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Leguan

Wolfsmanagement

Das Wolfsmanagement beschäftigt auch den Bundesrechnungshof und die Bundesregierung muß auf eine Kleine Anfrage antworten.

Die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU vom 16.12.2022 zur Kritik des Bundesrechnungshofes am Wolfsmanagement der Bundesregierung (Bt-Drs. 20/5094) hat mir den Bericht des Bundesrechnungshofes vom 10.08.2022 wieder in Erinnerung gebracht. Der Bericht ist sehr umfangreich und in zwei Teile gegliedert

  1. Teil 1: Allgemeine Feststellungen und
  2. Teil 2: Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW)

Schon die Zusammenfassung in Teil 1 ist erschreckend. Trotzdem hat der Bericht kein größeres Medieninteresse gefunden. Wie die Schwarzbücher des Bundes der Steuerzahler.

Das Umweltministerium hat seit dem Jahr 2000 Maßnahmen und Projekte zum Schutz von Wolf & Co. mit 1,8 Mio. Euro finanziert. „Es war nicht ausreichend dokumentiert, ob mit diesen Maßnahmen und Projekten die beabsichtigten Wirkungen beim Schutz der Großraubtiere erzielt wurden“ moniert der Bundesrechnungshof.

Da wird ein externes Institut mit beträchtlichem Honorar beauftragt und das Ministerium kann dem Rechnungshof nicht mitteilen, wie viele Beschäftigte es hat und wie sie qualifiziert sind (Seite 34).

Die Zusammenfassung zum Thema DBBW ist vernichtend. Beispielsweise zahlte das BfN der DBBW Vergütungen, ohne dass diese ihre Leistungen ausreichend nachgewiesen hatte.

Ich hoffe, daß die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage befriedigende Antworten geben wird. Die Opposition leistet derzeit mit ihren Anfragen ganze Arbeit, vgl. unseren Beitrag zum Austritt aus dem Internationalen Jagdbeirat CIC.

Permalink zum Vorgang der Kleinen Anfrage: Permalink

 

 

 

Bild Schrottauto

Wolf entnehmen

Der Wolf hat das Kabinett passiert. Mit Beschluß vom 22.05.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Wir werden hier in den nächsten Tagen den Link auf das Dokumentationssystem des Bundestages zur weiteren Verfolgung setzen.

Der aus dem Hause der Bundesumweltministerin (Svenja Schulze, SPD) stammende Entwurf bleibt hinter vielen Erwartungen zurück. Er war der Minimalkonsens, dem dann auch Julia Klöckner, CDU für das Landwirtschaftsministerium mit deutlicher Zurückhaltung zugestimmt hat:

Sowohl die Herabsetzung der Schadenschwelle zur Entnahme von Wölfen aus der Natur als auch die verbesserte Rechtsicherheit durch den möglichen Abschuss einzelner Wölfe eines Rudels, auch wenn unklar ist, welcher Wolf den Schaden verursacht hat, bis hin zur Entnahme des gesamten Rudels sind in der Sache ein Fortschritt.

Sachsen hatte zuvor ein Änderungsgesetz eingebracht, das die vollständige Umsetzung der Möglichkeiten der EU-Richtlinie 92/43/EWG (Habitatrichtlinie) in nationales Recht vorsieht: DIP

Das ist auf den Minimalkonsens eingedampft worden. Wenigstens etwas.

Der Wolf ist auf unseren Blogs ständiges Thema: Schlagwort Wolf

 

Wolfsverordnung Brandenburg

Die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (Brandenburgische Wolfsverordnung – BbgWolfV) bestimmt in § 9 Abs. 2 die Regelungen für die Nottötung von Wölfen:

(2) Bei Verletzungen, die so schwerwiegend sind, dass ein Überleben bei vernünftigem menschlichen Ermessen ausgeschlossen ist, dürfen Polizeibeamte oder von der Polizei hierzu hinzugezogene Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber einen schwer verletzten und leidenden Wolf auch dann töten, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zeitnah nicht hinzugezogen werden kann (Nottötung von Wölfen).

Ich kann jedem Jäger nur dringend davon abraten, sich auf derartige Ansinnen eines Polizisten einzulassen.

  • Wie gewinnen Sie die Gewißheit, daß die Verletzung so schwerwiegend ist, daß ein Überleben bei vernünftigem menschlichen Ermessen ausgeschlossen ist?
  • Hinzukommen muß, daß der Wolf leidet. Sind Sie sicher, daß Ihre Definition des Leidens später einmal auch vor Gericht Bestand haben wird?

Wenn Sie in Ihrer Einschätzung falsch liegen, bekommen Sie ernste Probleme. Der Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse werden Ihnen entzogen und Sie müssen sich vor dem Strafrichter verantworten.

Der Wolf war hier schon öfter ein Thema.

Lassen Sie den Polizeibeamten die Arbeit erledigen! Die Wolfsverordnung könnte Ihnen sonst zum Verhängnis werden.

Minister wirft den Wölfen Kinder zum Fraß vor

Seit Februar 2013 ist Stefan Wenzel (Grüne/Bündnis 90) Niedersächsischer Umweltminister.

Reinhold Beckmann führte mit ihm für seinen Film

Die Angst vor den Wölfen – wie viel Wildnis vertragen wir?[1]

ein Interview.

Beckmann stellte die Frage nach der Sicherheit, wenn – wie im Film geschildert – Wölfe in der Nähe eines Waldkindergartens gesichtet werden.

Die Antwort des Ministers ist zumindest dokumentationswürdig:

Wir haben komischerweise in der Gesellschaft ’ne Akzeptanz für dreitausend Verkehrstote jedes Jahr. Die Gefahr ist also im urbanen Bereich um ein Vielfaches höher. Die Zahl der Menschen, die durch den Wolf zu Schaden gekommen sind, die läßt sich an zwei Händen abzählen.

Eltern sorgen sich um ihre Kinder, da in der Nähe ein Wolf gesichtet wurde, und der Minister sagt ihnen, daß die Gefahr für die Kinder im Verkehr statistisch größer ist.

Also, ich kann mit Sicherheit behaupten, ich habe die nicht gewählt.

Der Wolf war auf unserem Blog immer ‚mal wieder ein Thema:
Wolf im Westen – Wolf im Osten
Wolf und Recht

  1. [1]Link zur ARD_Mediathek, dort 00:31

Nur kein Mitleid mit der Kreatur!

Sieht der Jäger verletztes Wild, muß er es erlösen –
erlöst er ein tödlich verwundetes Tier einer streng geschützten Art, wird er streng bestraft.

So jedenfalls das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.05.2011 – 32 Ss 31/11

1.
Die Tat des Angeklagten war nicht nach dem BNatSchG gerechtfertigt oder erlaubt.
a)
Das Handeln des Angeklagten unterfällt keinem der Ausnahmetatbestände des § 43 BNatSchG a. F. Zwar erlaubt § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder krankerTiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzügiich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben (vgl. Erbs/Kohlbaas-Dr. Stöckel/Dr. Müller, § 43 Rdnr. 13; Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. zu § 45 n.F. Rdnr. 21 ). Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs, 6 BNatSchG a. F. gerade nicht, es folgt daraus eine Pflicht zur Abgabe an die zuständige Behörde.
b)
Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., der den Mindestschutz aller wildlebenden Tiere und Pflanzen sichern soll, enthält § 42 BNatSchG a.F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n.F.) als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis ,,aus vernünftigem Grund“. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a.F. das Ergebnis einer bloßen Güter- und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff zu rechtfertigen (vgl. Erbs/Kohlhaas – Dr. Stöckel/Dr. Müller, BNatSchG, § 42 Rdnr. 5). Die Verbote des § 42 BNatSchG sind daher vom Beweggrund und der Motivation des Handelnden unabhängig und schließen eine Eingriffsbefugnis auch dann aus, wenn in anderen Fällen ein „vernünftiger Grund“ zum Eingreifen anerkannt werden könnte (vgl. Kratsch in Schumacher/Fischer – Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., zu § 44 a.F. Rdnr. 9).

2.
Der Angeklagte war auch nicht gem. § 22a Abs. 1 BJagdG berechtigt, den angeschossenen Wolf zu töten bzw. dies zu versuchen.

Das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor (vgl. Erbs/Kohlhaas-Dr. Stöckel, § 39 Rdnr. 13 d). Hieraus folgt, dass ein Jäger die Verbote des § 42 BNatSchG a. F. zu beachten hat und, weil er sich insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs des Jagdrechts befindet, grundätzlich jedem anderen Normadressaten des BNatSchG gleichsteht.

3.
Das Verhalten des Angeklagten war auch nicht gemäß §§ 1 Satz 2, .17 Nr.1 TierschG aus vernünftigem Grund gerechtfertigt, weil das TierschG das Artenschutzrecht jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht verdrängt.

Aus der Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 BNatSchG a. F. ergibt sich, dass ein genereller Vorrang des Tierschutzrechts nicht besteht. Es ist vielmehr im Einzelfall der Vorrang einer Norm des Tierschutz- oder des Artenschutzrechts zu prüfen. Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm (vgl. Erbs/Kohlhaas- Dr. Stöckel, § 39 Rdnr.8) Soweit es um die Tötung eines Tieres geht, also die Arterhaltung im Vordergrund steht, sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden; soweit es um die Methode der Tötung geht, also der Tierschutz im Vordergrund steht, sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig (vgl. Erbs/Kohlhaas- Dr. Stöckel/BNatSchG, § 39 Rdnr. 8).

4.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt auch nicht dle rechtlichen Merkmale eines aus dem Grundgedanken von §§ 1 Satz 2, 17 Nr. 1 TierSchG und § 22a Abs. 1 BJagdG entwickelten Rechts, ein verletztes Tier zu töten, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren.

Ein solches Recht könnte überhaupt nur eingreifen, wenn die Tötung erfordrlich ist. Erforderlich ist die Tötung eines verletzten Tieres aber erst dann, wenn es nicht eingefangen und einer tierärztlichen Versorgung zugeführt werden kann und alle lebensrettenden Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz,
6. Aufl.·, § 1 Anhang Rdnr.· 76; Ort/Reckewell in Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rdnr. 174; OLG Karlsruhe; NJW 1991 S. 116 f.).

Der Angeklagte hat aber keinerlei Versuch unternommen, eine tierärztliche Versorgung, ggf. durch Kontaktaufnahme zu anderen Jagdteilnehmern oder dem Jagdveranstalter zu organisieren und er hat auch sonst keine Anstalten unternommen, seiner Meldepflicht nach § 43 Ab. 6 BNatSchG a.F. nachzukommen und die zuständige Behörde über das verletzte Tier zu informieren. Der Angeklagte hat nicht einmal eine Nachschau vorgenommen, bevor er geschossen hat. Zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten … befand sich eine freie abgeerntete Ackerfläche, sodass er durch Rufen oder in die Luft schießen auf sich hätte aufmerksam machen können. Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem Schuss, im Widerspruch zu § 22 a BJagdG (vgl. Schuck, BJagdG, § 22 a, Rdnr. 3), auch nicht vom Tod des Tieres überzeugt. Er hat durch seinen Schuss dem Wolf vielmehr eine weitere Verletzung zugefügt, dadurch die Schmerzen und Leiden des Tieres noch erhöht und es danach fast vier Stunden verletzt liegen lassen, ohne auch in dieser Zeit irgendeine der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Der Senat braucht danach nicht darauf einzugehen, ob die Tötung eines streng geschützten Tieres unter ganz besonders engen Voraussetzungen ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann (in diese Richturg wohl Schmidt/Lüders: Der Schutzstatus der Wölfe in Deutschland – Aktueller Stand und Perspektiven S. 34, 43), denn solche Voraussetzungen liegen nicht vor.

5.
Der Angeklagte handelte auch nicht ohne Schuld. Soweit er irrtümlich der Meinung gewesen ist, zu einer Tötung des Wolfes berechtigt zu sein, hat er sich in einem ersichtlich vermeidbaren Verbotsirrtum i. S .v. § 17 StGB befunden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte, dass ein Wolf nicht bejagt werden darf. Bei näherem Nachdenken wäre er aufgrund seines besonderen Wissens als Jäger auch ohne Weiteres zu der Einsicht gekommen, dass das Töten eines -Wolfes, im Gegensatz zu jagdbarem Wild, auch dann nicht erlaubt oder gerechtfertig tsein kann, wenn dieser Wolf verletzt ist. Zwar hätten die Zeugen K und Ni , im Gegensatz zu dem Zeugen B näch eigenen Angaben den Wolf ebenfalls „erlöst“. Sie hätten es aber in dem Wissen getan, dass dies nicht erlaubt ist, sie wussten also um das Verbot. Wenn der Angeklagte es, wie er meint, nicht wusste, so war dieser lrrtum vermeidbar.

Wir hatten zu dem Thema bereits berichtet:
Wolf und Recht
Wolf im Westen – Wolf im Osten

Wir sind sehr vorsichtig mit Richterschelte. Ich kann aber nicht nachvollziehen, warum sich der Senat nicht sachverständig hat beraten lassen. Auch ohne sachverständigen Rat über den Ablauf einer Drückjagd sollte einem Oberlandesgericht ein Blick in die UVV Jagd gut zu Gesichte stehen, ehe es diese dagegen verstoßende Verhaltensalternativen aufstellt. Ich bin ja gespannt, ob bei den nächsten Jungjägerausbildungen diese Hinweise aufgenommen werden:

sodass er durch Rufen oder in die Luft schießen auf sich hätte aufmerksam machen können. Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem Schuss, im Widerspruch zu § 22 a BJagdG (vgl. Schuck, BJagdG, § 22 a, Rdnr. 3), auch nicht vom Tod des Tieres überzeugt. Er hat durch seinen Schuss dem Wolf vielmehr eine weitere Verletzung zugefügt, dadurch die Schmerzen und Leiden des Tieres noch erhöht und es danach fast vier Stunden verletzt liegen lassen, ohne auch in dieser Zeit irgendeine der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Meine Sympathien hat der Verurteilte. Er hat versucht, die Kreatur von ihrem Leid zu erlösen. Diese Verhalten war ethisch alternativlos.