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Schiedsrichter zeigt die rote Karte

§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG

§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG – der Winnenden-Paragraph

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

Gleich zu Beginn der Vorschrift § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG kommt man ins Straucheln. Verwiesen wird auf § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Also nicht auf Satz 2 oder weitere Sätze dieses Absatzes. Der aufmerksame Leser klickt auf den Link zu § 36 WaffG und wird feststellen, daß der Absatz 1 nur aus einem Satz besteht.

Anno dazumal beinhaltete Absatz 1 noch zwei Sätze; durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 ist Satz 2 mit Wirkung vom 06.07.2017 aufgehoben worden. Die uns hier interessierende Vorschrift § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG ist durch dasselbe Gesetz geschaffen worden. Im selben Atemzug hebt der Gesetzgeber eine Vorschrift auf und verweist zugleich auf die aufgehobene Vorschrift. Ein weiterer Beleg, daß der Gesetzgeber selbst den Überblick verloren hat.

Geschichte

Vor dem Jahr 2009 waren vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten nicht strafrechtlich sanktioniert, sondern stellten bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Der Amoklauf von Winnenden am 11.03.2009 führte dann sehr schnell zu einer Änderung durch das 4. ÄndGSprengG (BT-Drs 16/13423 S. 63), das § 52a WaffG einführte. Der Gesetzgeber wollte deutlich machen, daß Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten keine Kavaliersdelikte sind.

Mit der Änderung wurde ein konkretes Gefährdungsdelikt geschaffen, mit dem gerade solche Verstöße erfaßt sind, die dem Amokläufer von Winnenden erst den Zugriff auf die Tatwaffe ermöglicht haben (BT-Drs 16/13423 S. 72).

2017, mit dem 2. WaffRÄndG (s.o.),  wurde die Vorschrift des § 52a WaffG dann mit Änderungen in § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG überführt.

Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG

Die Strafnorm bezieht sich darauf, daß jemand eine Vorkehrung für eine  Schußwaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsprechend § 13 AWaffV (auf den § 36 Abs 1 WaffG verweist) trifft und dadurch die konkrete Gefahr verursacht, daß eine Schußwaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.

Es handelt sich um eine konkretes Gefährdungsdelikt, die Gefahr muß in so bedrohliche Nähe gerückt sein, daß sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Es darf also nur noch vom Zufall abhängen, ob durch den Aufbewahrungsverstoß ein Zugriff eines unberechtigten Dritten erfolgen kann (BT-Drs 16/13423 S. 72).

Der Verstoß muß vorsätzlich, also wissentlich und willentlich erfolgen. Dies ergibt sich daraus, daß § 52 Abs 4 WaffG einen fahrlässigen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG nicht unter Strafe stellt. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt dann vor, wenn der Täter den jeweiligen Taterfolg zumindest für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.  Der Vorsatz muß sich auch auf die konkrete Gefahr beziehen.

Drei Dinge müssen also gegeben sein:

  1. Die Schußwaffe muß nicht richtig verwahrt sein.
  2. Es muß eine konkrete Gefahr eingetreten sein.
  3. Beides muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.

Wer beispielsweise versehentlich vergißt, den Waffenschrank zu verriegeln, ist fahrlässig und nicht vorsätzlich tätig und strafrechtlich draußen. Für das waffenrechtliche Verfahren gilt das leider nicht.

Wie immer gilt: Äußern Sie sich nicht zum Sachverhalt, wenn die Polizei vor Ort einen Verstoß feststellt. Die Polizei wird Ihre Äußerungen (zutreffend oder unzutreffend) aktenkundig machen und es gilt die Miranda-Warnung aus amerikanischen Krimiserien: „You have the right to remain silent. Anything you say can and will be used against you.“ Betonung liegt auf „Alles wird gegen Sie verwendet werden.“

Stattdessen sollten Sie einen Profi für sich arbeiten lassen. Uns erreichen Sie auf vielfältige Art und Weise: Kontakt

 

 

 

Waffengesetzverschärfung

Waffengesetzverschärfung geplant – Petition unterzeichnen!

Geplante Waffengesetzverschärfung durch Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems der Ampelkoalition.

Den Gesetzentwurf finden Sie: hier! Lesen Sie selbst und bilden sich eine eigene Meinung!

Erzählt wird uns, daß das „Sicherheitspaket“ die notwendige Folgerung aus dem Anschlag sei. Der waffenrechtliche Teil stellt stattdessen eine Gängelung und Bevormundung der rechtschaffenen Bevölkerung dar. Ich soll glauben, daß der Attentäter von Solingen – den die Strafdrohungen für Mord und Totschlag nicht abhielten – sich durch verschärfte Vorschriften des Waffengesetzes hätte beeindrucken und von der Tat abhalten lassen? Der Gesetzentwurf beleidigt meinen Intellekt.

Wir sind keine Terroristen!

Auch der Deutsche Jagdverband (DJV) unterstützt die Petition „Waffengesetzverschärfungen zu Lasten rechtstreuer Bürger jetzt stoppen!“ des Bundesverbandes zivile Legalwaffen (BZL). Der Aufruf zur Petition bringt es auf den Punkt:

Gehen Sie auf openPetition und setzen Sie ein Zeichen – Ihr Zeichen! Für Freiheit, für Sicherheit und für eine Politik, die die wahren Feinde unseres friedlichen Zusammenlebens bekämpft, anstatt die Bedrohten zur Bedrohung zu verkehren.

Vom Gesetz betroffen sind nicht nur die Legalwaffenbesitzer, wie Jäger und Sportschützen, sondern auch diejenigen Menschen, die ganz normale Messer besitzen und verantwortungsvoll damit umgehen. Beispiel gefällig?

  • Fahrradfahrer, die ein Multitool als „Bordwerkzeug“ dabeihaben
  • Familien, die in einem öffentlichen Park grillen oder picknicken und dazu Koch- oder Essbesteck benutzen
  • Angler, Wanderer oder Pilzsucher, die ein Messer mit sich führen – insbesondere dann, wenn sie auf dem Weg in die Natur öffentliche Verkehrsmittel nutzen
  • Festival-Besucher, die dort campieren und als Selbstversorger Messer benötigen
  • Handwerker, die ein Cuttermesser als alltägliches Werkzeug mit sich führen

Lassen Sie sich nicht erzählen, daß die Ausnahmen des Gesetzes diese Fälle abdecken. Wollen Sie einem Polizisten erfolgreich erläutern, daß Sie das Messer im Zusammenhang mit „einem allgemein anerkannten Zweck führen“? Das klappt schon bisher nicht bei einigen Richtern – siehe unseren Beitrag „Jetzt reichts!“.

Auch ansonsten sind wir für Sie da: Kontakt

Bild einer Pistole 08 als Schreckschusswaffe

Keine Waffen für AfD-Mitglieder

AfD-Mitgliedschaft reicht für Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in NRW

Selbst in der internationalen Presse wird die Entscheidung der 22. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 – böse kommentiert: NZZ vom 04.07.2024 „Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft? Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig

Es trifft einen Helden von Mogadischu

Stefan Hrdy ist pensionierter Beamter, er war Mitglied der legendären Einheit GSG 9 des Bundesgrenzschutzes, der „Helden von Mogadischu“, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» retteten. Er sagt von sich, er habe einen Diensteid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, an den er sich weiterhin gebunden fühle.

Aus Sicht der Waffenbehörde gibt es aber Grund genug, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Er ist AfD-Mitglied und hat in verschiedenen Wahlen für die Partei kandidiert. Sie hat ihm seine WBKs widerrufen, die ihm als Sammler, Sportschütze und als Standard-Waffenbesitzkarte erteilt worden waren.

Entscheidungen der 22. Kammer des VG Düsseldorf

Gegen diese Entscheidung hat er Klage erhoben und zugleich im Wege des Eilrechtschutzes versucht, einstweilen sein Recht durchzusetzen. Ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 21.08.2023 – 22 L 1801/23 – hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde zum OVG Münster blieb ebenfalls erfolglos 22.03.2024 – 20 B 969/23. Bei der im Eilverfahren nur kursorisch erfolgenden Prüfung ergäbe sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf.

Und hier die erste Sensation: Der Kläger hat am 10.07.2023 Klage erhoben und nicht mal ein Jahr später hat er das Urteil in der Hand. Chapeau! Ich fürchte, die Kammer hatte nur auf den Fall gewartet.

Die Begründung für das Urteil läßt sich einfach zusammenfassen: Bei der AfD handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG. Dies ergäbe sich bereits aus der Einstufung der Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies sieht das OVG München – 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 anders. Das OVG Münster wollte sich in der oben zitierten Entscheidung – 20 B 969/23 – noch nicht festlegen und wird die Frage nun im Berufungsverfahren klären.

Wir haben das Thema schon öfter im Blog:

Ich vermute, das OVG wird nun sehr schnell Position beziehen und die Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigen.

Waffenlagerungskontrolle

Die Waffenlagerungskontrolle kostet Geld und Nerven

In Berlin kostet der Spaß einer Waffenlagerungskontrolle nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung – WaffGebO) vom 14. September 2021 Position 9.6.1 satte 103 € und für die zweite und jede weitere anlassunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung innerhalb von drei Jahren 51 € (9.6.2).

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben.

So nachzulesen in BT-Drs 16/3423 und der WaffVwV Nr. 36.7. Anderer Ansicht einige Bundesländer und die neben ähnlichen Entscheidungen besonders lesenswerte Entscheidung des OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 2017 – 1 LB 234/15 – gibt diesen Ländern recht.

Die Schlapphüte lassen schnüffeln

Was die Behörde darf und der Waffenbesitzer gestatten sollte, steht in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG: Der Bürger hat Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Steht der Waffenschrank mit der Muni im Flur, geht die Küche und das drumherum die Kontrolleure nichts an. Es handelt sich nicht um eine Durchsuchung! Verbitten Sie sich derartige Ansinnen!

Das Mißtrauen der Waffenbesitzer in die Kontrolleure ist so manches Mal berechtigt. Ich habe eine Akte auf dem Tisch, in dem der polizeiliche Staatsschutz die Kontrolleure mit Ermittlungen beauftragt:

In diesem Zusammenhang wird darum gebeten bei der Kontrolle auf eventuell aushängende … Bilder usw. zu achten.

So mutiert die Waffenlagerungskontrolle zur Schnüffelei. Aber es dient bestimmt einer guten Sache.

Seien Sie höflich aber bestimmt. Im Regelfall gehen die Mitarbeiter der Waffenbehörde nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach und der höfliche Umgang macht es allen Beteiligten einfacher. Das Thema Schlüssel und Waffenschrank kennen Sie. Die Entscheidung des OVG Münster ist grottenfalsch, aber ich persönlich möchte die Frage nicht dem OVG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlegen.

Am einfachsten ist es wenn Waffen und Munition ordnungsgemäß gelagert sind. Wenn bei der Waffenlagerungskontrolle jedoch geladene – und das umfaßt unterladene – Waffen gefunden werden, ist es spätestens an der Zeit, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wir beraten und vertreten Sie in fast allen Belangen des Waffenrechts und selbstverständlich lassen wir Sie auch in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht allein. Hier zeigt die Erfahrung: Je früher Sie uns beauftragen, desto besser wird das Ergebnis.

 

Bild zeigt den Schlagbaum einer Zollgrenze

Verbringen und Mitnehmen

Verbringen und Mitnehmen im Waffenrecht

Diese Begriffe des Waffenrechts weichen deutlich vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Im Waffenrecht beziehen sich Verbringen und Mitnehmen allein auf das Überschreiten der Grenze. Mit dem Überschreiten der Grenze ist der objektive Verbringens- bzw. Mitnahmevorgang abgeschlossen und nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe.

Für die Umgangsformen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG) Verbringen und Mitnehmen hat der Gesetzgeber Legaldefinitionen geschaffen, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 und 6 WaffG:

5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

Beide unterscheiden sich in der Motivlage des Waffenbesitzers. Das Verbringen ist auf Dauer ausgerichtet, das Mitnehmen hat einen vorübergehenden Charakter.

Wie sollte es anders sein, für beide Umgangsformen benötigt man eine Erlaubnis der Waffenbehörde.

Für das Verbringen benötigt man eine Verbringungserlaubnis, deren Einzelheiten in § 29 WaffG geregelt sind. § 29 Abs. 2 Satz 1 WaffG regelt für das Verbringen in andere Mitgliedsstaaten, daß deren Erlaubnis nachgewiesen werden muß.

Mitnehmen von Waffen

Auch das Mitnehmen bedarf einer Erlaubnis. Die Einzelheiten regelt § 32 WaffG.

Wir beschreiben hier nur die Einzelheiten der Regelungen zur Mitnahme innerhalb der Mitgliedsstaaten; die Mitnahme aus Deutschland in Drittstaaten bedarf keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz, bestimmt die Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 WaffG. Für die Wiedereinfuhr braucht man gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG keine Erlaubnis.

Mitnahme in einen anderen Mitgliedsstaat

Die Grundregel für die Mitnahme von Waffen aus Deutschland findet sich in § 32 Abs. 1a WaffG. Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen 1-3 erfüllt sind. Der Antragsteller muß

  1. zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sein,
  2. die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung muß vorliegen und
  3. der sichere Transport durch den Antragsteller muß gewährleistet sein.

Vereinfachungen für Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses

Jäger und Sportschützen und Brauchtumsschützen, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, werden nach § 32 Abs. 3 WaffG privilegiert. Aber auch hier sind diverse Fallstricke ausgelegt.

  1. Der Grund der Mitnahme, beispielsweise eine Jagdeinladung oder ein Wettkampf, muß nachgewiesen werden.
  2. Nur der Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist
  3. für die darin eingetragenen Waffen von der Erlaubnis freigestellt.

Es gelten dann noch Besonderheiten für die einzelnen Gruppen, beispielsweise nur Langwaffen für Jäger:

  1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
  2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
  3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

Wie sollte es anders sein: wer gegen die Erlaubnispflichten verstößt begeht eine Straftat. Sollten Sie diesbezügliche Post vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten, ist die sofortige Hinzuziehung eines Strafverteidigers anzuraten. Erreichen können Sie uns auf ganz vielen Wegen: Kontakt