Beiträge

Verbotene Magazine falsch aufbewahrt

Verbotene Magazine?

Verbotene Magazine haben wir bereits mehrfach beleuchtet:

Der letztgenannte Beitrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf – 22 L 1895/24 vom 18.09.2024  – zitiert und als „gewichtige Stimme“ bezeichnet. Das macht uns natürlich stolz. Wir sind zitierfähig. Der Beschluß wird in juris nachgewiesen. Ein schöner Erfolg, den wir feierten.

Ansonsten ist mir beim Lesen der Entscheidung angst und bang geworden. Das VG Düsseldorf hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.

Was war passiert?

Angabe zu den verbotenen Magazinen

Der Sportschütze und Jäger reichte bei der Waffenbehörde eine Aufstellung mit 96 Magazinen ein und führte für die Langwaffen in dem Anzeigefeld „Bemerkungen“ aus, diese besäßen eine Nennkapazität von über 10 Schuss und für Kurzwaffen, diese besäßen eine Nennkapazität von über 20 Schuss.

So weit so gut und gesetzeskonform? Nein, sagen die Waffenbehörde und das sie bestätigende VG Düsseldorf. Eine genaue Angabe zur Kapazität der Magazine sei gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 5, 6, 6a WaffG erforderlich. Also unter anderem die Angabe der Kapazität des Magazins und die Angabe der kleinsten verwendbaren Munition. Die Waffenbehörde oder das Gericht mögen mir bitte erklären, wie man das herausfindet? Insbesondere wenn man keine Munitionserlaubnisse für diverse Munitionsgrößen besitzt? Dann scheitert sogar ausprobieren.

Der Jäger und Sportschütze hat gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen. Ein Grund für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Aufbewahrung der verbotenen Magazine außerhalb des Waffenschrankes

Zum Verhängnis wurde ihm dann aber, daß er die verbotenen Magazine nicht in einem Waffenschrank, sondern in einem großen Karton aufbewahrte. Daraus schloss das Gericht, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Das Gericht verlangt (Rn 56) eine Aufbewahrung in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades I. Auf die Besitzstandsregelung für Altbesitzer § 36 Abs 4 WaffG kam es hier nicht an.

Futsch ist der Jagdschein und die WBKs. Ein Alptraum. Unzuverlässig sowohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als auch nach  § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG.

Da half ihm auch nicht, daß er sich vorher sorgfältig informierte und auf ministerielle Merkblätter verwies, beispielsweise Bayerns, die keine besonderen Aufbewahrungspflichten sehen. Schließlich seien „gewichtige Stimmen“ leicht auffindbar, die eine Aufbewahrung in Behältnissen der Stufe I für erforderlich halten.

Insoweit ist es vorwerfbar, wenn sich der Waffenbesitzer in einer streitigen Rechtsfrage, die für ihn günstigere Rechtsaufassung zu eigen macht, ohne bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft eingeholt zu haben.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 22 L 1895/24 –, Rn. 128, juris)

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen! Der Betroffene darf sich nicht auf das Bayerische Staatsministerium verlassen, schließlich ist der Jede in seinem Waffenrechtsblog anderer Meinung. Bei allem Stolz auf das Zitat ist diese Auffassung zur subjektiven Vorwerfbarkeit für mich nicht mehr nachvollziehbar.

Zusammengefaßt: Ein Jäger kann seiner Passion nicht mehr nachgehen, weil er die angeforderten Angaben zu den Magazinen nicht gemacht hat und sie außerhalb eines Behältnisses des Widerstandsgrades I aufbewahrte. Das Gericht formuliert das so:

Dies alles dient dem Gesamtziel, terroristische Anschläge zu verhindern.

 

Pumpgun

Was versteht das Waffengesetz heute unter einer Pumpgun?

Sie können sich im Waffengesetz einen Wolf suchen nach „Pumpgun“, dort ist der Begriff nicht erwähnt. Der Begriff pumpgun stammt aus dem Englischen und bezeichnet eine Vorderschaftrepetierflinte.

Vorderschaftrepetierflinten sind nicht verboten. Sie sind bei der Jagd und im Sport international weit verbreitet.

Ja, aber!

Das Gesetz verbietet in der Anlage 2 A 1 den Umgang mit

1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.

Der Mafiosi im Bild hält eine verbotene Pumpgun in der Hand. Eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz.

Hintergrund ist, daß derartige Schußwaffen eine schnelle Schußfolge ermöglichen und es leicht ist, sie verborgen zu tragen. Bekannt aus Film und Fernsehen; über die tatsächliche kriminelle Verwendung gibt es keine Daten.

Einführung des Verbotes auf Anregung des Vermittlungsausschusses

Die Regelung wurde in den Gesetzesmaterialien nicht begründet, vgl. Bundestagsdrucksache 14/9432, S. 4.

Das durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff war nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung dadurch motiviert, dass der Täter von Erfurt eine solche Waffe bei sich geführt hat. Derartige Waffen hatten zudem im kriminellen Umfeld eine gewisse Szenetypizität erlangt, der der Gesetzgeber begegnen wollte. Auch sind verkürzte Waffen im Sinne der Fragestellung leichter verdeckt führbar, sodass mit ihnen ohne Verzicht auf die Feuerkraft einer Langwaffe leichter ein Überraschungseffekt erzielt werden kann. Dieser Waffentyp erwies und erweist sich aus polizeilicher Sicht im Einsatz objektiv als besonders gefährlich. (Antwort Kleine Anfrage Bt-Drucksache 18/2213 S. 11)

Ich habe nirgendwo einen Hinweis darauf gefunden, daß der Täter von Erfurt eine Pumpgun mit Pistolengriff besaß. Die Mossberg Marina 590, Kaliber 12/76, mit einem 51 Zentimeter langen Lauf hatte Gott sein Dank eine Ladehemmung. Und die Erkenntnisse aus polizeilicher Sicht sind leider nicht veröffentlicht und damit nicht überprüfbar.

Kann mir bitte jemand erklären, warum sich das Verbot nicht auch auf Halbautomaten erstreckt, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt? Wieder einmal ein Zeichen für fehlende Kompetenz des Gesetzgebers.

Wenn ich zur wiederholten Schußabgabe den Vorderschaft vor- und zurück ziehen muß, ist es verboten. Wenn ich zur wiederholten Schußabgabe nur den Finger krümmen muß, ist es nicht verboten. Vorderschaftrepetierflinten mit den oben genannten Merkmalen sind verbotene Waffen, Halbautomaten mit denselben Merkmalen sind nicht verboten.

Was für ein Schwachsinn. Heute ist der richtige Tag, um den Vorschlag zur Verschärfung des Waffengesetzes zu unterbreiten. Völlig sinnfrei, aber Nancy könnte wieder einen Erfolg bei der Verschärfung des Waffenrechtes vermelden.

Falls Sie Fragen zum Waffenrecht haben, wir sind für Sie da: Kontakt

 

Längen im Waffenrecht

Und auf die Länge kommt es doch an

Welche Regelungen kennen das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Bezug auf Längenangaben?

Zunächst zum Schießsport.

§ 6 AWaffV bestimmt die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen:

  • Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge
  • halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Auch im WaffG selbst finden sich wichtige Regelungen zu Längen im Waffenrecht.

So sind beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten, die bestimmte Maße unterschreiten, verbotene Waffen:

  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt; Anlage 2 A 1 WaffG

Der Gesetzgeber definiert auch was Lang- und was Kurzwaffe ist:

  • 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Anlage 1 A 1 UA 1 WaffG

Das leidige Thema mit dem Führensverbot von Messern in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:

  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden.

Und dann gibt es noch die Ermächtigung an die Landesregierungen in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG,

  • wonach das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann.

Sie kennen noch weitere Regelungen zu Längen im Waffenrecht? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, wir arbeiten das dann ein.

 

Bild einer Eule

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Magazine und Waffenschrank

Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank?

Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem.  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt.

Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden.

Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ.

Für Langwaffen oder Kurzwaffen?

Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon.

Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was?

Richtig!  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten.

Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann.

Widerstandsgrad 0 oder I?

Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit.

Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B.

Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen.

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgradentspricht.

Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht!

Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern.

Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte.

Update 08.10.2024

Das VG Düsseldorf 22 L 1895/24 v. 18.09.2024 bestätigte einen Widerruf der WBKs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Aufbewahrung der Magazine außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses des Widerstandsgrades I. Einzelheiten zeigt unser Beitrag Verbotene Magazine falsch aufbewahrt