Beschuldigter! Was haben Sie am 24. angestellt?
Im Laufe der Jahre sieht man als Verteidiger so einiges. Was mir der Mandant aber hier vorlegt, habe ich vorher noch nie gesehen und will ich Ihnen auch nicht vorenthalten!
Der Mandant erfährt zwar den angeblichen Tatort und die Tatzeit, nicht jedoch, was ihm vorgeworfen wird. Immerhin ein ausgewachsener Polizeihauptkommissar.
Sehr geehrter Herr PHK, gucken Sie sich doch bitte einmal in § 163 a IV StPO nach:
Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
Der Polizeibeamte muß die Vorschriften nicht benennen. Er muß aber den Sachverhalt soweit bekanntgeben, daß sich der Beschuldigte dagegen verteidigen kann.
Nebenbei: Sie wissen natürlich, daß Sie nie etwas Unrechtes tun. Wissen Sie auch, ob die Strafverfolgungsbehörden Ihr Verhalten am 24. ebenso einschätzen? Wie hätten Sie geantwortet?