AGH Schleswig-Holstein 2 AGH 6/07
Beschluss
In der Anwaltsgerichtshofsache der Rechtsanwälte XY
gegen die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
wegen: Anfechtung
hat der Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof am 05.02.2009 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 und 26.09.2007 zum Aktenzeichen … aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die ursprünglich zur gemeinsamen Berufsübung in einer Kanzlei verbundenen Antragsteller haben ihre Kanzlei zum 31.12.2008 aufgelöst und beantragt, das Aktivrubrum zu ändern auf…
Angefochten sind die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 und 26.09.2007, wonach es den Antragstellern untersagt ist, unter Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ für ihre Kanzlei in… zu werben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung datiert vom 15.10.2007 und wurde am gleichen Tage per Telefax eingereicht und ging schriftlich am 17.10.2007 ein.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 enthält lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, mit der auch rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.09.2007 enthält die Untersagungsverfügung und droht berufsaussichtsrechtliche Maßnahmen an. Der Bescheid vom 26.09.2007 stellt also die anzufechtende Verfügung dar. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist damit rechtzeitig und zulässig, § 223 I BRAO.
II.
Die Antragsteller schalteten am 01.09.2007 die nachstehende Anzeige in der Zeitung mit der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“.
(Es folgt die Wiedergabe der Anzeige)
Aufgrund der Eingabe eines Kollegen teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass diese Werbeanzeige gegen die Berufspflichten nach § 7 ABS. 1 Satz 2 BORA verstoße.
Die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA werde begrenzt durch das Irreführungsverbot des „§ 7 Abs. 2 BORA. Danach seien entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter Nachweis der besonders theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erlassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gebeten.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die von den Antragstellern verwendete Form der Werbung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst und stünde nicht im Widerspruch zu § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BORA. Eine Anlehnung an die Bezeichnung Fachanwalt aufgrund der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ läge nicht vor. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § z Abs. BORA sei nicht zu befürchten.
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zurückzuweisen.
1) Eine Berichtigung des Rubrums kam nicht in Betracht. Die Auflösung der gemeinsamen Kanzlei ist auf die Beteiligtenstellung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ohne Auswirkung.
2) Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist gem. § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründet und irreführend ist.
Eine Kollision dieser Norm mit Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.07.2004 (BRAK Mitteilung 5/2004 Seite 231 ff.) festgestellt, dass sich ein Verbot der Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen lässt, sofern die Angaben „nicht irreführend sind“.
Hier liegt nicht nur eine Irreführung vor, sondern auch die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ ist für den unbefangenen Rechtssuchenden sogar weitergehend als die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“. Eine größere Annäherung an die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“ ist begrifflich nicht denkbar. Eine Zulässigkeit dieser Form von Werbung entwertet den Begriff des Fachanwaltes völlig. Die Werbung ist auch irreführend. Aud diese Art der Werbung kann irrigerweise angenommen werden, dass hier Spezialisten tätig sind oder zumindest Fachanwälte. Beides liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 223 IV i. V. m. “ 201 BRAO.
Die Zulassung der Beschwerde kam nicht in Betracht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, § 223 Abs. 3 BRAO.
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