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Im Sand liegende Sanduhr

Gericht ohne Richter

Mit der Richterin wurde ein Termin für die Hauptverhandlung abgesprochen, Hotel und Hin- und Rückflug gebucht.

Heute erreicht mich die Mitteilung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jede,

in der Strafsache

gegen Rudi Ratlos

wird mitgeteilt, dass der Termin am 12.08.2024 nicht stattfinden kann, da die Strafabteilung
des Amtsgerichts Entenhausen derzeit ohne Richter ist.

Finde nur ich das skandalös? Im WWW habe ich dazu nichts gefunden. Da ist die Justizverwaltung nicht in der Lage, den Gerichtsbetrieb in Strafsachen eines ganzen Gerichtsbezirkes aufrecht zu erhalten.

Wir berichteten bereits über die unsäglichen Wartezeiten bei den Verwaltungsgerichten (Statistik Verwaltungsgerichte), dort sind wenigstens, wenn auch nicht in ausreichender Anzahl, Richter vorhanden.

Hier ruht die Strafrechtsprechung vollständig. In dieser Sache ist vor einem Jahr Anklage erhoben worden und ein Verhandlungstermin ist nicht absehbar. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt, daß über eine Anklage in angemessener Frist verhandelt werden muß, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.

Natürlich gibbet die Verzögerungsrüge. Von der gerichtlichen Feststellung, daß die Verfahrensdauer unangemessen war, kann sich der Angeklagte auch nichts kaufen und was die Geldentschädigung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) angeht, sind die Gerichte ziemlich knauserig.

In der Regel will der Mandant einen möglichst schnellen Termin, mancher allerdings profitiert von einer langen Verfahrensdauer.

So oder so, wir erläutern Ihnen die Sachverhalte und beraten Sie im Detail.

So erreichen Sie uns

 

Krieger schläft

Das wird spannend

Geschäftsverteilungsplan verblüfft

Ab und zu hat der Anwalt es auch mit Gerichten zu tun, die er nicht kennt. Tunlichst sieht er sich dann den Geschäftsverteilungsplan an, um sich „schlau zu machen“.

So in einer neuen Sache, für die ein Senat des Kammergerichtes zuständig ist, und hinter jedem Namen der Richterinnen steht eine Zahl, die in der Fußnote erläutert wird:

Dies bedarf einer weiteren Erläuterung:

Jede der fünf Richterinnen ist im Wesentlichen mit Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Zu 90%! Präsidiumsarbeit frißt viel Zeit.

Der Begriff Gericht bezeichnet einerseits eine Behörde. Es ist essentiell für die Gewaltenteilung, daß die Verwaltungsaufgaben der Behörde von unabhängigen Richtern erledigt werden. Alle Richterinnen dieses Senates sind zu 90% mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt.

Darüber hinaus bezeichnet Gericht aber auch den Spruchkörper, also den Einzelrichter, das Schöffengericht, etc., also die typische von Richtern erwartete Tätigkeit. In diesem Senat des Kammergerichtes soll 10% der Arbeitszeit, die nicht erfaßt wird, für die richterliche Tätigkeit aufgewandt werden. Vermutlich darüber hinaus ein wesentlicher Teil der „Überstunden“. Sicherlich läßt sich ein Senat eines Oberlandesgerichtes nicht mit ein paar Wochenstunden Arbeit führen.

Böse formuliert: Ein Spruchkörper bestehend aus Teilzeitrichterinnen. Da hilft auch nicht, daß ihm mehr als die notwendigen drei Richter, § 122 GVG, angehören und so die Arbeit auf mehr Köpfe verteilt wird.

Verwaltungssenat?

Ist ein solcher Senat, dem alle Richterinnen nur einen geringen Bruchteil ihrer Arbeitszeit widmen können, noch gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes? Gibt die Vorsitzende eines solchen Verwaltungssenates dem Spruchkörper noch das eigene Gepräge?

Aber wie kann man das besser machen? Der mit Verwaltungsaufgaben befaßte Richter muß Bodenkontakt behalten, die richterliche Tätigkeit aus eigener ständiger Erfahrung kennen. Der Recht sprechende Richter soll nach Möglichkeit von Verwaltungstätigkeit freigehalten werden. Irgendeiner meckert immer ;-)

Ich bin jedenfalls neugierig und freue mich, die Richterinnen kennen zu lernen. Wenn Sie einen von uns kennen lernen wollen, ist es ganz einfach, mit uns einen Termin auszumachen. Anders als beim Gericht haben wir für Sie einen Termin in kürzester Zeit, meistens bereits am nächsten Tag. Kontakt

 

 

Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Statistik Verwaltungsgerichte

Landunter bei den Brandenburger Verwaltungsgerichten

Das Sparen an der Justiz macht sich sofort in der Statistik bemerkbar und die Bürgerin merkt es an der Gerichtspost in ihrem Briefkasten:

teile ich Ihnen mit, dass Sie zeitnah nicht mit einem Termin in der Sache rechnen können, da diesem Verfahren noch eine Vielzahl anderer Verfahren vorgehen.

Und der Rechtsanwalt soll es dann seiner Mandantin erklären. Also versuche ich es zunächst mit nackten Zahlen.

Das statistische Bundesamt veröffentlichte zuletzt im Februar 2024 die Zahlen der Republik des Jahres 2022 als umfangreiche Excel-Tabelle: Statistischer Bericht – Verwaltungsgerichte – 2022

Die Verwaltungsgerichte erledigten im Jahr 2022 insgesamt 167.600 Verfahren. Davon entfielen auf die speziell eingerichteten Asylkammern 81.695 Verfahren. Im Durchschnitt dauerten die Verfahren 18,4 Monate. Die Asylkammern benötigten im Schnitt 22,9 Monate bis zur Erledigung, die allgemeinen Kammern 14,1 Monate. Soweit die bundesweiten Zahlen.

Dauer der Verfahren in Brandenburg im Vergleich zum Bund

Während also im bundesdeutschen Durchschnitt der Bürger vor den allgemeinen Kammern ca. 1 Jahr und 2 Monate wartete, dauerten die Verfahren in Brandenburg durchschnittlich 28,5 Monate – dort vergehen bis zu einer Erledigung 2 Jahre, 4 Monate und 2 Wochen im Schnitt. Das ist der Spitzenplatz unter den deutschen Ländern. In Rheinland-Pfalz 6,0 Monate, in Berlin 12,9 und in Bayern 12,1 Monate.

Das sind die Zahlen aller erledigten Fälle. Darunter Eilverfahren (2,3 Monate) und auch die Erledigungen durch Klagerücknahme, etc.

Wie lange muß man im Schnitt in Deutschland auf ein Urteil der Verwaltungsgerichte warten?

Im Schnitt wartet die Bürgerin auf ein Urteil der allgemeinen Kammern 22,1 Monate; 6,7 % warten länger als 36 Monate auf die Entscheidung.

Brandenburg Schlusslicht

Wer in Brandenburg vor den Verwaltungsgerichten sein gutes Recht einfordert, wartet durchschnittlich 40,2 Monate (3,5 Jahre) auf das Urteil, ein Viertel der Verfahren dauert länger als 3 Jahre. Berlinerinnen warten nur halb so lang – 20,2 Monate und am schnellsten geht es in Rheinland-Pfalz mit 7,2 Monaten bis zum Urteil.

Mehr als 895 Milliarden € Steuern sind 2022 geflossen. Niemals waren es zuvor mehr. Offensichtlich sind unsere Politiker der Ansicht, daß nicht mehr Geld in die Justiz, insbesondere die Rechtsprechung fließen sollte. Justiz ist im Wesentlichen Ländersache.

Ihren Abgeordneten im Land finden Sie hier. Fragen Sie ihn nach seinen Prioritäten und warum die Justiz deutlich unterfinanziert ist. Meines Erachtens stimmt die Priorisierung der zu finanzierenden Aufgaben nicht mehr. Bei vielen Berichten kann ich nur noch verzweifelt mit den Zähnen knirschen, wofür alles Geld da ist.

Wir jedenfalls sind für unsere Mandanten da und stehen auch die ggfls. lange Verfahrensdauer mit ihnen durch. Kontakt

 

Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Klimaaktivisten und Haftung

Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ beschädigen ein Flugzeug und brüsten sich damit, bereit zu sein, ihr restliches Leben unterhalb der Pfändungsfreigrenze von rund 1.300 Euro zu bestreiten.

Wer denen das erzählt hat, gehört sicherlich nicht zu den hellsten Kerzen auf der Torte.

M/w/d kennt offenbar die Vorschrift § 850f Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO nicht:

Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen;

Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. (§ 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO)

Damit kann eine Pfändung bis zum individuellen Sozialhilfebedarf erfolgen. Derzeit 502 € der Regelbedarfsstufe 1. Da spielen junge Menschen unverantwortlich mit ihrer Zukunft.

Und auch das Insolvenzverfahren rettet die Klimaaktivisten nicht. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern ein Gläubiger diese gemäß § 174 InsO anmeldet und begründet.

Falls Geschädigte einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung die Gelegenheit zum Adäsionsverfahren haben, sollte diese preiswerte Alternative gewählt werden. Ansonsten stellen wir den entsprechenden Antrag in der Klageschrift. Dort sollte unbedingt die Feststellung beantragt werden, daß die Forderung (auch) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist.

 

Tagessatz StGB

5,- € Tagessatz statt sonst üblicher 15,- €

Im Moment herrscht wegen des Tagessatz-Themas Eiszeit zwischen dem Richterbund und der Berliner Generalstaatsanwältin Margarete Koppers.

Worum gehts?

Geldstrafen setzen sich aus der Zahl und der Höhe der Tagessätze zusammen, § 40 StGB. Dabei soll die Zahl der Tagessätze der Unrechtsbewertung der Tat entsprechen und die Höhe des Tagessatzes den Einkommensverhältnissen des Täters.

Die in der Presse überwiegend vorkommende Berichterstattung über den Betrag der Geldstrafe ist daher wenig aussagekräftig. Eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 € kann eine hohe Strafe sein (200 Tagessätze à 15 €) oder eine niedrige bei einem Besserverdiener (10 Tagessätze à 300 €).

Das Gesetz gibt dem Richter dabei eine klare Anweisung, § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB:

Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

Der Sozialhilfeempfänger wird daher regelmäßig mit 15 € Tagessatzhöhe belastet (450 € / 30 Tage).

Strafbefehlsverfahren

Dem möchte die Generalstaatsanwältin Berlins, Frau Margarete Koppers, nun ein Ende bereiten. Dabei schwingt sie sich zur Gesetzgeberin auf und fordert von ihren Staatsanwälten die Mißachtung des § 40 Abs. 2 StGB, an den selbstverständlich auch die Staatsanwälte im Rahmen ihrer Anträge gebunden sind.

Sie hat den Staatsanwälten ihrer Behörde angeblich per Verfügung empfohlen, „für Personen mit Einkommen am Existenzminimum Geldstrafen von nur noch 5 Euro Tagessatz – statt sonst meist 15 Euro – zu verhängen“ [1], berichtet u.a. der rbb.

Wie bitte? Hier ändert eine Behördenleiterin der Exekutive ein Gesetz und will die Judikative zu einer von ihr bestimmten Entscheidung zwingen? Da ist doch die Gewaltenteilung vor? Schließlich werden Gesetze von der Legislative geändert und der Richter als Organ der Judikative entscheidet über die Höhe der Strafen.

Eigentlich könnte dem Richterbund diese Verfügung daher egal sein. Gäbe es da nicht das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff StPO. In der Praxis entwirft der Staatsanwalt bereits auf dem Briefkopf des Gerichtes einen Strafbefehl, der nur noch durch das Aktenzeichen des Gerichtes, das Datum und die Unterschrift des Richters am Amtsgericht ergänzt werden muß.  Der Entwurf enthält also bereits die ausgeworfene Strafe in Zahl und Höhe der Tagessätze.

Will der Richter also nicht auf den 5 €-Zug aufspringen, so darf er den Strafbefehlsantrag nicht ausfertigen und muß vielmehr eine Hauptverhandlung anberaumen. Dafür stehen die zeitlichen und personellen Mittel nicht zur Verfügung und der Entlastungsgedanke des Strafbefehlsverfahrens wird konterkariert.

Denn immerhin wurden in Berlin im Jahr 2021 mehr als 27.000 Verfahren ( 8,39 %) der Staatsanwaltschaft durch einen solchen Antrag erledigt. Wir berichteten: Statistik Staatsanwaltschaft Berlin.

Wie wird wohl die Leistung eine Staatsanwaltes für Beförderungen, etc. bewertet, der dieser Empfehlung der Hausspitze nicht nachkommt? Hat er genug Schneid, sich an Recht und Gesetz zu halten?

 

 

  1. [1]Liebe Journalisten des rbb: Ist es zuviel Staatsbürgerkunde verlangt zu wissen, daß Strafen nicht von der Exekutive (Staatsanwälten), sondern von der Judikative (Richtern) verhängt werden?