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Waffenrechtsänderung

Waffenrechtsänderung nach dem Anschlag von Halle! Was denn auch sonst?

Der Täter hat sich mit einem 3D-Drucker die Waffen gebaut. Was soll also geändert werden?

Nee, nicht was Sie denken!

Wie, er kam nicht an legale Waffen und mußte deshalb auf die selbst gebastelten Waffen ausweichen? Unser Waffengesetz funktioniert und hat Schlimmeres verhindert?

Das bestehende Waffengesetz soll verändert werden, legale Waffenbesitzer werden drangsaliert. Einzelheiten kann man beispielsweise der Pressemitteilung des Deutschen Jagdverbandes entnehmen: Innenminister Seehofer schießt bei der Waffenrechtsänderung über das Ziel hinaus

Ich persönlich finde die Regelabfrage beim Verfassungsschutz besonders schlimm. Die Trennung zwischen Schlapphüten und Polizei (Waffenbehörden sind regelmäßig Polizeibehörden) findet nicht mehr statt. Wir hatten diese Bestrebungen schon vor Jahren thematisiert: Denn sie wissen nicht was sie tun!

Wer ist Ihr Bundestagsabgeordneter?

Das können Sie hier mit zwei Klicks herausfinden: Abgeordnetenwatch.de

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, mit einem Brief Ihrem Abgeordneten Ihre Sorgen zu berichten. Nehmen Sie kein Muster, sondern erklären Sie ihm, was das in Ihrem ganz speziellen Fall bedeutet und warum das Unsinn ist.

Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

§ 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt als Anknüpfungspunkt einer Strafnorm

Dass Landgericht Stuttgart stellt klar, daß Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von Waffen während der Reise nicht strafbar sind.

Es geht um § 13 Abs. 9 AWaffV.

Die Aufbewahrung von Waffen während der Reise ist ständiges Thema innerhalb der Jägerschaft und bei sonstigen Waffenbesitzern. Während der Schüsseltreiben wird es heiß diskutiert. Auch in diesem Blog war es schon Thema: Aufbewahrung von Waffen während der Reise

In dem Beitrag hatten wir die rechtlichen Bedingungen dargestellt und erläutert.

Gefährlich fanden wir insbesondere die Ansicht der Staatsanwaltschaft Stuttgart, wonach gem. § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG auch Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten während der Reise mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht seien.

Wir hingegen sehen die Strafbestimmungen als verfassungswidrig an und haben plakativ formuliert:

Hier zeigt sich die Liederlichkeit des Gesetzgebers, der ein Ergebnis unter Strafe stellen will und sich nicht die Mühe macht zu bestimmen, welche konkreten Anforderungen der Waffenbesitzer zu erfüllen hat.

Die Staatsanwaltschaft wollte es wissen und beantragte den Erlaß eines Strafbefehls. Aufgrund unseres Einspruchs kam es dann zur Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft waren mit dem daraufhin ergangenen Urteil nicht so ganz zufrieden und legten Berufung ein. Uns war die Strafe wegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu hoch und das Gesetz kennt nun mal keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Verletzung der Aufbewahrungspflichten. Die Staatsanwaltschaft wollte Blut sehen, sann auf eine höhere Strafe und Verurteilung wegen Vorsatzes.

Die Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart war dann spannend.

Ich hatte die Gelegenheit unsere Ansicht genauer auszuführen. Das Gericht konnte ich überzeugen, die Staatsanwaltschaft nicht; sie ist in die Revision gegangen.

Das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 06.09.2019 – 38 Ns 36 Js 95151/18 – ist daher noch nicht rechtskräftig.

Die entscheidenden Passagen zur Unbestimmtheit der Norm sind nachfolgend wiedergegeben. Den Volltext der Entscheidung finden Sie: hier!

 

e) Indessen ist dieser Verstoß gegen §§ 52 Abs. 3 Nr. 7a, 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, WaffG, 13 Abs. 9 AWaffV nach Auffassung der Kammer nicht unter Strafe gestellt.

i. Die Kammer hat den Sachverhalt als noch der Privilegierung gemäß § 13 Abs. 9 AWaffV unterworfen betrachtet. Die – wenngleich mehrtägige – Abwesenheit des Angeklagten begründet noch keine stationäre Aufbewahrung der Waffen, für die deutlich schärfere Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 AWaffV bestehen.

ii. Soweit in der Literatur – Rechtsprechung liegt zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch nicht vor – die Auffassung vertreten wird, das Gesetz enthalte ohnehin nur eine Strafbestimmung für den Verstoß gegen die stationäre Aufbewahrung von Waffen (s. Gade, WaffG, 2. Aufl., 2018, § 52, Rz. 58a ff), findet diese im Wesentlichen aus der Gesetzeshistorie abgeleitete Interpretation jedenfalls im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die Ausführungen in den einschlägigen Drucksachen zu der Gesetzesbegründung sind dazu nicht eindeutig (s. BR-Drucksache 61/17; BT-Drucksache 18/11239). Allerdings enthält auch der einzige andere geläufige Kommentar zu der aktuellen Gesetzeslage zumindest keinen Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten für Waffen im Falle einer vorübergehenden Aufbewahrung (Münchener Kommentar zum StGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG, § 52, Rn 93f.).

iii. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage kann jedoch dahinstehen, da es nach Auffassung der Kammer § 13 Abs. 9 AWaffV bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt, um Anknüpfungspunkt für eine Strafnorm zu sein.

Art. 103 Abs. 2 GG statuiert für Strafnormen u.a. einen Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist (z.B. BVerfG Besohl, v. 23.7.2010 – 2 BvR 2559/08, 105, 491/09). Maßstab für die Klarheit der Norm ist dabei der Verständnishorizont des Bürgers als Normadressat (z.B. BVerfG Beschl, v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648 (3649). Danach muss der Bürger dem Gesetzestext – ohne an dieser Stelle auf das Problem der inhaltlichen Ausfüllung einer Strafnorm mittels einer Verordnung einzugehen – entnehmen können, was ihm noch erlaubt ist und wodurch er sich gegebenenfalls schon strafbar macht. Das Bestimmtheitsgebot unterliegt jedoch Einschränkungen. So führte das BVerfG zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot aus: „Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden.[…] Das Strafrecht kann deshalb nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden […] Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben …. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Strafrecht sind deshalb nicht von vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden“ (BVerfG Besohl, v. 21.6.1977 – 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363 (371). Daher lässt das Bundesverfassungsgericht Ein
schränkungen des Bestimmtheitsgebots zu und zwar abgestuft je nach der Schwere der angedrohten Strafe, dem besonderen Fachwissen bei bestimmten Kreisen von Normadressaten und der Existenz einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Strafnormen (s. dazu die Übersicht bei Dannecker in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 1 StGB, Rz. 185ff).

An diesem Maßstab gemessen ist § 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt, um den Normadressaten hinreichend zu verdeutlichen, welche Pflichten sie zur Vermeidung einer Strafbarkeit erfüllen müssen.

Insoweit ist zu beachten, dass der Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG eine Strafandrohung von drei Jahren vorsieht, im Rahmen der gesetzlich zulässigen Freiheitsstrafen also eher im unteren Bereich angesiedelt ist. Auch ist der Kreis der Normadressaten, also der Waffenbesitzer, relativ klein und verfügen diese regelmäßig über Fachwissen zu dem sachgerechten Umgang mit Waffen. Schließlich ist die Vielgestaltigkeit der äußeren Umstände bei einem zulässigen Waffentransport zu beachten, wegen der sich die vom Normgeber verlangten Verhaltensweisen nur schwer in konkret formulierte, aber allgemeingültige Anforderungen kleiden lassen.
Dies erlaubt nach den Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Freiheit bei der Formulierung eines Straftatbestands.

Indessen formuliert § 13 Abs. 9 AWaffV, dass der Verpflichtete bei einer vorüber gehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung diese „unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat“. Somit enthält die Norm zum einen mit „angemessener Aufsicht“ und „erforderlichen Vorkehrungen“ zwei völlig offene Tatbestandsmerkmale, die die Verhaltensanforderungen an den Normadressaten in keiner Weise konkretisieren. Die Vorstellungen davon, was gerade noch oder eben nicht mehr „angemessen“ bzw. „erforderlich“ ist, können sich auch innerhalb des Kreises der Normadressaten über eine größere Bandbreite erstrecken. Vorgegeben wird lediglich das Ziel des von dem Waffenbesitzer geforderten Verhaltens, nämlich ein Abhandenkommen, also
den Verlust, oder eine unbefugte Ansichnahme, d.h. den Zugriff Dritter auf die Waffen bzw. Munition, zu verhindern. Die Zielvorgabe hilft dem Normadressaten jedoch bei der Bestimmung, was ihm im Einzelnen abverlangt wird, nicht. Da es letztendlich keine absolute Sicherheit gegen einen Verlust oder den Zugriff Dritter auf eine Waffe geben und der Gesetzgeber diese daher nicht einfordern kann, bleibt der Waffenbesitzer auf der Grundlage des § 13 Abs. 9 AWaffV auch bezüglich des Grades an von ihm zu bewirkender Sicherheit in einem breiten Bereich möglicher Maßnahmen im Ungewissen, was von ihm unter Androhung von Strafe im Falle einer Pflichtverletzung zur Sicherung seiner Waffen verlangt wird. Dies ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr vereinbar. Denn jedenfalls Grundsätze und Beispiele, wie eine Waffe während eines Transports aufzubewahren sei, lassen sich formulieren, um dem Normadressaten zumindest eine Richtlinie an die Hand zu geben, auf welche Weise und mit welchem Grad an Sicherheit er deren Aufbewahrung zu bewirken hat. Um die Vielgestaltigkeit der Sachverhalte abzudecken kann der Normgeber dann diese Beispiele in einem Tatbestand mit einem Zusatz wie „oder in gleich sicherer Weise“ versehen. Der Vergleich mit der Ausgestaltung der Vorschriften zu der sicheren Aufbewahrung von Waffen am Wohnsitz des Waffenbesitzers, die minutiöse Vorgaben zur Bauweise des Waffenbehältnisses enthalten, veranschaulicht den Mangel an Bestimmtheit bei der Formulierung des § 13 Abs. 9 AWaffV besonders deutlich. Schließlich hilft dem Normadressaten der Umstand, dass nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten strafbar ist, nicht weiter. Da ihm die tatsächlichen Umstände, unter den er seine Waffen gegebenenfalls unter Missachtung der „erforderlichen“ Vorkehrungen verwahrt hat, bekannt sind, könnte er nur einen Irrtum über die Erforderlichkeit von weitergehenden Vorkehrungen geltend machen, der in der Regel zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum führen und daher seine Strafbarkeit nicht berühren würde.
Volltext des Urteils LG Stuttgart v. 06.09.2019 – 38 Ns 36 Js 95151/18 –

Wir haben die Entscheidung gefeiert. Wann hat man schon mal die Gelegenheit, ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugen zu können?

Diabolos sind keine Munition

[lwptoc]

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.

§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

cop-1016218_640Die beiden freundlichen Mitarbeiter einer Polizeibehörde tragen trotz § 42a WaffG Schlagstöcke. In der Öffentlichkeit.

Sie führen sie und sie dürfen das [1].

Was meint der Gesetzgeber mit „führen“?

Im Sinne des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.[2]

Darf ich das auch?

Schauen wir uns das Waffengesetz an:

§ 1 WaffG


(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Die Waffen des Abs. 2 Nr. 1 und 2a sind sogenannte geborene Waffen, die der Nr. 2b sind sogenannte gekorene Waffen

Die abschließende Aufzählung der gekorenen Waffen in der Anlage 1 umfaßt Messer,:

  1. deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
  2. deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
  3. mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
  4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Die Messer Nr. 2-4 hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch verboten. Was verboten ist darf natürlich auch nicht geführt werden.

Klarer Fall, Schlagstöcke sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere sind sie Hieb- und Stoßwaffen.

Ein Schlagstock ist eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a Waffengesetz. Alles klar.

Ich darf einen Schlagstock nur dann nicht in der Öffentlichkeit führen wenn es verboten ist. Das bedarf wohl keiner Diskussion.

Gibt es ein solches Verbot?

Wer ein wenig googelt findet § 42a WaffG, der hier schon öfter Gegenstand von Beiträgen[3] war:

Ein Bußgeld bis zu 10.000 €[4] droht demjenigen, der gegen diese Vorschrift verstößt:

§ 42a WaffG

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen[5],
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

Was steht denn nun eigentlich in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG?

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach[6] dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Der Schalgstock darf also nicht geführt werden. Wer auch immer einen solchen Gegenstand besitzt – erlaubnisfrei -, darf ihn nicht führen!

Und einen Kubotan, darf man den führen?

Das BKA sagt ja, Gade sagt nein [7].

  1. [1]§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG
  2. [2]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  3. [3]

  4. [4]§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG
  5. [5]Das Gesetz definiert die Anscheinswaffen in der Anlage 1 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.6.1 – 1.6.3
  6. [6] Das mit dem Wesen eines Dings hatten wir schon öfter diskutiert, beispielweise beim Pfefferspray
  7. [7]Gade, WaffG, 2. Aufl., § 42a RN 8

Aufbewahrung von Waffen während der Reise

Die Regeln für die stationäre Aufbewahrung von Waffen sind allen hinlänglich bekannt. Ziemlich unbekannt und gleichwohl strafrechtlich gefährlich sind die Regelungen über die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen, beispielsweise auf Reisen.

Der sehr ausführliche Beitrag beleuchtet das Thema umfassend und kommt zum Ergebnis, daß die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die vorübergehende Aufbewahrung betrifft.