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Bundesverwaltungsgericht auf Abwegen

Unter der Überschrift Ideologie frißt Hirn – BVerwG 6 C 60.14 haben wir auf der Hauspostille der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner – Rechtsanwälte die Entscheidung verrissen.

Jagd ist in Deutschland Pflicht. Jäger benötigen zur Jagdausübung Waffen. Jäger werden geächtet. Das ist die Wirklichkeit.

Rechtswirklichkeit ist mittlerweile aber auch eine waffen- / jagdrechtliche Rechtsprechung, die sich in den Dienst abstruser Ideologien stellt. Unter Mißachtung demokratischer Prinzipien schwingen sich Richter zu Gesetzgebern auf[1].

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  1. [1]Ein krasser Fall ist im Beitrag Jetzt reichts beschrieben

Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd.

Foto RhinozerossIm Zusammenhang finden Sie das Zitat unten.

Bei uns häufen sich Entscheidungen im Waffenrecht, die nicht mehr nachvollziehbar sind. Worüber ich mich so aufrege?

Nachtsichtgeräte sind nicht verboten. Einer der ganz Großen, ein Jagdausstatter, bietet viele derartige Geräte an, auch auf seiner Internetseite.

Konkret geht es um das Nachtsichtgerät Armasight Spark[1].

Verboten sind für Schußwaffen bestimmte Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schußwaffen. Das oben genannte Nachtsichtgerät hat keine solche Montagevorrichtung und ist nicht für Schußwaffen bestimmt. Als Zubehör wird eine Kopfhalterung angeboten.

Wo ist das Problem?

Der Jäger hat sich das Ding nicht beim deutschen Jagdausstatter, sondern vermeintlich preiswerter beim Hersteller bestellt.

Der Zoll hat es angehalten, beschaut und gewendet, nach dem Gerät gegoogelt und die oben verlinkten Seiten des Jagdausrüsters ausgedruckt zur Akte genommen, die Bedienungsanleitung studiert, das Nationale Waffenregister abgefragt und stellt bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, sie möge bitte einen Durchsuchungsbeschluß beim Richter beantragen:

Der Beschuldigte ist laut Auskunft vom 00.00.0000 aus dem Nationalen Waffenregister Legalwaffenbesitzer einer Kurz- und zweier Langwaffen. Er ist aktuell im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines, gültig bis 20XX. Das in Rede stehende Nachtsichtzielgerät lässt sich aufgrund seiner Konstruktion weder an der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffe, noch an den beiden Langwaffen anbringen. Daher steht zu vermuten, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen mindestens eine weitere, nicht registrierte Langwaffe aufgefunden wird …

Der Staatsanwalt hat das Formular des Gerichtes für einen Durchsuchungsbeschluß zur Hand und beantragt

Beschluss gemäß beiliegender Anlage zu erlassen und die Überstücke auszufertigen.

Und der Richter unterschreibt die beiliegende Anlage, nämlich den Beschluß über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeandordnung, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle füllen noch Datum und Geschäftszeichen des Gerichtes aus und der Beschuldigte kann dann die Gründe lesen:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte Anfang XXXX ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät Armasight, Typ SPARK, Core bestellte, dass zu keiner sich legal in seinem Besitz befindenden Schusswaffe passt, besteht folgender Tatverdacht:

Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übt der Beschuldigte an seiner o.g. Wohnanschrift in 00000 XXXXXXXXX die tatsächliche Sachherrschaft über eine noch nicht näher bezeichenbare Langwaffe aus, ohne über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

Dies ist zumindest strafbar als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Die angeordneten Maßnahmen steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.

Er war nicht nur zu faul zum Denken, noch nicht einmal die Schrägstriche ließen ihn stutzen und die nicht zutreffenden Varianten handschriftlich streichen. Als Ermittlungsrichter kennt er sicherlich (oder ist für das Amt völlig ungeeignet) den Textbaustein des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses:

1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2030/04 – 03.07.2006

Aber was die da oben entscheiden. Das BVerfG ist weit weg. Und wenn man deren Maßstäbe ansetzen würde, käme man ja gar nicht mehr zur Arbeit. Bei dem Personaldeckchen, das weder Schultern, noch Knie bedeckt …

Dieses Argument hat das BVerfG deutlich beschieden:

 

Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. Der gleichzeitigen Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters mit einem Antrag der Ermittlungsbehörden auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und anderweitigen Dienstgeschäften ist gegebenenfalls durch Geschäftsordnungs- und Vertretungsregelungen Rechnung zu tragen, die eine rechtzeitige Entscheidung über den Durchsuchungsantrag regelmäßig gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und die Wahrung des Verfassungsgebots einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten (siehe oben Rn. 62 – 65). Defizite insoweit rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd (vgl. BVerfGE 133, 168 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015

 

Man fragt sich, auf welchem Stern wohl die Damen und Herren Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, die Hälfte davon Professores, leben?

Man gebe mir einen solchen Durchsuchungsbeschluß, lasse mich fünf erfahrene Beamte aussuchen, und ich finde in jeder Wohnung einen Zufallsfund.

Nachtrag:

Wie es weiterging?

Lesen Sie: Hier!

  1. [1]Bedienungsanleitung pdf 1 MB

Verfahren nach fünf Jahren zum Abschluß gebracht

Manche Verfahren dauern lange. Dies kann die verschiedensten Ursachen haben, beispielsweise mangelnde (mangelhafte) Ressourcen der Justiz oder sehr komplizierte Sach- und Rechtsfragen. Manchesmal kommt auch beides zusammen.

Aktuell haben wir Strafverteidiger ein sehr komplexes Verfahren vor dem Landgericht Tübingen beendet. Die Ermittlungen begannen im April 2010 und endeten mit Urteil des Landgerichtes Tübingen im Juli 2015.

Begonnen hatte das Ganze mit einer Beschlagnahme von Munition auf dem FRAPORT. Die Ware, ordentlich mit korrektem Frachtbrief und allen Unterlagen versehen, kam aus Neuseeland und wurde über England nach Frankfurt geflogen, um von dort mit einer der wenigen dafür geeigneten Frachtmaschinen nach Kasachstan geflogen zu werden. Diese fliegt nicht ab Frankfurt/Main, sondern ab Frankfurt/Hahn. Dazwischen liegen ein paar Kilometer, die mit dem Lkw zurückgelegt werden sollten, der dafür eine eigene Flugnummer erhält.

Dumm nur, daß diese wichtigen Details den Mandanten nicht bekannt waren – und wären sie bekannt gewesen, hätten sie mit der Information wohl nichts anfangen können.  Der Spediteur erhielt die Auskunft, daß eine waffenrechtlichen Erlaubnis nicht benötigt werde.

Es wäre wahrscheinlich alles gut gegangen, wenn die Munition auf dem FRAPORT einfach in eine andere Maschine umgeladen worden wäre. So war jetzt aber der Zoll der Meinung, daß eine waffenrechtliche Verbringungserlaubnis für den Transport auf dem Landweg nötig sei. Das Unglück nahm seinen Lauf, die Durchsuchungen in den Geschäftsräumen brachten weitere Geschäfte mit Bezug zu Waffen, u.a. Kriegswaffen zutage.

Unzweifelhaft hatten die Hersteller der Waffen eine Genehmigung der jeweiligen zuständigen Behörden zum Export der Waffen nach Kasachstan. Sowohl deutsche, als auch schweizer Behörden genehmigten die Geschäfte. Deutsche Interessen wurden zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt: Es lagen sogenannte End-User-Certificates vor und der Bestand wurde für die deutschen Behörden im Ausland kontrolliert und dokumentiert.

Was aber kaum einer weiß: Die Vermittlung von Waffengeschäften ist strafbar, falls keine Waffenhandelserlaubnis, WHE genannt, erteilt worden ist. Nur Gewerbetreibende mit WHE dürfen Waffengeschäfte vermitteln. Ab wann sind Handlungen strafbare Vermittlungshandlungen, wann nur Finanzierungsgeschäfte oder straffreie Vorbereitungshandlungen?

Im Kriegswaffenrecht ist es noch komplizierter, hier kommt es entscheidend darauf an, wo sich die Kriegswaffen befinden und wo die diesbezüglichen Geschäfte abgeschlossen werden. Und ab wann ist eine Waffe eine Kriegswaffe? Manchesmal eine unendliche Geschichte im Streit der Sachverständigen.

Alle wußten über die Details der Waffengeschäfte bescheid. Das Auswärtige Amt, das BAfA, der BND. Nur die Waffenbehörde wußte nichts und als es dann ‚mal ein Ermittlungsverfahren gab, das mangels Tatverdacht eingestellt wurde, informierte man die Beschuldigten nicht, die wie bisher weitermachten und sich keiner Schuld bewußt waren.

Sicherheitshalber sperrt man die Verdächtigen erst einmal ein. Nachvollziehbar, daß das zumindest die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmers vernichtet?

Die Mandanten haben auf alle prozessualen Rechte verzichtet, auf die man mit halbwegs gutem Gewissen als Verteidiger noch verzichten kann, um eine baldige Hauptverhandlung zu erreichen.

Angeklagt waren zahlreiche Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz.

Kompliziert sind in derartigen Verfahren die Verknüpfungen der verschiedensten Rechtsgebiete. Waffenrecht, Kriegswaffenkontrollrecht, Außenwirtschaftsrecht spielen zentrale Rollen in derartigen Verfahren, und die Spezialisten dieser „Exotenmaterien“ sitzen in der Regel nicht bei der Staatsanwaltschaft.

Dies bekamen wir vor dem Amtsgericht (erweitertes Schöffengericht) deutlich zu spüren. Nachdem der Bundesgerichtshof die Verfahren zur Verhandlung vor dem Amtsgericht verbunden hatte, gab das Amtsgericht das Verfahren an eine Große Strafkammer des Landgerichtes Tübingen mit der Begründung ab: Vier Jahre Strafgewalt des Schöffengerichtes reichen nicht aus. Der pure Albtraum für Angeklagte und Verteidiger.

Wir hatten den Eindruck, das dort zum ersten Mal unsere schriftlich fixierten Argumente zur Kenntnis genommen wurden. Das Landgericht hob die Haftbefehle auf und drei Jahre später begann die Verhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichtes Tübingen.

Sie endete am 20.07.215 nach einer Verständigung mit Bewährungsstrafen von 1 Jahr und 8 Monaten für den Geschäftsführer und 1 Jahr und 4 Monaten für den Angestellten, der der Beihilfe für schuldig befunden wurde.

Die Lektüre unserer Pressemappe läßt nachvollziehen, wie turbulent es teilweise zuging.

Hier unser Pressespiegel: DWR_20150726

Bitte sehen Sie uns das Eigenlob nach: Es gibt nicht viele Kanzleien, in denen drei Rechtsanwälte zur Verfügung stehen, um derartige Strafverfahren über einen derart lange Zeitraum erfolgreich managen zu können.

Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden

sicher_kkso liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14-

Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht.

Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, Rn. 12, juris

Heute ist Pfingsten. Vielleicht darf oder muß man da auch mal über einen solchen Satz nachdenken. Er ist in keiner der Entscheidungen begründet worden, bestenfalls wird auf eine ebenfalls unbegegründete Kommentarstelle bei Apel/Busshardt verwiesen.

Darf oder muß man tatsächlich kein Restrisiko hinnehmen?

Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, ganz im Gegenteil. Das Gesetz fordert Abwägungen; diesem Vorgang ist ein Risiko immanent. Nach einem gewissen Zeitablauf darf selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden. Dies ist ein aus der Verfassung resultierender Grundsatz.

Wie sieht es denn mit anderen Gefahren bei uns aus? Mit anderen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter? Gehen wir da auch keine Risiken ein? Darf in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von einem alkoholisierten Autofahrer für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden? Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.

Kom heyliger geyst herre Gott
erful mit deyner gnaden gutt
deyner gleubgen hertz mut vnd synn

Oder Neudeutsch: Herr, laß Hirn regnen!

Nachtrag 26.05.2015

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden.
Begründung des Gesetzgebers zu § 5, BtDrS 14/7758, S.54

Bild grüne Gurke

Was machen die denn mit dem Totschläger?

Was für eine kuriose Einlassung des Angeklagten! Der Totschläger sei ein Sexspielzeug und keine verbotene Waffe.

… ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet …
(BGH, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 2 StR 414/14 –, Rn. 4)

Vielleicht hilft mir mal einer auf die Sprünge?[1] Wenn jemand ein Maschinengewehr als Sexspielzeig behandelt und das Gericht diese Einlassung nicht widerlegt, ist es nicht strafbar?

Ansonsten warten wir bis jemand mit einem Dildo erschlagen wird.

  1. [1] Bitte per eMail. Ich habe sicherheithsalber für diesen Post die Kommentarfunktion abgeschaltet :-)