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Armatix Erbwaffenblockierung

Die Armatix GmbH ist aufgelöst und stellt zum 31.05.2022 ihren Geschäftsbetrieb ein.

Damit sind für sehr viele gängige Kaliber keine Blockiersysteme für Erbwaffen mehr erhältlich. Die zugelassenen Systeme finden Sie hier. Armatix hielt für sehr viele Kaliber die Zulassung, diese Kaliber sind jetzt im wesentlichen verwaist.

Was also tun, wenn die Waffenbehörde von Ihnen die Blockierung der Erbwaffen fordert und es keine zugelassenen Systeme gibt? Die Antwort finden Sie in § 20 Abs. 6 Satz 1 WaffG:

Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

Das „noch nicht“ wird man wohl so interpretieren können/müssen, daß auch „nicht mehr“ davon umfaßt ist.

Die gesetzgeberische Entscheidung zur Erbwaffenblockierung war schon zu ihrer Einführung eine Totgeburt. Nun ist das System im wesentlichen bankrott.

Was macht nun aber derjenige, der ein Blockiersystem von Armatix erworben hat und die Waffe entblockieren möchte, beispielsweise, da er nun selbst über ein Bedürfnis verfügt oder die Waffe doch verkaufen möchte? Der Waffenhändler benötigt einen Zahlencode für die Entsperrung der Sperrelemente. Woher nehmen wenn doch Armatix aufgelöst ist und keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhält?

Dankenswerterweise hat sich der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.VDB – des Problems angenommen und die Verwaltung der Sperrcodes übernommen. (VDB-Nachricht v. 29.04.2022)

Sie erhalten Ihren Code beim VDB unter:

Telefon: MO-FR von 08:00 bis 14:00 Uhr unter +49 6421 48075-12

e-mail: entsperrung@vdb-waffen.de

Natürlich erhält den Code nur ein Waffenhändler, der über die erforderliche Berechtigung verfügt.

 

Bild einer Pistole 08 als Schreckschusswaffe

Schreckschußwaffe

Die Beschäftigung mit dem Thema Schreckschußwaffe läßt mich wieder die Komplexität des deutschen Waffenrechtes bewundern.

Was sind Schußwaffen?

Was haben viele von uns in der Sach- bzw. Fachkunde gelernt? Wie definiert man Schußwaffen?

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

So die gesetzliche Definition in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG

Wer ein wenig vernunftbegabt ist, liest nun bei 2., „Arten von Schusswaffen“, nicht weiter.  Schließlich werden bei einer Schreckschußwaffe keine Geschosse durch den Lauf getrieben.

Eine einzelne Art – der besonderen Art – von Schußwaffen

Nun, wir haben die Rechnung mal wieder ohne den Gesetzgeber gemacht. Unter Nr. 2 listet er verschiedene „Arten von Schußwaffen“ auf.

An 6. Stelle steht dann völlig unerwartet:

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Eine Schreckschußwaffe ist eine Schußwaffe, weil der Gesetzgeber es so bestimmt hat, obwohl sie die Anforderungen der von ihm selbst gesetzten Definition für Schußwaffen nicht erfüllt.

Umgang

Nun bräuchte man eigentlich eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Waffen, so bestimmt es Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffg. Wäre da nicht die Regelung des Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei stellt.

Zwischenergebnis: Nur Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei!

Damit rumzulaufen, also das Führen der Schreckschußwaffe, bedarf aber der Erlaubnis.

  • Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe nennt man Waffenschein; die Erlaubnis zum Führen einer Schreckschußwaffe wird als Kleiner Waffenschein bezeichnet. Geregelt in § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 verweist. Dort ist geregelt, daß man für den Kleinen Waffenschein weder ein Bedürfnis, noch eine Sachkunde oder gar eine Versicherung nachweisen muß. Nur haben muß man ihn, den Kleinen Waffenschein, will man das Ding denn auch führen (siehe oben).

Wer die Waffe ohne Erlaubnis führt macht sich natürlich strafbar. Darauf muß der Waffenhändler beim Verkauf der Waffe hinweisen und die Erfüllung dieser Pflicht protokollieren – will er nicht seine Waffenhandelserlaubnis gefährden – § 35 Abs. 2 WaffG.

Schießen mit Schreckschußwaffe

Sie wissen es längst: Damit schießen darf man im Regelfall auch nicht. Auch nicht an Silvester. Auch für das Schießen braucht man eine Erlaubnis § 10 Abs. 5 WaffG, die selbstverständlich im Regelfall nicht erteilt wird.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Schießen mit Schreckschußwaffen regelt § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) WaffG für den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Ihr Nachbar wird sich bedanken und Ihnen ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen ruhestörenden Lärms überhelfen.

Exotische Sonderregelungen

§ 12 WaffG regelt Ausnahmen von den Erlaubnispflichten.

  • Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 WaffG)
  • Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig mit Schreckschuss– oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 5 WaffG).

 

 

Pfeilabschußgerät

Was ist ein Pfeilabschußgerät?

Der Gesetzgeber war so freundlich, eine Legaldefinition ins Gesetz (Anlage 1) zu schreiben.  Ein Pfeilabschußgerät ist ein den Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gleichgestellter tragbarer Gegenstand

1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

Eine häufig unbeachtete Änderungen des 3. WaffRÄndG wird ab dem 01.09.2021 virulent. Zu diesem Termin läuft die Antragsfrist für eine Waffenbesitzkarte derjenigen ab, die die bislang ohne waffenrechtliche Erlaubnis erwerbbaren Geräte noch im Besitz haben.

Das Ganze ist in § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG geregelt:

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Antrag auf Erteilung einer WBK eilt sehr!

Die Regelung stimmt im wesentlichen mit den Regelungen für die Magazine überein. Einzelheiten finden Sie im dortigen Beitrag.

Uns werden die tollsten Gespräche mit Waffenbehörden berichtet. Die Antragsteller werden mit Formularen überhäuft, in denen die erfragten Angaben völlig irrelevant sind. Eine Waffenbehörde (wir decken den Mantel des Schweigens über die Identität) fordert gar die ausführliche Begründung eines Bedürfnisses für den Besitz des Pfeilabschußgerätes. Schließlich sei eine Waffenbesitzkarte nur Bedürftigen zu erteilen.

Wir empfehlen: Machen Sie es kurz und verweisen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz! Der Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG wollte (konnte) nicht enteignen. Deshalb schuf er die Übergangsregelung, die die Waffenbehörden verpflichtet.

Aber Obacht! Der Antrag löst das ganze Prüfprocedere der Waffenbehörde aus und bei fehlender Zuverlässigkeit etc. erfolgt eine Ablehnung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wir berichteten schon vor vielen Jahren: Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Wenn die Waffenbehörde Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie uns kontaktieren. Wir wissen, wie man damit umgeht und führen für Sie mit Vergnügen das weitere Verfahren.

Gerichtliche Entscheidungen

Den Reigen eröffnet die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes  Trier mit seinem Urteil vom  15.09.2022 – 2 K 1197/22.TR

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir haben einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist. Wir sind auf die Entscheidung aus Koblenz sehr gespannt.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluß vom 18.01.2022 – B 1 S 21_1333 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Sicherstellungsverfügung der Waffenbehörde wiederhergestellt.

Was war passiert? Die Waffenbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Pfeilabschussgerät, das er aktuell besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten abzugeben und dies unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen. Alternativ sei auch eine Abgabe des Pfeilabschussgeräts bei der Waffenbehörde möglich. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Pfeilabschussgerät des Antragstellers durch die Waffenbehörde sichergestellt und verwertet.

Die Behörde begründete dies damit, daß der Bescheid bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Im Eilverfahren hat das Gericht diesem Ansinnen der Behörde eine klare Absage erteilt:

§ 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG ist deshalb so zu verstehen, dass der Besitz bis zur unanfechtbaren Ablehnung der Erlaubnis als erlaubt gilt. Für diese Auslegung spricht auch, dass ansonsten bei Versagung der Erlaubnis eine Verpflichtungsklage regelmäßig spätestens nach der auf die Sicherstellung folgenden Verwertung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG) unzulässig werden würde, da mit Verwertung der Klagegegenstand wegfallen würde. Dies würde einer Rechtlosstellung von Altwaffenbesitzern gleichkommen.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext wenn Sie diesem Link folgen.

Nachtrag

Ein Anrufer berichtete mir von einer besonders perfiden Verfahrensweise der Waffenbehörde. Rechtzeitig hatte er den Antrag gestellt und harrte der Dinge, die da kommen sollten.

Zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde standen unangemeldet vor seiner Tür und teilten mit, daß sie eine unangemeldete Nachschau gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführen wünschten. Wo bewahre er denn bitte die Pfeilabschußgeräte auf? Wie, nicht in einem Waffenschrank? Die Mitarbeiter der Waffenbehörde hatten bereits den Bescheid über die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der Pfeilabschußgeräte wegen Verstoßes der Aufbewahrungspflichten in der Hand und stellten die Pfeilabschußgeräte sicher.

Er wurde vor die Wahl gestellt, ob er die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wünsche oder sich mit der Sicherstellung einverstanden erkläre.

Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht meiner Vorstellung ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns.

Pyro Defender

Mit dem Pyro Defender hatten wir uns bereits vor Jahren beschäftigt: Pyro Defender – und ab in den Knast!

Nun hat das Bundeskriminalamt von Amts wegen entschieden. Wie das geht weiß ich auch nicht, denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß nur auf Antrag entschieden wird, § 2 Abs. 5 WaffG.

Am 18.02.2019 wurde im Bundesanzeiger der Feststellungsbescheid des BKA vom 01.02.2019 veröffentlicht. Die Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG allgemein verbindlich.

Ab sofort steht auch für alle Behörden und Gerichte außer Frage, daß man für dieses Gerät eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt und ohne eine solche der Besitz und das Führen der Waffe eine Straftat darstellt. Und zuvor war das auch schon so, nur noch nicht allgemein verbindlich festgestellt.

Für Händler, die das Gerät weiterhin verkaufen, wird es strafrechtlich ganz knapp: Der Vorwurf des unerlaubten Überlassens einer Waffe ist evident.

Die Kunden, die ein solches Ding gekauft haben, stehen nun vor einem echten Problem. Schon allein der Besitz ist strafbar. Und „nicht wissen“ schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Ob die Behörden jetzt die Geschäftsräume der Händler durchsuchen, um an die Adressen der Kunden zu kommen?

Fragen über Fragen. Fragen Sie Ihren Anwalt!

Den Hinweis auf den Feststellungsbescheid verdanken wir Herrn Thomas Lange – herzlichen Dank!