§ 19 NWRG (Nationales Waffenregister Gesetz) gewährt dem Waffenbesitzer – im Gesetzesdeutsch: Betroffenem – einen Auskunftsanspruch über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, daß die Auskunft auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden kann. Das hört die Behörde, das Bundesverwaltungsamt (BVA), nicht gerne. Weder im Antragsformular, noch in der Broschüre wird darauf hingewiesen:
Nun, wir verfügen natürlich auch über qualifizierte elektronische Signaturen (mit Berufsattribut). Mal sehen, wie die Behörde reagiert. Ob dort die technischen Voraussetzungen zur Prüfung der Signatur vorliegen? Oder tun die nur so?
Um den Schutz für den Antragssteller zu gewährleisten ist daher eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses oder der Unterschrift unabdingbar. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunft, da diese für sich genommen weiterhin gebührenfrei ist.[1]
Etwas überspitzt: Wir bestehen darauf, daß Sie mit dem Taxi zu uns fahren. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunft, da diese für sich genommen weiterhin gebührenfrei ist.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2014/03/Call_Center.png941638Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-03-03 09:17:582014-03-03 09:17:58Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister
Einige legale Waffenbesitzer haben Auskünfte aus dem Zentralen Waffenregister verlangt und sind vom zuständigen Bundesverwaltungsamt mit unsinnigen Auflagen, die im Gesetz nicht genannt sind, gegängelt worden.
Im Beitrag Nr. 3 haben wir ausführlich begründet warum die Forderungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) rechtswidrig sind. Genutzt hat es – nichts!
Am 13.06.2013 ist unsere Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen und wird vor der 13. Kammer zum Geschäftszeichen – 13 K 3624/13 – verhandelt. Das Gericht hat den Verhandlungstermin auf Donnerstag, 13.03.2014, 13:15 Uhr im Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Eingang Burgmauer, Saal 1, Erdgeschoss, anberaumt.
Die Verhandlung ist öffentlich, jedermann kann ohne Begründung als Zuschauer an der Sitzung teilnehmen.
Am selben Tag und Ort, jedoch bereits um 12:30, findet die mündliche Verhandlung der Klage der 5Bürger statt, die in der gleichen Angelegenheit Klage erhoben haben. Die Klage wurde vom Internetforum GunBoard.de unterstützt, wie das Magazin für Waffenbesitzer DWJ berichtete: hier!
Da der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nahe liegt, haben wir uns am 01.06.2013 auch an die zuständige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewandt. Ein Schuft, wer Böses denkt:
Sehr geehrter Herr Jede,
ich darf Sie um Verständnis bitten, dass die Sache noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Dies hängt auch mit einer längeren Erkrankung meinerseits zusammen. Es handelt sich sehr wohl um eine rechtlich kompliziertere Angelegenheit. Ich darf Sie daher noch um Geduld bitten.
Wetten, daß die Datenschützer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abwarten? Feiglinge! Effektiver Datenschutz sieht anders aus! Es ist im Moment für den Datenschutz wohl nicht opportun, sich mit dem BMI anzulegen, auf dessen rechtlich sehr eigenwillig begründeten Erlaß sich das BVA beruft:
Erlaß Bundeministerium des Innern vom 29.03.2011 – Erlass BMI – Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personalausweisen und Reisepässen
Es ist nichts Gutes zu erwarten. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhielten in allen Verfahren folgenden Hinweis:
Das persönliche Erscheinen Ihres Mandanten ist ratsam.
Nachtrag 26.04.2016:
Das Thema „Erstellen von Kopien des Personalausweise ist verboten“ ist durch eine Auskunft des BMI wohl vom Tisch.
Nachfolgend ein längerer Beitrag zur Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zu den dort gespeicherten Daten im Rahmen des Zentralen Waffenregisters (Nationales WaffenRegisterGesetz, NWRG) am Beispiel meines eigenen Auskunftsantrages.
Dort ist das Muster eines Auskunftsantrages wiedergegeben; ich hatte den Antrag am 25.10.2012 gestellt. Nach Monaten bekam ich eine nichtssagende Zwischennachricht und mit Schreiben vom 23.05.2013 wurde ich aufgefordert, eine amtlich beglaubigte Kopie meines Personalausweises/Reisepasses oder eine amtlich beglaubigte Unterschrift durch die siegelführende Stelle vorzulegen:
Diese Untersuchung wird belegen, daß die Forderung der Behörde rechtswidrig ist.
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Damit hat das Gesetz die Anforderungen an den Antrag klar definiert.
Für den Regelfall ist die Identität des Antragstellers durch die Angaben seiner Personalien ausreichend nachgewiesen. Nur für den Fall der Übermittlung im Internet sind vom Gesetzgeber besondere Anforderungen an die Identifizierung vorgesehen.
Das Bundesamt fordert durch die amtlich beglaubigte Unterschrift für den Fall der „einfachen“ Auskunft sogar mehr, als der Gesetzgeber für den Fall der „Internetauskunft“ vorgesehen hat.
Bei der qualifizierten elektronischen Signatur verfügt der Verwender über eine Signaturkarte und eine Zahlenkombination. Jeder, der im Besitz der Karte und der Zahlenkombination ist, kann eine qualifizierte elektronische Signatur erstellen. Die vom Gesetzgeber geforderte Signatur beweist demgemäß nur, daß die Karte unter Verwendung der richtigen Zahlenkombination eingesetzt wurde. Wer die Signatur vornahm ist nicht erkennbar.
Das reichte dem Gesetzgeber als Sicherheit aus.
Bei der vom BVA geforderten beglaubigten Unterschrift muß sich die Urkundsperson über die Identität des Unterschreibenden versichern, die Identität ist sichergestellt.
Die Anforderungen des Nationalen Waffenregisters, beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente vorzulegen, sind weder geeignet noch erforderlich.
Die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Ausweisdokumentes beweist die Identität des Antragstellers nicht. Jeder kann mit einem beliebigen (fremden) Ausweis zum Notar gehen und eine beglaubigte Fotokopie erstellen lassen, ohne eine Begründung abgeben zu müssen. Die Beglaubigung erhöht die Sicherheit nicht, sie kostet nur Geld. Wer sollte im übrigen ein Interesse daran haben, eine Kopie zu fälschen?
Die Anforderungen sind auch nicht erforderlich. Im Antrag gibt der Antragsteller die im Gesetz geforderten Daten bekannt. Sie werden im Regelfall mit den von den Waffenbehörden übermittelten Daten übereinstimmen. Das NWR übersendet dem Berechtigten die Auskunft.
Wenn ein Nichtberechtigter den Antrag stellt (und dabei eine Urkundenfälschung begeht), erhält der Berechtigte die Auskunft über seine gespeicherten Daten. So what? Wo ist der Schaden?
Für die Fälle der abweichenden Adressen würde im Einzelfall das Verlangen auf Übersendung einer aktuellen Meldebestätigung ausreichen.
Die vom BVA aufgestellten Forderungen sind rechtswidrig. Darüber hinaus ist beachtlich, daß das Amt in seinen Erläuterungen nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung verweist. Der neue Pesonalausweis wäre dafür prädestiniert.
Das ist einfachste Gesetzesauslegung!
Von den Fachleuten beim Nationalen Waffenregister hätte ich darüber hinaus zumindest erwartet, daß sie die Gesetzesbegründung kennen.
Im Rahmen der Ausführungen zu den mit dem Gesetz verbundenen Bürokratiekosten wird die oben erarbeitete Selbstverständlichkeit noch einmal ausgeführt:
Da der Nachweis der Urheberschaft nur bei elektronischer Datenübertragung geführt werden muss und davon ausgegangen wird, dass diese Form von nur ca. 20 Prozent gewählt wird, ergibt sich eine Fallzahl von 608 und ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 3 Minuten. (Seite 16)
In der Einzelbegründung zum Gesetz wird die Norm des § 19 NWRG erläutert und ausdrücklich darauf verwiesen, daß in den Fällen des Absatz 2 die dort aufgeführten Angaben als Identitätsnachweis ausreichend sind:
Nach Absatz 2 ist zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich. Absatz 3 trägt den modernen Kommunikationsbedingungen Rechnung und lässt grundsätzlich die Auskunftserteilung an den Betroffenen auch im Wege der elektronischen Datenübertragung über das Internet zu. Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen Nachweis geführt wird. (Seite 26)
Der Gesetzestext ist eindeutig. Die Begründung des Gesetzentwurfes weist ebenfalls daraufhin, daß als Indentitätsnachweis im Regelfall die Angaben gem. Absatz 2 der Vorschrift ausreichend sind.
Gleichwohl fordert die Behörde ungeeignete und nicht erforderliche Nachweise. Ist wirklich ein Schuft, wer Böses dabei denkt?
Hinzu kommt, daß die Forderung des Nationalen Waffenregisters auf Übersendung der Kopie des Ausweisdokumentes gegen das geltende Datenschutzrecht, den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), verstößt. Mit der Forderung nach Übersendung der Kopie des Ausweises werden personenbezogene Daten erhoben, die für die Erfüllung des Zweckes nicht erforderlich sind. Und das sind nicht wenige:
Die Tatsache, daß der Antragsteller im Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses ist
Das Foto des Ausweisinhabers
Die Ausweisnummer
Die Angabe des Gültigkeitszeitraumes und damit das Ausstellungsdatum
Die Augenfarbe
Die Größe des Inhabers
Die ausstellende Behörde
Wollen wir wetten, daß des bald eine Gesetzesänderung gibt, die dem NWR die Erhebung dieser Daten und deren automatische Verarbeitung gestattet?
Die obigen Ausführungen sind das Ergebnis der Anwendung des normalen Handwerkszeuges eines Juristen und erfordern keine Spezialkenntnisse.
Es stellen sich mir ein paar Fragen:
Wenn die Behörde nach Monaten der Vorbereitung nicht weiß, daß sie sich rechtswidrig verhält, wie ist es um die Befähigung der Mitarbeiter bestellt?
Ist eine Behörde mit derart unqualifizierten Mitarbeitern in der Lage, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen?
Die Daten sind hochsensibel. Wenn schon einfachste Aufgaben nicht richtig erfüllt werden, wie steht es um die anspruchsvolleren Aufgaben?
Oder, ich wage es gar nicht zu denken: Steckt System dahinter? Hat die Behörde absichtlich die Antragsteller gegängelt, um sie von ihren berechtigten Ansprüchen abzuhalten?
Wird das Musterschreiben jedesmal neu verfaßt und es handelt sich um eien Tippfehler oder hat beim Textbaustein jemand nicht gemerkt, daß das Possessivpronomen der 3. Person Singular im Genitiv stehen muß?
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2013-06-01 20:18:222013-06-01 20:18:22Sie halten uns für dumm
bedient man sich dazu einer speziellen Ramme. Was erfahrungsgemäß der Tür nicht bekommt.
Nach unserer Erfahrung haben diese Fälle drastisch zugenommen. Die Polizei wird beauftragt, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken und informiert sich zur Eigensicherung zuvor über das neue Zentrale Waffenregister oder direkt bei der Waffenbehörde, ob in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten mit Waffen zu rechnen ist.
Der illegale Waffenbesitzer wird freundlich aber bestimmt geweckt- wenn keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung ersichtlich sind.
Der legale Waffenbesitzer findet sich nach lautem Krachen flach auf dem Boden liegend und spürt die Staatsmacht auf seinem Rücken. Nicht immer, aber immer öfter. Aus Gründen der Eigensicherung der Polizeibeamten nachvollziehbar.
Wir haben aber immer wieder Ärger wegen der entstandenen Kosten. Was rät der kundige Anwalt im Waffenrecht?
Der BGH hat nun die Verhältnisse klargestellt:
Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
Quelle: BGH v. 14.03.2013 – III ZR 253/12
Ach ja: Meine Anfrage an das Zentrale Waffenregister wurde nach Monaten vor ein paar Wochen dahingehend beantwortet, daß die Auskunft noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Nun, seit September 2012 läuft bereits der Probebetrieb.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2013-04-27 17:25:252013-04-27 17:25:25Wenn das SEK anklopft
Der Bundestag hat mit Enthaltung der Linken das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG) geschaffen.
Damit wurde vorfristig EU-Recht umgesetzt. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256, 13.09.1991, S. 51, Waffenrichtlinie) i.d.F. Richtlinie 2008/51/EG (ABl. EG Nr. L 179, 08.07.2008, S. 5) durch Einführung eines zentralen elektronischen Waffenregisters beim Bundesverwaltungsamt zum 31. Dezember 2012: Datenspeicherung, Datenübermittlung an das und durch das Zentralregister, Datensicherheit und Datenschutz.
Das Gesetz tritt am 01. Juli 2012 in Kraft, bis zum 31.12.2012 ist es von den ca. 577 Waffenbehörden und dem Bundesverwaltungsamt umzusetzen.
Selbstverständlich bezweckt das Gesetz nicht den Kampf gegen illegale Waffen, mit einem geschätzten Aufwand von 4,3 Mio € für die Errichtung des Registers und jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,6 Mio € dient es der „Verwaltung“ und Registrierung legaler Waffen.
Aber wer ist Nutzer des Registers? Nun, die Begründung führt aus:
Neben den Regelungen zur Befüllung des Registers stehen solche zur Nutzung des Registers. Als Nutzer kommen die Waffenbehörden, die Polizeien des Bundes und der Länder, betroffene Justiz- und Zollbehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst infrage. Der Zugriff dieser Behörden orientiert sich an den von diesen Stellen wahrzunehmenden Aufgaben und ist nur insoweit zulässig.
Die Beschlußempfehlung des Innenausschusses sah u.a. die Ausweitung der Antragsbefugnis auf die Steuerfahndung zur Eigensicherung vor, die Gesetz geworden ist. Künftig werden wohl die Steuerfahnder vor einer Durchsuchung das Register abfragen und dann mit einem SEK der Polizei die Räume stürmen?
Völlig schamlos wird mein grundrechtlich geschätztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt. Nun dürfen der MAD und die anderen Geheimdienste erfahren, welche Waffen bei mir im Schrank stehen. Dazu paßt, daß der Bundesrat vorschlägt, eine Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einzuholen. Ist eigentlich noch irgend jemand wach?
Nein! Das Thema ist derart uninteressant, daß es den Bundestag ohne einen einzigen Wortbeitrag passierte. Die Reden der Abgeordneten wurden zu Protokoll gegeben:
„Die im Gesetz vorgesehene Zugriffsmöglichkeit für Geheimdienste ist nun gar nicht mehr nachvollziehbar. Wieso sollten Institutionen, die keine Strafverfolgungsbehörden sind, die keine Hausdurchsuchungen vornehmen und niemanden in Gewahrsam bringen dürfen, Zugriff erhalten? Aber solcherlei Fragen sind den meisten Innenministerien dieser Bundesrepublik offensichtlich völlig fremd. Konsequenterweise will dann auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme die letzten Beschränkungen des Zugriffs der Geheimdienste auf das Waffenregister
aus dem Gesetzentwurf verbannen. Da kann man nur noch sarkastisch nachfragen, ob dann wenigstens die Überprüfung der „persönlichen Eignung“ von vorbestraften Rechtsextremen besser realisiert werden
wird.“
Das müssen wir uns ausgerechnet von DIE LINKE sagen lassen!
§ 19 NWRG gewährt dem Waffenbesitzer Auskunftsrechte:
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
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