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3. WaffRÄndG

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf des 3. WaffRÄndG und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf ist damit in der parlamentarischen Beratung und wird den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden. Die weiteren Verfahrensschritte können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages im Auge behalten, es wird ständig aktualisiert: DIP 3. WaffRÄndG

Wir hatten bereits im Mai über den zugrunde liegenden Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Die Änderungen sind erheblich, der Entwurf ist 139 Seiten stark.

Geändert werden mit dem 3. WaffRÄndG

  • Waffengesetz
  • Beschussgesetz
  • Nationales Waffenregistergesetz – NWRG, das künftig Waffenregistergesetz – WaffRG heißen wird
  • Bundesmeldegesetz

Was soll sich ändern mit dem 3. WaffRÄndG?

  • Waren bisher nur die privaten Waffen im Waffenregister erfaßt, wird künftig auch der Umgang mit Schußwaffen durch Waffenhändler und -Hersteller erfaßt. Es soll eine Übergangsfrist von nur sechs Monaten eingeräumt werden.
  • Bislang erlaubnisfreie Salutwaffen werden als erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen eingestuft.
  • Anzeige- und Registrierungspflicht für bislang erlaubnisfreie unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).
  • Das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird Gegenstand der Regelüberprüfung.
  • Sportschützen sollen insofern eine Erleichterung erfahren, daß nach 10 Jahren die Mitgliedschaft im Verein für den Fortbestand des Bedürfnisses ausreichend ist.
  • Der Kreis der wesentlichen Teile von Schußwaffen wird erweitert, deren Kennzeichnungspflicht wird eingeführt.
  • Erwerb und Nutzung von Schalldämpfern und Nachtsichttechnik sollen für Jäger erleichtert werden.

    Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen [1]

 

 

  1. [1] Es wird also nicht mehr gejagt, sondern es soll bekämpft werden. Dem werde ich mich weiter verweigern.

Gesetzentwurf Messer

Messerregelungen sollen verschärft werden

Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen haben am 07.05.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Bundesrat eingebracht. Den weiteren Fortgang des Verfahrens können Sie hier sehen, der Link wird ständig aktualisiert. Der Entwurf soll in der Bundesratssitzung am 17.05.2019 den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier: BR DrS 207/19

Er hat keinen Zusammenhang mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes des Bundesministeriums des Inneren, über den wir hier berichteten: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Ich vermute mal, daß beide Entwürfe zur gemeinsamen Beratung im Bundestag verbunden werden.

Worum geht’s?

Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

So die Einleitung zur oben verlinkten Gesetzesbegründung. Eine eigenartig verstandene Kriminalprävention. Wo sind die Zahlen für Angriffe mit Messern? Wenigstens wird offen eingestanden, daß es nicht um Sicherheit und Ordnung geht, sondern um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Also, ich, als Bürger, bin jetzt schon mal beruhigter. Der Junkie, der mir das Messer an den Bauch hält, macht sich jetzt nicht nur wegen schweren Raubes strafbar, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, sondern auch noch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und vielleicht eine örtliche Verordnung.

Liebe Abgeordnete, wie schaffen wir es nur, das dem Kriminellen beizubringen? Er läßt sich schon nicht von dem Verbot beeindrucken, mich zu verletzen oder zu berauben. Das zusätzliche Verbot wird ihn nun sicher abschrecken?  Nein, mein Sicherheitsgefühl wird durch mehr Polizeipräsenz gestärkt, nicht durch weitere Verbote oder Videos.

Der Gesetzentwurf Messer ist eine Farce.

Gesetzentwurf Messer im einzelnen

1. Verordnungsermächtigung

§ 42 Abs. 5 WaffG soll ergänzt werden. Folgende Sätze sollen eingefügt werden:

„Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.“

Wissen Sie, wenn Sie morgens das Schweizermesser nicht aus der Hosentasche nehmen, welche Orte Sie im Laufe des Tages aufsuchen werden? Was ist, wenn Sie im Auto sitzen und an einer Haltestelle vorbeifahren?

Wird schon nichts passieren? Wir erinnern immer wieder an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11 den wir hier besprochen haben: Jetzt reicht’s. Dem Kfz-Mechaniker mit Einhandmessern in der Seitenablage des Pkw wurde seinerzeit § 42a WaffG zum Verhängnis. Daß er die Messer beruflich benötige, half ihm nicht und auch als Rettungsmesser wollte das OLG sie nicht akzeptieren.

2. Führensverbot von feststehenden Messern mit Klingenlänge über 6 cm

Neben der weiteren oben beschriebenen Verordnungsermächtigung sieht der Gesetzentwurf Messer vor, daß die Klingenlänge in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG von 12 auf 6 cm geändert wird. Künftig soll als das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 6 cm verboten sein.

3. Alle Springmesser werden verboten

Das dürfte die für den Bürger perfideste Änderung sein und versteckt sich nahezu im Gesetzentwurf. Es heißt dort lapidar:

4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen

Wir sollten nachsehen, was das im Klartext bedeutet? Na dann gucken Sie doch ‚mal nach:

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

höchstens 8,5 cm lang ist und
nicht zweiseitig geschliffen ist;

Danach sind Springmesser verbotene Waffen. Die Ausnahmen sind im oben fett markierten Satz 2 der Vorschrift aufgeführt, der nun gestrichen werden soll.

Das war die Lex Böker. Ich vermute, daß zehntausende dieser Messer in Deutschland in den Werkzeugkästen und Schubladen liegen. Wohl kaum ein Jäger, der nicht so ein Messer für die rote Arbeit besitzt. Ich kenne hier sicherlich -zig Techniker, die diese Messer für die Arbeit nutzen. Wie der Kfz-Mechaniker im OLG-Stuttgart-Fall.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes machen Sie sich dann wegen Besitzes einer verbotenen Waffe strafbar. Es geht nicht um das Führen. Der Besitz des Messers, gestern noch erlaubt, ist morgen strafbar. Und die Strafe ist erheblich, man muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Wir haben die bisherige Rechtslage hier beschrieben: Verbotene Waffen – Springmesser

Tausende Mitmenschen werden die Änderungen nicht „mitbekommen„. Von heute auf morgen sind sie Straftäter. Und es ist keine Bagatellvorschrift. Bestenfalls sind die Mülleimer eine Zeit lang voll von Messern dieser Art. Wohlgemerkt, ein Messer ist nach dem Waffengesetz nicht per se Waffe, sondern Werkzeug.

Folgendes Szenario wird wohl häufig auftreten. Der Jäger wird kontrolliert und bei ihm wird das bisher erlaubte Springmesser gefunden. Er wird verurteilt und der Jagdschein und die Waffenbesitzkarten werden eingezogen. Wenn der Strafrichter wegen dieser Rechtslage ein Erbarmen zeigt und im Strafmaß unter der 60-Tagesmarke bleibt, nutzt es dem Jäger wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nichts, er ist waffenrechtlich unzuverlässig. Ein Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, ist sicherlich ein gröblicher Verstoß.

4. Anpassung der Strafvorschrift

Diese Anpassung, im Entwurf die Nr. 3, ist tatsächlich nur eine redaktionelle Folgeänderung. Die Verweise in der Strafvorschrift des § 53 WaffG werden entsprechend angepaßt.

Diese Änderung des Waffenrechtes ist so überflüssig wie ein zweiter Kropf. Wieder wird auf den Kriminellen gezielt und der gesetzestreue Bürger getroffen.

Bitte informieren Sie Ihren Abgeordneten über diese Unsinnigkeiten des Gesetzentwurf Messer. Er weiß es nicht besser.

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Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG und Verordnung

Der Gesetzgeber hat auf die Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie reagiert und das Bundesministerium des Innern … hat einen Referentenentwurf vorgelegt.

Die Verbände hatten kaum Zeit erhalten [1], um zu reagieren und haben trotzdem teilweise hervorragende Arbeit geleistet. Schauen Sie sich an, was Ihr Verband zu den Änderungsvorschlägen zu sagen hat.

Wir haben Ihnen einen kleinen Wegweiser durch den Vorschriftendschungel zur Verfügung gestellt und einige Stellungnahmen herausgegriffen.

Dokumente zur Feuerwaffenrichtlinie

Die wesentlichen Punkte der Änderung auf Grund der EU-Richtlinie betreffen die Bedürfnisprüfung bei Sportschützen, die Registrierung von Vorderladerwaffen, die Kennzeichnung wesentlicher Waffenteile, das Verbot größerer Magazine und verschärfte Aufzeichnungspflichten für den Handel. Damit sind in erster Linie Händler und Hersteller sowie Sportschützen betroffen. Dies ist aber deutlich zu kurz gegriffen.

Es geht um viel Geld für alle Waffenbesitzer

Der erhebliche neu entstehende Aufwand bei den Händlern und Herstellern wird natürlich auf die Kunden umgelegt werden. Der VDB schätzt in der oben verlinkten Stellungnahme Kosten für die Büchsenmacher und Händler für die meldepflichtigen Reparaturen, etc. auf 8,1 Millionen € pro Jahr für die Bürger [2]

Alleine als Mehraufwand fallen im Fachhandel durch die eingebrachten Meldeanlässe bei Reparaturen, Kommission oder Verwahrung pro Fall (2 Meldungen) zwischen 50 € und 100 € Verwaltungskosten an, die an den Endverbraucher
weiterberechnet werden.

Der VDB weist auf die beachtlichen Kosten der erstmaligen Erfassung des Datenbestandes hin:

Dies bedeutet, dass bei einem geschätzten Waffen(teile)bestand von 1,9 Mio. Stück einmalige Erfassungskosten i.H.v. mindestens 38 Mio EUR anfallen werden (15 Minuten Zeitbedarf/Stück bei 80,- € kalkulatorischem Stundensatz)

Diese Kosten werden die Unternehmen nur zu einem Teil auffangen können und den Rest auf die Kunden umlegen.

Deko – Waffen

prolegal hat für die Verpflichtung, sogenannte Deko-Waffen künftig bei den Behörden anmelden zu müssen und eine Erlaubnis einzuholen, ein schönes Beispiel gebracht:

Allein die Tatsache, dass deaktivierte und damit unbrauchbar gemachte Schusswaffen unsinnigerweise der Kategorie C zugeordnet werden und damit einer WBK-Pflicht und Registrierung unterliegen, ist ein Vorgang, der hier in Deutschland nahezu einmalig ist. Man kann es in ungefähr damit vergleichen, als müssten Technikmuseen und Oldtimer-Sammler ihre Museumsstücke beim Straßenverkehrsamt anmelden, komplett mit Steuern, Versicherung, TÜV usw.

 

Das Waffenrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei. Wir halten Sie auf dem Laufenden mit unserem Waffenrechtsblog.

Hier können Sie die Online-Petition gegen den Entwurf unterstützen:

 

  1. [1]man gewährte den Verbänden 2 Wochen Zeit
  2. [2] Bei aktuell 5.400.000 Waffen/-teilen im NWR (in Privatbesitz) und einer jährlichen Reparatur-/Kommission-/Verwahrrate von nur 2 % (108.000 Stück) und angenommenen Kosten i.H.v. 75,- € ergibt dies einen Mehraufwand von jährlich 8,1 Mio. EUR für die Bürgerinnen und Bürger.

Pyro Defender

Mit dem Pyro Defender hatten wir uns bereits vor Jahren beschäftigt: Pyro Defender – und ab in den Knast!

Nun hat das Bundeskriminalamt von Amts wegen entschieden. Wie das geht weiß ich auch nicht, denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß nur auf Antrag entschieden wird, § 2 Abs. 5 WaffG.

Am 18.02.2019 wurde im Bundesanzeiger der Feststellungsbescheid des BKA vom 01.02.2019 veröffentlicht. Die Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG allgemein verbindlich.

Ab sofort steht auch für alle Behörden und Gerichte außer Frage, daß man für dieses Gerät eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt und ohne eine solche der Besitz und das Führen der Waffe eine Straftat darstellt. Und zuvor war das auch schon so, nur noch nicht allgemein verbindlich festgestellt.

Für Händler, die das Gerät weiterhin verkaufen, wird es strafrechtlich ganz knapp: Der Vorwurf des unerlaubten Überlassens einer Waffe ist evident.

Die Kunden, die ein solches Ding gekauft haben, stehen nun vor einem echten Problem. Schon allein der Besitz ist strafbar. Und „nicht wissen“ schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Ob die Behörden jetzt die Geschäftsräume der Händler durchsuchen, um an die Adressen der Kunden zu kommen?

Fragen über Fragen. Fragen Sie Ihren Anwalt!

Den Hinweis auf den Feststellungsbescheid verdanken wir Herrn Thomas Lange – herzlichen Dank!

Laserpointer

Welle von Durchsuchungen wg. Laserpointer

Wir berichteten bereits im Rahmen unserer Serie über verbotene Waffen über die Laserpointer oder Zielpunktprojektoren, zu dem so ein harmloser Laser wird, wenn er über eine für Schußwaffen bestimmte Halterung verfügt. Im Amtsdeutsch:

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

Die Dinger werden für weniger als 13 € im Internet über ebay angeboten. Bestellen Sie so ein Gerät und es klingelt nicht nur der Postbote, sondern ein paar Monate später auch die Polizei anläßlich der Durchsuchung Ihrer Wohnung.

Die Polizei hat sich bei ebay die Kundenlisten besorgt und arbeitet nun konsequent die Bestellliste der Laserpointer ab. Es gibt etliche Anbieter, meist mit Sitz im Ausland, wo die Geräte völlig legal vertrieben werden. Legal im Ausland – illegal in Deutschland.

Die Gerichte erlassen die von den Staatsanwaltschaften beantragen Durchsuchungsbefehle und die Polizei kommt zu einem nicht angemeldeten Besuch vorbei.

Es drohen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Und auf die Amnestieregelung in § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG zu hoffen ist illusorisch, da der Verstoß bereits entdeckt ist und die Beamten genau dies bei der Durchsuchung berichten.

Also rechtzeitig agieren. Fragen Sie Ihren Anwalt! Fragen Sie ihn jetzt!