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Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.

Grundkontingent

Das Grundkontingent ist ein zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG.

Will ein Sportschütze mehr als die Grundausstattung erwerben, muß er ein über die in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG geforderten Bedingungen hinausreichendes Bedürfnis glaubhaft machen:

  • regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen und
    • Erforderlichkeit zur Ausübung des Wettkampfsportes oder
    • zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird.

Die Glaubhaftmachung geschieht in der Regel durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers.

Fortbestehen des Bedürfnisses

Das Fortbestehen des Bedürfnisses der Erlaubnisinhaber ist von der zuständigen Behörde alle fünf Jahre erneut zu überprüfen; § 4 Abs. 4 WaffG.

Für die Besitzer des Grundkontingents, deren erste Eintragung einer Schußwaffe 10 Jahre zurückliegt, erleichtert § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses erheblich: Es reicht der Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins.

VGH Baden-Württemberg zu Grundkontingent

Aber Achtung! Wer mehr als das Grundkontingent besitzt, muß für jede einzelne Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft machen.

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –)

Wir beraten Sie in fast allen Fragen des Waffenrechts.

Besitzern einer Schreckschußwaffe droht Ungemach

Frau Faeser hat sich auch für Hunderttausende Bürger, die sich irgendwann eine Schreckschußwaffe kauften, einiges einfallen lassen. Nicht nur die Besitzer „scharfer“ Waffen sind vom neuen Waffengesetz bedroht. Wir hatten bereits vom Katalog der beabsichtigten Änderungen berichtet: Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Dort haben wir die beabsichtigten Änderungen betreffend der SRS-Waffen (Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen) als Nr. 14 – 16 aufgeführt und auf den Text des Referentenentwurfs verlinkt.

  • Bisher konnte jeder über 18 eine solche Waffe erlaubnisfrei erwerben. Dies ist viele hunderttausende Male geschehen. Die Dinger liegen wahrscheinlich vergessen in verschlossenen Behältnissen[1] in der Wohnung rum.
  • Wer nach dem 31.12.1999 eine SRS-Waffe erworben hat, muß die Behörde darüber informieren und einen Kleinen Waffenschein erwerben, der das Führen der Waffe erlaubt, ein amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnis beibringen und eine Sachkundeprüfung ablegen. Die Antworten können Sie schon mal üben, hier ist der Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung.Wieder werden Tausende rechtschaffener Bürger zu Straftätern gemacht. Viele werden wohl von der Änderung nichts erfahren, andere werden sich nicht mehr an die Schreckschußwaffe erinnern und ganz viele werden den Aufwand scheuen und nichts tun. Irgendwann wird es dann doch bekannt und die Justiz bekommt was zu tun.
  • Künftig muß man vor dem Kauf einen Kleinen Waffenschein erwerben, der die Erlaubnis zum Führen der Waffe erteilt. Natürlich gegen Gebühren und den Nachweis der Sachkunde. Die Behörde prüft dann umfangreich, u.a. die Zuverlässigkeit.
  • Der Kleine Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis; wer eine solche erstmals beantragt, muß ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen.
  • Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Wer sich vor 20 Jahren eine Schreckschußwaffe gekauft hat, muß
    • sich auf seinen geistigen Gesundheitszustand untersuchen lassen,
    • eine Sachkundeprüfung für den Umgang mit „scharfen“ Waffen ablegen,
    • der Behörde den Besitz anzeigen,
    • einen Kleinen Waffenschein beantragen oder aber
    • die Schreckschußwaffe entschädigungslos abgeben oder vernichten lassen.

Ich denke, es ist an der Zeit, daß wir mit unserem Abgeordneten ein ernstes Wörtchen wechseln.

  1. [1]SRS-Waffen müssen in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.
Bild Flintenlaufgeschoss

Widerruf und Rücknahme WBK

Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse – was ist der Unterschied?

  • Eine Rücknahme erfolgt, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen – § 45 Abs. 1 WaffG. Beispielsweise erfährt die Waffenbehörde erst nach Erteilung der WBK von einer vorherigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).
  • Ein Widerruf erfolgt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung hätten führen müssen – § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Beispielsweise wird der WBK-Inhaber nach Erteilung der WBK zu 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt.

Dieser feine Unterschied wird manches Mal auch von Waffenbehörden verwechselt. Macht nichts, die Verwaltungsgerichte helfen und deuten einen Widerruf ggfls. in eine Rücknahme um – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2021 – 24 CS 21.494.

Und hier gilt es nun, besonders aufzupassen. Bei Widerruf oder Rücknahme der WBK haben Widerspruch und Anfechtungsklage anders als sonst keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) zurückgenommen oder widerrufen wird. Wer die aufschiebende Wirkung erzielen möchte, muß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht stellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Theoretisch kann auch die Behörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Weitere Anordnungen im Bescheid der Waffenbehörde

So ein Bescheid mit Widerruf oder Rücknahme der WBK wird regelmäßig mit Nebenbestimmungen (§ 46 WaffG) versehen. So kann die zuständige Behörde anordnen, dass binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und der Nachweis darüber gegenüber der Behörde geführt werden muß – § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese im Bescheid getroffenen Regelungen haben aufschiebende Wirkung, schreibt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.

Dies ist natürlich nicht im Sinn der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und so ordnet die Behörde regelmäßig die sofortige Vollziehung an – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aber Achtung! Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muß schriftlich begründet sein, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Diese Anordnungen des Sofortvollzuges können mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, beseitigt werden. Bei den Anträgen im gerichtlichen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz muß also zwischen der Anordnung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterschieden werden.

Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins

Ähnlich den Vorschriften im Waffenrecht aber mit beachtlichen Unterschieden wird hinsichtlich des Jagdscheins entschieden.

  • Das Gericht ordnet die Entziehung des Jagdscheines bei Begehung bestimmter im Gesetz aufgeführter Straftaten an – § 41 BJagdG
  • Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, wird die Behörde den Jagdschein für ungültig erklären und einziehen§ 18 BJagdG.

Es erfolgt also nicht, wie im Waffenrecht, der Widerruf oder die Rücknahme der WBK, sondern die Erklärung der Ungültigkeit und die Einziehung.

Im BJagdG ist der Sofortvollzug nicht angeordnet, so daß Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Ordnet die Behörde den Sofortvollzug an, gelten die oben dargestellten Regeln im vorläufigen Rechtsschutz.

Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die oben beispielhaft aufgeführten Anträge ohne anwaltliche Hilfe stellen. Wir empfehlen fachkundige Hilfe: Kontakt

 

Schießerlaubnis zum Töten eigener Freilandrinder

Schießerlaubnis für Landwirt

Mit dem Thema Schießerlaubnis eines Landwirtes für das Töten eigener Freilandrinder hatte sich dass Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen – Beschluss vom 2. 12. 2022 – 11 LA 133/22

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte zuvor mit Urteil vom 7.03.2022 – 3 A 66/21 – dem Kläger bestätigt, daß er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Behörde paßte das wohl aus politischen Gründen so gar nicht. Sie zog mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor das OVG. Dieses hat den Antrag mit berichtenswerten Gründen abgelehnt und den Kläger erneut bestätigt. Bei dieser Gelegenheit gleich noch einige Leitsätze in Stein gehauen:

  • 1. Einem Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien stressarm geschlachtet“ worden, kann für das Schlachten von Freilandrindern auf einer Weide unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 WaffG  eine Schießerlaubnis zu erteilen sein.
  • 2. Ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist zu verneinen, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
  • 3. Die derzeitigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen begründen keinen derartigen Widerspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften.
  • 4. Nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Verfahrens ist, ob die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kugelschussverfahrens im Einzelfall erfüllt sind.
  • 5. Die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis unberührt.

Argumentation des Beklagten

Mit welchen Gründen wehrte sich das beklagte Bundesland dagegen, dem Landwirt die Erlaubnis zu erteilen?

Ich vermute ideologische Gründe. Aktenkundig sind diese Gründe:

  • Grundsätzlichen Erwägungen gegen die Erteilung einer Schießerlaubnis (Gefahr von Querschlägern, restriktiver Waffenbesitz, größeres Leid für die Tiere). Das läßt das OVG nicht gelten, den Gefahren könne durch Nebenbestimmungen der Erlaubnis begegnet werden
  • Die  Grundsätze, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ und den Gebrauch bereits vorhandener Waffen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Kläger ist Jäger und bereits im Besitz der dafür erforderlichen Waffen.

Die Gründe des Beschlusses sind lesenswert.

Wir stehen Ihnen für Nachfragen im Waffenrecht, nicht nur für Fragen zur Schießerlaubnis,  gerne zur Verfügung: Kontakt