Was erlauben Gericht?
Ich bin es leid, mich bei Terminskollisionen oder anderen Verhinderungen immer häufiger als Bittsteller fühlen zu müssen, wenn ein Richter es nicht für notwendig erachtet, Termine für eine Hauptverhandlung mit mir abzusprechen und ich somit gezwungen bin, einen Verlegungsantrag zu stellen.
Manchmal trifft es zwar einen Kollegen, aber ich ärgere mich trotzdem:
In einem Strafbefehlsverfahren, in dem ohne jeden Zweifel ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, stellt er den folgenden Verlegungsantrag:
„In der Strafsache
teile ich mit, dass ich am Terminstag, den 5.11.2014, wegen einer einwöchigen Fortbildungsveranstaltung vom 3. bis 7. 11. 2014 verhindert bin.
Ich rege an, Termine mit mir abzustimmen.
gez. Rechtsanwalt „
Das Gericht antwortet prompt:
„…werden Sie höflichst um Glaubhaftmachung der Verhinderung gebeten.“
Was soll das?
Muß die Akte denn wirklich noch um eine Kopie der Anmeldebestätigung angereichert werden?
Oder wird dem Kollegen einfach nicht geglaubt, obwohl die anwaltliche Wahrheitspflicht für ihn streitet?
Die Bekanntgabe
„Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung“
ist nichts anderes als eine Glaubhaftmachung der Verhinderung!
Denn auch wir Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, sind pflichtbewusst und lügen nicht mehr als Richter und Staatsanwälte.
Wenn der Kollege also in einem laufenden Strafverfahren schreibt – und als Rechtsanwalt unterschreibt, verhindert zu sein, dann versichert er diese Tatsache damit anwaltlich.
Das hat dem Gericht zu reichen, mehr von dem Kollegen zu verlangen, empfinde ich als Demütigung.
Gottlob gilt die anwaltliche Versicherung noch als taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung.
Insbesondere bei Ablehnungsgesuchen!