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Instagram und Aufnahme in den Polizeidienst

Was hat denn Instagram mit Polizeidienst zu tun?

Das Verwaltungsgericht titelt mit einer Schlagzeile, die mich schier aus dem Sitz riss – das kann doch nicht wahr sein:

Zweifel an charakterlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst aufgrund des bloßen Folgens einzelner Profile und Hashtags bei Instagram

Es ist traurig aber wahr!

Die gute Nachricht gleich zuvor: Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Treiben seiner Polizei mit Urteil vom 21.07.2022 – 28 K 126/20 – ein Ende gemacht. Hoffentlich!

Man stelle sich das vor: Da informiert sich ein angehender Kriminalbeamter durch Abonnieren verschiedener Instagram-Accounts und Hashtags und das reicht der Berliner Polizei, ihn nicht einzustellen. Es sind die falschen Profile und Hashtags! Wohl aufgemerkt: Nicht, daß er Likes oder Kommentare abgegeben hat. Er ist den Spuren gefolgt und das reicht der Polizeipräsidentin.

Der arme Kerl hat sich dann auch noch genötigt gesehen anzugeben,

er sei etwa auch den Profilen der Parteien Die Linke, Die Grünen und der CDU, der Politikerin Sarah Wagenknecht und der Politiker Gregor Gysi und Christian Lindner gefolgt.

Ich bin natürlich völlig ungeeignet, die notwendige Leumundsprüfung durchzuführen und hätte ihm wahrscheinlich noch die Links zu ausländischen Zeitungen zur Verfügung gestellt. Oder den Text der Rede, die Broder vor der AfD-Fraktion hielt.

Das Gericht hat klare Worte gefunden. Hier in Berlin habe ich begründete Zweifel, ob das von der Exekutive verstanden wird.

Ob sie sich Gedanken um das Schicksal eines jungen Mannes gemacht haben, der sich am 6. Juni 2019 um die Einstellung in den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2020 bewarb, am 11. März 2020 abgelehnt wurde, am 14. April 2020 Klage erhoben hat und nun das Urteil vom 21.07.2022 in der Hand hat, daß er sich hinter den Spiegel hängen kann. Es steht nun schwarz auf weiß und sogar im Internet, daß die Behörde sich falsch entschieden hat.

Politikversagen

Allein die Datenfolge zeigt, daß dieses Land Berlin nicht mehr richtig funktioniert.

  • Da bewirbt sich ein Kandidat im Juni 2019 und erhält nach mehr als einem Jahr, ca. 14 Tage vor dem Einstellungstermin, die Absage. Hallo? Ist noch jemand wach? Kann es sein, daß diejenigen, die wir uns in den Positionen wünschen, sich einer solchen Prozedur nicht bereit sind zu unterwerfen?
  • Die Klage ist am 14. April 2020 beim Gericht eingegangen. Sie ist (erst) am 18. Mai 2022 dem Einzelrichter übertragen worden, es mußten sich also nicht alle drei Berufsrichter mit dem Fall befassen. Das Urteil stammt vom 21. Juli 2022. Es dauerte also mehr als 2 Jahre bis einer der ca. 100 Berliner Verwaltungsrichter eine Entscheidung getroffen hat. Es ist doch eine bewußte politische Entscheidung, dem Verwaltungsgericht immer mehr und immer schwierigere Aufgaben aufzuerlegen und nicht für die persönlichen und sächlichen Mittel zu sorgen.

Mir treibt das die Schamesröte ins Gesicht.

Tschibo Klopfstab

Übersetzung

Die Übersetzung für diese beiden Sätze?

Ich bitte um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung wegen der Vielzahl der hier vorliegenden Verwaltungsvorgänge einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Die Entscheidung über Ihren Widerspruch wird Ihnen unaufgefordert zugehen.

Was bedeutet das im Klartext?

  • Wir sitzen auf einem Berg von Akten.
  • Wir sind personell unterbesetzt. Einige Kollege schuften wie die Berserker, andere drehen Däumchen.
  • Moderne Technik vermuten Sie bei uns zu unrecht.
  • Dieses Anschreiben enthält (insoweit nicht wiedergeben und sehr pingelig beurteilt) mindestens vier Fehler.
  • Wir können zwar nicht einmal abschätzen, wie lange das Verfahren bei uns dauern wird.
  • Fragen Sie bitte bloß nicht nach!
  • § 75 VwGO

Es ist nicht nur in Berlin so, dem Land, das noch nicht einmal Stimmen zählen kann; wir beobachten es landauf, landab.

Häufig sind die Verwaltungsbehörden nicht ausreichend mit personellen und sachlichen Mitteln ausgestattet. Die Entscheidungen sind häufig falsch.

Widerspruchsverfahren/Klageverfahren

In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise abgeschafft. Dieses brauche man wegen der hervorragenden Qualität der Entscheidungen nicht.

Der Bürger muß also den Klageweg beschreiten und hat kein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren mehr, in dem die vorgesetzte Behörde die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.

Nun gut, mag man denken, dann aber beim Verwaltungsgericht mit immerhin drei Berufsrichtern, hat man eine ausreichende Kontrolle der Behördenentscheidung.

Oops, dort wird der Rechtsstreit dem Einzelrichter/Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

Dessen Fehler wird das Oberverwaltungsgericht schon berichtigen?

Instanzenzug

Die Berufung im Verwaltungsgerichtsweg ist faktisch abgeschafft. Sie muß entweder vom Verwaltungsgericht zugelassen werden oder erfolgt auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht.

Dem Antrag auf Zulassung der Berufung stehen schwer zu nehmende Hürden auf Seiten der VwGO und der sie anwendenden Senate der Oberverwaltungsgerichte gegenüber.  Regelmäßig liest man in den Entscheidungssammlungen Beschlüsse, wonach der Antrag unzulässig sei, da nicht ordnungsgemäß begründet. Das trifft den Autor in der Regel schwer, der dies dem Mandanten erläutern muß. Es tröstet dabei wenig, daß auch das Bundesverfassungsgericht so manchem Oberverwaltungsgericht in den Beschluß schrieb, sein Vorlageantrag sein nicht ordnungsgemäß begründet und daher unzulässig.

Wenn Sie auch solche Probleme kennen: Wir erheben für Sie auch Untätigkeitsklagen.

Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Revisionshauptverhandlung – Die Arroganz der Macht

Die Revisionshauptverhandlung in einer Strafsache liegt nun mehr als einen Monat hinter mir und ich bin immer noch auf 180.

Wann erfolgt eine Revisionshauptverhandlung?

Für den Laien ein paar erklärende Worte zuvor:

  • Meist wird die Revision vom Angeklagten eingelegt, die Staatsanwaltschaften halten sich vielerorts zurück.
  • Der Gesetzgeber hat das Revisionsverfahren so geregelt (§ 349 StPO), daß die allermeisten Verfahren ohne Revisionshauptverhandlung durch Beschluß entschieden werden. Die Arbeit der Richter ist vorwiegend Schreibtischarbeit, die Hauptverhandlung die seltene Ausnahme.
  • Über eine von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision ist nicht durch Beschluß, sondern in mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
  • Der Ablauf dieser Verhandlung ist dezidiert beschrieben, § 351 StPO.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das dem Angeklagten günstige Urteil ist nach unserer Ansicht unbegründet. Natürlich haben wir das in der Gegenerklärung ausführlich dargestellt.

Frohen Mutes bin ich zum Kampf nach Stuttgart in den dortigen Hauptverhandlungskeller gezogen und habe ausführlich unseren Standpunkt im Plädoyer dargestellt.

Vertane Mühe und Reisekosten für eine Farce

Der hohe Senat hat sich zur Beratung zurückgezogen und bat die Beteiligten, sich nicht allzu weit zu entfernen. Was dann passierte ist im Protokoll nur teilweise zutreffend wiedergeben.

Das Gericht zieht sich um 11:15 Uhr zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt des Senats um 11:20 Uhr verkündet der Vorsitzende durch Verlesen der Urteilsformel und mündlicher Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Das Protokoll ist nicht einmal unrichtig. Auch das Verlesen der Urteilsgründe ist eine mündliche Mitteilung. Der Vorsitzende hat das Urteil insgesamt verlesen, es lag bereits fertig ausformuliert auf dem Tisch. Das Verlesen dauerte länger als die Beratungszeit währte. In dieser Zeit tippt keiner so ein Urteil.

Der Angeklagte hatte mich zuvor gefragt, ob er an der Revisionshauptverhandlung teilnehmen soll. Ich erklärte ihm, daß es schließlich um seine Sache ginge und sich ein Senat des Oberlandesgerichtes mit seinem Fall beschäftige. Dies würde angesichts der Bedeutung der Sache seine Anwesenheit erfordern.

Der Mandant sah das nach der Verhandlung deutlich anders: „Die Verhandlung war überflüssig, das Urteil stand bereits fest.“

Recht hat er. Diese Verhandlung war eine Farce. Das Ergebnis der Revisionshauptverhandlung stand bereits zuvor fest. Eine Schande.

 

NRW Disziplinarverfahren

Es laufen derzeit gegen 14 Beamte NRW-Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit rechtsextremen Chats.

Rechtsextreme Chats

Genaues erfährt man nicht. Jedenfalls keine Tatsachen über die Dienstvergehen, dafür aber mehr als genug Meinung und Polemik. Bilder sollen in diesen Chats rumgereicht worden sein, teilweise widerlicher Art. Anstatt nun aber besonnen zu reagieren und zu ermitteln, überbieten sich die Protagonisten mit Forderungen und Bewertungen.

Wir werden das aufarbeiten, radikal und bis ins kleinste Detail

sagte der zuständige CDU-Innenminister Reul im Landtag in Düsseldorf. Hat der Begriff „radikal“ hier eine eigene Bedeutung oder sollte er nur die Brücke zu den vermuteten rechtsradikalen Verbindungen darstellen? Es soll radikal aufgearbeitet werden. Wer sich die Bedeutung des Wortes „radikal“ vergegenwärtigt wird deshalb befürchten müssen, daß bei der Aufarbeitung einiges auf der Strecke bleiben wird. Radikal eben.

Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst

Reul berichtete in der Sitzung, daß gegen 14 Polizeibeamte Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet worden seien.

Da steigt der Blutdruck des Verteidigers. Das Ziel des Disziplinarverfahrens steht bereits fest. Das Landesdisziplinargesetz – LDG NRW sieht als Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte vor:

  1. Verweis (§ 6)
  2. Geldbuße (§ 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Damit hat der oberste Dienstherr das Ergebnis der Disziplinarermittlungen bereits vorgegeben, die ihm nachgeordneten Beamten des Disziplinarverfahrens werden sich gebunden fühlen.

Kein rechtsstaatliches NRW-Disziplinarverfahren

Stellen Sie sich das vor, Sie sind Beamter und sehen sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt, in dem der oberste Dienstherr bereits das Ergebnis, das Ziel, vorgegeben hat: Sie sollen aus dem Dienst entlassen werden.

Der Minister ignoriert das Landesdisziplinargesetz – LDG NRW, § 21:

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.

Ich fürchte, die Beamten im NRW-Disziplinarverfahren werden kein faires Verfahren erleben.

Dabei ist die rechtsstaatliche Verfahrensweise klar vorgegeben. Zunächst wird das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Dann ist der Sachverhalt aufzuklären, die Umstände (s.o.) sind zu ermitteln. Als Ergebnis dieses Prozesses ergeht die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen.

Dabei ist sicherlich zu berücksichtigen, daß auch derjenige aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Aber eben als Entscheidung am Ende eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens. Hier hatten die Betroffenen noch nicht einmal die Gelegenheit, sich in der Anhörung zu äußern.

Es ist eine Schande, daß ein Innenminister in Deutschland meint, daß dieser Weg abgekürzt werden kann. Par ordre du mufti.

Die Aussagen Reuls sind einem Bericht der Tagesschau vom 17.09.2020 entnommen: NRW-Minister zu Polizeiskandal

Regelanfrage Verfassungsschutz – WaffG

Blanker Zynismus

Mit Beschluß vom 20.09.2019 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (3. WaffRÄndG) auch die alte Forderung nach der Regelanfrage wiederholt.

Die Anfrage beim Verfassungsschutz soll die Regel werden

Die Regelanfrage soll kommen. Die was? Ganz einfach: Wenn der Bürger seine Rechte wahrnimmt und einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt, wird künftig automatisch eine Auskunft bei den Verfassungsschutzbehörden – also den Geheimdiensten – den Schlapphüten – eingeholt. Die Begründung (BRDrS 363/19):

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann
sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können. Die
Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung).

Jeder Rechtsextremist bekommt jetzt auf preiswerte und einfache Art und Weise Auskunft darüber, ob er als Rechtsextremist beim Verfassungsschutz verzeichnet ist. Er stellt einen Antrag auf Ausstellung des Kleinen Waffenscheins und die Waffenbehörde fragt beim Verfassungsschutz nach. Liegen dort Erkenntnisse vor und der Verfassungsschutz berichtet darüber (das muß er nach dem Gesetzentwurf nicht) erhält der Rechtsextremist keinen Kleinen Waffenschein und erhält die Begründung und einen Eintrag im Führungszeugnis.

Der Verfassungsschutz wird sich – schon aus Quellenschutzgründen – sehr genau überlegen, ob er der Waffenbehörde seine Erkenntnisse mitteilt.

Was soll dann das Ganze? Es wird viele rechtstreue Bürger von ihrem Recht abhalten. Vor allem das Risiko der Eintragung im Führungszeugnis ist rechtlich unkontrollierbar.

Es gibt verständlicherweise kein durchsetzbares Recht auf Auskunft über den Datenbestand beim Verfassungsschutz.

Regelanfrage mit negativem Ergebnis

Aber was macht der rechtstreue Bürger wenn die Auskunft negativ ist und man sicher ist, das stimmt nicht?

Sich in sein Unglück fügen! Der Bundesrat hat das Problem auch gesehen und sehr zynisch diese Begründung abgegeben:

Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren
rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Rechtsschutz gegen die Auskunft?

Das muß man sich vor der schwallartigen Entleerung des Mageninhaltes auf der Zunge zergehen lassen:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Im Klartext: Wer nicht nachweisen kann, daß er nicht in die Datei des Verfassungsschutzes gehört, hat Pech gehabt. Der Gesetzgeber stellt den Rechtsschutz des Bürgers hinten an.

Trennungsgebot und Regelanfrage

Hält denn keiner mehr das Trennungsgebot für verfassungsrechtlich geboten? Die Schlapphüte dürfen, was den Polizeibehörden verboten ist. Das ist solange o.k. wie die dabei erlangten „Erkenntnisse“ nicht an die Polizeibehörden zurückfließen. Im Ergebnis nutzen nun die Polizeibehörden die Ergebnisse der ihnen nicht erlaubten Erkenntnismittel und Methoden.

Bin ich der Einzige, der sich darüber aufregt? War das nicht einer der großen Systemfehler des Nationalsozialismus,  die geballten Kompetenzen beim Reichssicherheitshauptamt und der Gestapo? Warum schreien die Linken nicht auf, wo bleibt das Gezeter der Alt-68er?

Guy, ZRP 1987, 45 (48) hat die eine Seite sehr schön auf den Punkt gebracht:

… Sinn des Trennungsgebots: Polizeiliche Befugnisse sollen durch den Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufklärung von Straftaten begrenzt werden; außerhalb dieses Bereichs soll es eben keine polizeilichen, sondern nur nachrichtendienstliche Mittel geben. Eben dies wird durch das Trennungsgebot sichergestellt. Die polizeilichen Mittel werden aus dem „Vorfeld“ heraus gehalten; damit wird dieses aber nicht unbeobachtet gelassen, sondern von den Nachrichtendiensten mit begrenzten Mitteln aufgeklärt.

Polizei keine nachrichtendienstlichen Mittel, Nachrichtendienste keine polizeilichen Mittel. Wer daran rührt, legt Hand an an rechtsstaatliche Grundsätze unseres Landes.