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Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

Odyssee durch die Instanzen

Eine solche Odyssee ist selbst für hartgesottene Juristen ungewöhnlich. Verfassungs- und waffenrechtlich sehr interessant. Erleben möchte man sie weder als Betroffener noch als Rechtsanwalt.

Was zuvor geschah

Alles beginnt mit einem Gewaltschutzverfahren.

Unser Jäger hatte eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, deren Wirksamkeit bis zum 6. Januar 2021 befristet war. Rechtzeitig warf er deutlich vor Mitternacht seinen Verlängerungsantrag in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes ein. Er ist ein mißtrauischer Zeitgenosse und vielleicht ein gebranntes Kind. Jedenfalls dokumentierte er mit eine Videoaufnahme mit Zeitstempel, wie er den Brief in den Nachtbriefkasten einwirft – im Hintergrund ist das Autoradio zu hören.

Die Götter hätte er nicht herausfordern sollen. Der Brief erhielt den Zeitstempel des 07. Januar 2021 und damit war der Antrag verspätet. Er gab eine eidesstattliche Versicherung über den Zeitpunkt des Einwurfes um 21:21 Uhr ab und reichte das Video als Mittel der Glaubhaftmachung ein. Es half nichts. Stattdessen hatte er nun ein Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung am Hals, welches zu Wohnungsdurchsuchungen am Haupt- und Nebenwohnsitz führte. Die von ihm eingereichten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß hatte vor dem Amtsgericht und dem Landgericht keinen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht muß es ‚mal wieder richten

Tatsächlich macht er weiter und beschwert sich beim Bundesverfassungsgericht, sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz sei verletzt. Unglaublich, er hat mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg und unsere Verfassungshüter watschen Gerichte und Staatsanwaltschaft gehörig ab. Wir berichteten über diese Entscheidung: Die Krux mit dem Nachtbriefkasten. Dieser Beitrag berichtet auch weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und verlinkt auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2023.

Waffenrechtlich geht diese Odyssee weiter

Was wir damals noch nicht wußten: Es handelt sich um einen legalen Waffenbesitzer und eine der Durchsuchungen hatte ein langes waffenrechtliches Nachspiel.

Die hier interessierende Durchsuchung am 09. Juni 2021 führte zum Verlust seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Jäger schildert den waffenrechtlich relevanten Sachverhalt wie folgt:

er [war] alleine in der Wohnung und mit Reinigungsarbeiten an der Waffe beschäftigt, als er bemerkte, dass sich jemand vor seiner Wohnungstür befand. Als er durch den Türspion blickte, stellte er nach seinen Angaben fest, dass sich mehrere Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür und im Treppenhaus befanden. Daraufhin steckte er nach seinen ebenfalls plausiblen Ausführungen das Gewehr in das Futteral, öffnete die Tür und trat hinaus, um herauszufinden, was die Polizisten wollten. Auch wenn im Einzelnen unklar ist, wann er die Wohnungstüre hinter sich geschlossen hat, entfernte er sich jedenfalls nicht von der Tür.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, Rn. 22, juris)

Mit Bescheid vom 28.10.2021 schlägt die Waffenbehörde zu. Jagdschein und WBK sind futsch. Es läge ein Aufbewahrungsverstoß vor, der ihn waffenrechtlich unzuverlässig mache. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, wie die aufmerksamen Leser dieses Blogs wissen. Für die anderen: Widerruf und Rücknahme 

Das hier nur in Betracht kommende Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolglos. Beschluß vom 22.02.2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – zurück.

Die Waffenbehörde erläßt am 12.04.2022 einen Änderungsbescheid, gegen den der einstweilige Rechtsschutz erneut in zwei Instanzen erfolglos ist.

Mit Urteil vom 12.05.2023 – RN 4 K 21.2200 – weist das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid ab. Es läßt jedoch die Berufung zu. Die Odyssee geht weiter.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, juris, hebt das Urteil und die Bescheide im wesentlichen auf.

Zusammenfassung der Odyssee durch die Instanzen

  • Der Jäger war knapp drei Jahre ohne Jagdschein
  • Beschuldigter eines Strafverfahrens
  • Beschwerdeverfahren vor dem Amts- und Landgericht Passau
  • Verfassungsbeschwerde beim BVerfG
  • Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den ersten Bescheid
  • Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den zweiten Bescheid
  • Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg
  • Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Chapeau! Was für eine Ausdauer. 5 erfolglose Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Erst die Berufung hat es gerichtet.

 

Persönliche Eignung

Fehlt die persönliche Eignung gibt es keine waffenrechtliche Erlaubnis oder die bestehenden werden widerrufen. Wir beobachten dies in letzter Zeit häufiger und eine aktuelle Entscheidung des OVG Sachsen vom 19.08.2024 – 6 B 18/24 – ist Anlaß, sich dem Thema hier anzunehmen.

Was zuvor geschah

Bei der Waffenbehörde trudelt eine anonyme Anzeige per eMail ein. Der Waffenbesitzer sei seit einiger Zeit „wohl psychisch sehr krank“; seit Monaten sei er „wohl“ krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und wirke bei Begegnungen „aggressiv und stark verwirrt“; zudem leide er „vermutlich unter Verfolgungswahn, da er diverse Aussagen dazu tätigte bzw. Verwandte von ihm dies äußerten“.

Eigene Ermittlungen führten die Waffenbehörde nicht weiter. Das Verhängnis nahm seinen Lauf, letztendlich hat das OVG die Sache dann gerade gerückt.

Die Waffenbehörde hatte den Betroffenen unter Hinweis auf § 6 WaffG aufgefordert, auf seine Kosten ein Gutachten über seine geistige Eignung beizubringen.

Gutachtenanforderung persönliche Eignung kein Verwaltungsakt

Diese Aufforderung, das Gutachten über die persönliche Eignung beizubringen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Erst die daraufhin ggfls. erfolgende Widerrufsentscheidung der Waffenbehörde kann angefochten werden.

Für den gesunden Waffenbesitzer eine Zwickmühle besonderer Art.

  • Wenn er Zeit und Kosten nicht scheut, sucht er einen Gutachter (was nicht so einfach ist) und reicht das positive Gutachten ein.
  • Er argumentiert, die Aufforderung sei unrechtmäßig und geht das Risiko ein, daß die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft. Letztlich überprüfen dann die Gerichte inzident die Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Gut Ding will Weile haben und zwischenzeitlich ist er die Erlaubnisse los.

Anforderungen an Aufforderung

Aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Var. 3 AWaffV ergeben sich die Anforderungen, denen die Aufgabe der Vorlage eines Gutachtens genügen muss. Die Waffenbehörde muß dem Betroffenen die die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung darlegen. Die Aufforderung muß im wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Ihr muß man entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung rechtfertigen kann. Das OVG Sachsen stellt das kar da:

Der Betroffene muss anhand der dargelegten Tatsachen, auf die die Behörde ihre Bedenken gründet, deren Auffassung nachvollziehen und prüfen können, ob sie tragfähig ist und er sich zur Vermeidung nahezu zwangsläufig drohender Nachteile der Aufforderung unterwerfen soll oder nicht. Dazu muss die Behörde der Versuchung widerstehen, dem Betroffenen durch „Schüsse ins Blaue“ auf der Grundlage eines „Verdachts-Verdachts“, bloß anonymer Hinweise oder Mutmaßungen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2024 – 6 B 18/24 –, Rn. 10, juris)

Der sinnvollerweise zu beauftragende Rechtsanwalt wird tunlichst prüfen, ob hier Tatsachen oder lediglich Vermutungen vorgebracht werden. Mit guten Argumenten kann es gelingen, die Waffenbehörde zu überzeugen.

Im zugrunde liegenden Fall gelang es weder, die Waffenbehörde noch das Verwaltungsgericht Dresden zu überzeugen. Erst das OVG stellte klar, daß Zweifel an der persönlichen Eignung eines Waffenbesitzers und Jagdscheininhabers wegen einer möglichen psychischen Erkrankung sich nicht allein auf eine anonyme E-Mail aus der Nachbarschaft stützen lassen (Orientierungssatz des OVG).

 

Verbotene Magazine falsch aufbewahrt

Verbotene Magazine?

Verbotene Magazine haben wir bereits mehrfach beleuchtet:

Der letztgenannte Beitrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf – 22 L 1895/24 vom 18.09.2024  – zitiert und als „gewichtige Stimme“ bezeichnet. Das macht uns natürlich stolz. Wir sind zitierfähig. Der Beschluß wird in juris nachgewiesen. Ein schöner Erfolg, den wir feierten.

Ansonsten ist mir beim Lesen der Entscheidung angst und bang geworden. Das VG Düsseldorf hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.

Was war passiert?

Angabe zu den verbotenen Magazinen

Der Sportschütze und Jäger reichte bei der Waffenbehörde eine Aufstellung mit 96 Magazinen ein und führte für die Langwaffen in dem Anzeigefeld „Bemerkungen“ aus, diese besäßen eine Nennkapazität von über 10 Schuss und für Kurzwaffen, diese besäßen eine Nennkapazität von über 20 Schuss.

So weit so gut und gesetzeskonform? Nein, sagen die Waffenbehörde und das sie bestätigende VG Düsseldorf. Eine genaue Angabe zur Kapazität der Magazine sei gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 5, 6, 6a WaffG erforderlich. Also unter anderem die Angabe der Kapazität des Magazins und die Angabe der kleinsten verwendbaren Munition. Die Waffenbehörde oder das Gericht mögen mir bitte erklären, wie man das herausfindet? Insbesondere wenn man keine Munitionserlaubnisse für diverse Munitionsgrößen besitzt? Dann scheitert sogar ausprobieren.

Der Jäger und Sportschütze hat gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen. Ein Grund für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Aufbewahrung der verbotenen Magazine außerhalb des Waffenschrankes

Zum Verhängnis wurde ihm dann aber, daß er die verbotenen Magazine nicht in einem Waffenschrank, sondern in einem großen Karton aufbewahrte. Daraus schloss das Gericht, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Das Gericht verlangt (Rn 56) eine Aufbewahrung in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades I. Auf die Besitzstandsregelung für Altbesitzer § 36 Abs 4 WaffG kam es hier nicht an.

Futsch ist der Jagdschein und die WBKs. Ein Alptraum. Unzuverlässig sowohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als auch nach  § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG.

Da half ihm auch nicht, daß er sich vorher sorgfältig informierte und auf ministerielle Merkblätter verwies, beispielsweise Bayerns, die keine besonderen Aufbewahrungspflichten sehen. Schließlich seien „gewichtige Stimmen“ leicht auffindbar, die eine Aufbewahrung in Behältnissen der Stufe I für erforderlich halten.

Insoweit ist es vorwerfbar, wenn sich der Waffenbesitzer in einer streitigen Rechtsfrage, die für ihn günstigere Rechtsaufassung zu eigen macht, ohne bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft eingeholt zu haben.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 22 L 1895/24 –, Rn. 128, juris)

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen! Der Betroffene darf sich nicht auf das Bayerische Staatsministerium verlassen, schließlich ist der Jede in seinem Waffenrechtsblog anderer Meinung. Bei allem Stolz auf das Zitat ist diese Auffassung zur subjektiven Vorwerfbarkeit für mich nicht mehr nachvollziehbar.

Zusammengefaßt: Ein Jäger kann seiner Passion nicht mehr nachgehen, weil er die angeforderten Angaben zu den Magazinen nicht gemacht hat und sie außerhalb eines Behältnisses des Widerstandsgrades I aufbewahrte. Das Gericht formuliert das so:

Dies alles dient dem Gesamtziel, terroristische Anschläge zu verhindern.

 

Der Widerrufsjoker wird vom EuGH erneut ins Spiel gebracht

Justizposse

Solche Justizposse versteht nur noch der Fachmann – der Normadressat reibt sich verwundert die Augen

Wir berichteten bereits und dachten, die Angelegenheit sei damit erledigt: BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen.

Der Reihe nach:

  • Die BWT47 basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47 und wurde so abgeändert, daß sie nur Einzelfeuer zuläßt.
  • Nach Rückfrage bei den zuständigen Behörden erläßt das Bundeskriminalamt einen Feststellungsbescheid, wonach es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt.
  • Der Bundesgerichthof bestätigte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung (Einzelheiten sind in unserem verlinkten Artikel beschrieben) und fühlt sich an den Feststellungsbescheid nicht gebunden.
  • Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – 3 K 967/21 v. 02.09.2024 – verweist in einem Verfahren wegen der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Rechtslage und sieht sich an die Entscheidung des BGH nicht gebunden:

Die örtliche Waffenbehörde darf Schusswaffen nicht als Kriegswaffen behandeln, wenn durch das Bundeskriminalamt gemäß § 2 Abs. 5 WaffG allgemein verbindlich festgestellt worden ist, dass es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt. Das gilt auch, wenn der Bundesgerichtshof dies in einem Strafverfahren anders beurteilt hat.

Und gute Argumente hat der Einzelrichter, der nicht einmal die Berufung zugelassen hat:

Der Beklagte ist kraft Gesetzes an diese Feststellung gebunden und muss sie beachten, solange sie nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder geändert wird. Denn § 2 Abs. 5 S. 4 WaffG ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die Entscheidung des Bundeskriminalamtes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemeinverbindlich ist.
Anderslautende Entscheidungen von Strafgerichten außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes ändern an der Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundeskriminalamtes im Geltungsbereich des Waffengesetzes nichts.
(VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2024 – 3 K 967/21 –, Rn. 32 – 33)

Diese Justizposse wird vor meinem geistigen Auge immer possierlicher. Stellen Sie sich vor, Sie haben so ein Ding im Waffenschrank. Die Behörde wird die Erlaubnis unter Hinweis auf die Entscheidung des VG FfO nicht zurücknehmen. Sie machen sich aber strafbar wegen des unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe, siehe die Entscheidung des BGH.

Natürlich stehe ich hinter der Entscheidung aus Frankfurt. Sie ist kurz, knackig und richtig. Sollte Ihnen ein rechtliches Gegenargument einfallen, lassen Sie es uns wissen!

Im Waffenrecht – ob Strafrecht oder Verwaltungsrecht – können Sie mit uns rechnen: Kontakt

Bild einer Pistole 08 als Schreckschusswaffe

Keine Waffen für AfD-Mitglieder

AfD-Mitgliedschaft reicht für Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in NRW

Selbst in der internationalen Presse wird die Entscheidung der 22. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 – böse kommentiert: NZZ vom 04.07.2024 „Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft? Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig

Es trifft einen Helden von Mogadischu

Stefan Hrdy ist pensionierter Beamter, er war Mitglied der legendären Einheit GSG 9 des Bundesgrenzschutzes, der „Helden von Mogadischu“, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» retteten. Er sagt von sich, er habe einen Diensteid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, an den er sich weiterhin gebunden fühle.

Aus Sicht der Waffenbehörde gibt es aber Grund genug, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Er ist AfD-Mitglied und hat in verschiedenen Wahlen für die Partei kandidiert. Sie hat ihm seine WBKs widerrufen, die ihm als Sammler, Sportschütze und als Standard-Waffenbesitzkarte erteilt worden waren.

Entscheidungen der 22. Kammer des VG Düsseldorf

Gegen diese Entscheidung hat er Klage erhoben und zugleich im Wege des Eilrechtschutzes versucht, einstweilen sein Recht durchzusetzen. Ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 21.08.2023 – 22 L 1801/23 – hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde zum OVG Münster blieb ebenfalls erfolglos 22.03.2024 – 20 B 969/23. Bei der im Eilverfahren nur kursorisch erfolgenden Prüfung ergäbe sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf.

Und hier die erste Sensation: Der Kläger hat am 10.07.2023 Klage erhoben und nicht mal ein Jahr später hat er das Urteil in der Hand. Chapeau! Ich fürchte, die Kammer hatte nur auf den Fall gewartet.

Die Begründung für das Urteil läßt sich einfach zusammenfassen: Bei der AfD handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG. Dies ergäbe sich bereits aus der Einstufung der Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies sieht das OVG München – 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 anders. Das OVG Münster wollte sich in der oben zitierten Entscheidung – 20 B 969/23 – noch nicht festlegen und wird die Frage nun im Berufungsverfahren klären.

Wir haben das Thema schon öfter im Blog:

Ich vermute, das OVG wird nun sehr schnell Position beziehen und die Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigen.