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Schlagring

Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger, Schlagringe

Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.

StahlruteWer beispielsweise eine Stahlrute, einen Totschläger oder einen Schlagring erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Unter einem Schlagring kann man sich ja etwas vorstellen. Aber was sind Stahlruten, was sind Totschläger und wie unterscheidet man sie? Wir hatten das bereits kurz untersucht: Stahlruten und Totschläger

Das Gesetz verbietet sie kurz und knapp und läßt den Normanwender im Ungewissen:

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

Die WaffVwV, quasi der halbamtliche Kommentar zum Gesetz, hilft mit einer Erläuterung weiter:

Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammengeschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.
Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.

Aber Vorsicht! Teleskopschlagstöcke sind keine verbotenen Waffen, dürfen aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Verstöße werden nach § 53 I Nr. 21a WaffG als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Wie unterscheidet sich nun der Totschläger von der Stahlrute? Ganz einfach, die WaffVwV weiß Rat:

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

Jurist

Nachtsichtgeräte, Laser und Zielpunktprojektoren

[lwptoc]

Verfassungswidrig, aber

Mit einem Bein im Knast

Laser

Sie suchen im Internet einen Laser, beispielsweise, um bei Präsentationen auf die Leinwand einen Punkt zu zaubern?

Seien Sie bloß vorsichtig!

Viele der angebotenen Geräte sind bei uns nicht erlaubt. Besonders krass ist es, wenn Sie sich einen Laser schicken lassen, zu dessen Lieferumfang auch noch Befestigungsmaterial gehört. Dann ist das Ding nämlich plötzlich eine für Schußwaffen bestimmte Vorrichtung:

4.2 Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
Quelle: WaffG, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1

Die Post wird die Sendung dem Zoll vorlegen, der bei einer Durchleuchtung auf das Produkt aufmerksam wird, die Sendung öffnet und gegen Sie ein Strafverfahren wegen Bannbruchs und Verstoßes gegen das Waffengesetz einleitet.

Strafrahmen

Wird schon nicht so schlimm werden?

Die Staatsanwaltschaft wird Anklage gegen Sie erheben oder beim Strafrichter den Erlaß eines Strafbefehls beantragen. Das Waffengesetz sieht in § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor.

Mit diesem Strafrahmen befinden Sie sich in folgender Gesellschaft:

  • Landfriedensbruch
  • Gefangenenbefreiung
  • Falsche Versicherung an Eides Statt
  • Beischlaf zwischen Verwandten
  • Ausbeutung von Prostituierten
  • Unterschlagung
  • Kapitalanlagebetrug
  • Kreditbetrug
  • Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung
  • Vorteilsgewährung
  • Vorteilsannahme[1]

Es rappelt also im Karton!

Und für Legalwaffenbesitzer[2] wird es noch schlimmer: Selbst bei einer Strafe unter der Grenze des § 5 Abs. 2 WaffG kann die Behörde die Waffenbesitzkarten und den Jagdschein widerrufen, und einige tun es auch.

Wir verteidigen Sie. Und wir haben gute Argumente. Es spricht nämlich einiges dafür, daß die Strafvorschrift und das Umgangsverbot im Gesetz verfassungswidrig sind. In der Kommentarliteratur ist unumstritten, daß Nachtsichtgeräte und Zielpunktprojektoren nicht dem (erweiterten) Waffenbegriff des Waffengesetzes unterfallen.

Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräte

In der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste), Abschnitt 1, Verbotene Waffen, sind die verbotenen Waffen aufgeführt, eingeleitet durch

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

Dann folgt eine elend lange Liste von Gegenständen, die nach der Legaldefinition des Gesetzgebers zu den Waffen gehören. Mit zwei Ausnahmen, die definitionsgemäß keine Waffen sind und in der Liste der Waffen und Munition nichts zu suchen haben:

1.2.4 für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Diese Gegenstände sind keine Waffen oder wesentlichen Teile von Waffen, unterfallen nicht der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WaffG. Diese Dinger werden nicht vom Gesetz erfaßt, denn:

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§ 1 Abs. 1 WaffG[3]

Ich habe nachgesehen, Milchtüten sind nicht auf der Liste.

Laser oder Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schußwaffen sind nicht Gegenstand des Gesetzes, erfüllen nicht den Waffenbegriff. Völlig systemwidrig und für den Normadressaten nicht zu erwarten, werden sie in den Anlagen[4] und Strafvorschriften des Gesetzes aufgeführt. Die Vorschriften erfüllen nicht die verfassungsmäßigen Anforderungen an die Normenklarheit. Eine starke Argumentation wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Ich rate aber dringend davon ab, diese Dinger zu bestellen. Wer weiß, ob die Richter am Bundesverfassungsgericht dieser Ansicht folgen werden? Also: Finger weg davon!

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 oder 1.2.4.2 WaffG geführt wird, sollten Sie einen auf das Waffenrecht spezialisierten Verteidiger beauftragen. Vielleicht kann er es noch richten?

Fazit: Finger weg von Lasern, Zielscheinwerfern, Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräten.

Das Verbot ist zwar verfassungswidrig – lassen Sie es aber nicht darauf ankommen!

Änderungen durch 3. WaffRÄndG

Nachtsichtgeräte

Wir berichteten bereits über das Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zu unterschiedlichen Terminen: Inkrafttreten WaffG

Seit dem 20.02.2020 gibt es eine Spezialregelung für Jäger.

Dem § 40 Abs. 3 WaffG wurden folgende Sätze angefügt:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt …

Und was sind nun Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze?

Definition Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte

Die Anlage zum Gesetz, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 erläutert, was der Gesetzgeber unter Nachtsichtgeräten oder Nachtzielgeräten  versteht:

4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

 

Der Regierungsentwurf hat dies ausführlich begründet:

Amtliche Begründungen der Änderung

Der neu eingefügte § 40 Absatz 3 Satz 4 ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheins, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies umfasst auch die sogenannten „Dual-use-Vorsatzgeräte“, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch auf verschiedene andere Arten optischer Geräte aufsetzen lassen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen. Der neu eingefügte Satz 5 stellt klar, dass gegebenenfalls bestehende jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von  Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen unberührt bleiben und mithin zu beachten sind.

Und auch der Innenausschuß hat in seiner Beschlußempfehlung für den Bundestag dazu Stellung genommen

Stellungnahme des Innenausschusses

Der Ausschuss weist auf die besonderen Gefahren (Hinterlandgefährdung durch Querschläger und ein eingeschränktes Sehfeld, Treffpunktabweichungen) beim Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten („Nachtsichttechnik“) hin. Deshalb sind bei der waffenrechtlichen Freigabe der Nutzung Nachtsichttechnik durch Inhaber eines gültigen Jagdscheins besondere Sicherheitsanforderungen bezüglich der Anwendung dieser Technik bei der Jagd zu beachten. Der Ausschuss unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass bestehende jagdrechtliche Verbote der Nutzung von Nachtsichttechnik von der geplanten Regelung ausdrücklich unberührt bleiben. Bei einer eventuellen jagdrechtlichen Freigabe durch die Bundesländer sollte diesen Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen werden, indem ein verpflichtendes Genehmigungsregime – Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers – in der jeweiligen Kommunen eingerichtet wird.

Denken Sie bitte unbedingt an die rechtzeitige Verlängerung des Jagdscheins! Wenn der Jagdschein abgelaufen ist, ist das Nachtsichtgerät wieder ein verbotener Gegenstand und schon sind Sie wieder mit einem Bein im Knast.

  1. [1]Die Aufzählung ist, natürlich, nicht vollständig. Aber die Frage ist naheliegend: Ist das noch verhältnismäßig?
  2. [2]Diejenigen, die illegal Waffen besitzen, interessiert es sowieso nicht.
  3. [3]Abs. 2 definiert die Waffen; die komplette Vorschrift: hier klicken
  4. [4]deren Anlage 1 nach dem Gesetzeswortlaut, § 1 Abs. 4, nur die Begriffe der Waffen näher regelt, also selbst nicht konstitutiv ist und deren Anlage 2 sich gemäß § 2 WaffG nur auf Waffen und Munition bezieht und so nicht zu erwarten ist, daß auch Gegenstände aufgeführt werden, die nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WaffG keine Waffen sind.