Olaf Tank nun auch in Landshut angeklagt – Staatsanwaltschaft verweigert Aktenübersendung
Auch in diesem Verfahren, wie im Parallelverfahren Darmstadt, begrüßt die Verteidigung die Möglichkeit, ihre Argumente nunmehr einem unabhängigen Gericht vortragen zu können und vertraut auf die Strafgerichtsbarkeit.
Wo nur heißer Dampf ist, brennt kein Feuer!
In Bayern gehen die Uhren aber anders. Ein schwieriges Pflaster für die Berliner Verteidiger. Wir sind es gewohnt, von der Staatsanwaltschaft entsprechend Recht und Gesetz die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu erhalten. Dazu gehört die Akteneinsicht in die vollständigen Akten der Ermittlungsbehörde, wie sie dem Gericht vorzulegen sind. Dies ist bisher trotz mehrfacher Beschwerden nicht geschehen. Der Ton ist rauh:
Die Ermittlungen waren und sind noch nicht abgeschlossen; ein vollständige Akteneinsicht während laufender Ermittlungen ist in aller Regel schon aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Von einer bewussten Täuschung kann damit keine Rede sein. Wie Ihnen mit Schreiben vom 15.01.2012 bereits mitgeteilt wurde, werden Sie vor einer Abschlussverfügung noch Einsicht in die ausstehenden Aktenteile erhalten.
Das war die Beschwerde wegen der Übersendung einer CD in Beantwortung eines Antrages auf Akteneinsicht ohne Hinweis auf deren Unvollständigkeit. Ich werde mir in Landshut angewöhnen, grundsätzlich eine Vollständigkeitsbescheinigung anzufordern.
Dann kam es Dicke:
in Anlage erhalten Sie eine DVD mit den restlichen Aktenbestandteilen, soweit sie elektronisch vorliegen. Die Kontoauskünfte, welche 9 Bände umfassen und Grundlage für den Arrestbeschluss sind, sind nicht elektronisch vorhanden. Dies umfasst insbesondere hinsichtlich des Sonderbandes „Vermögensabschöpfung“ die Akten, so wie sie dem Gericht vorgelegt wurden. Eine Aktenübersendung wird nicht erfolgen, da diese zu umfangreich sind. Darauf besteht auch kein Anspruch. Wenn Sie sich selbst von der Vollständigkeit der elektronischen Fassung überzeugen wollen, steht es Ihnen frei, sich davon hier in der Staatsanwaltschaft zu überzeugen. Lediglich der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Aktenführung Sache der Staatsanwaltschaft ist. Beschwerden gegen diese werden daher nicht dazu führen, dass die Akte umgestaltet wird.
Nun, die Staatsanwaltschaft versendet verschlüsselte DVDs, die nicht lesbar sind, worauf wir hingewiesen haben. Auch eine von uns beauftragte Fachfirma konnte nur bestätigen, daß keine Datei auf den DVDs vorhanden war. Bisher ist bei uns keine lesbare DVD eingegangen.
Der zweite Verteidiger im Verfahren hat eine lesbare DVD erhalten. Die schlechte Qualität der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Digitalisierung führt dann dazu, daß ein Band mit 25 Blättern 1,75 MB groß ist und das Lesen nur qualvoll erfolgen kann.
Wir werden daher nun die Gelegenheit nutzen und Akteneinsicht beim Gericht beantragen und hier weiter berichten.
Besonderes Augenmerk werden wir auf die Frage richten, warum wohl in Landshut während eines in Darmstadt laufenden Parallelverfahrens angeklagt wird, in dem gleiche Taten als uneigentliches Organisationsdelikt angeklagt sind. Ist es zumutbar, sich gleichzeitig in zwei Umfangsverfahren verteidigen zu müssen? Haben sich die Staatsanwaltschaften abgesprochen und wollen Entscheidungen von zwei verschiedenen Senaten des BGH einholen?