Munitionserwerbsschein
Vor- und Nachteile des Munitionserwerbsscheins
In Berlin kostet der Munitionserwerbsschein 56 € (Nr. 1.5 WaffGebO), jeder Naßstempelabdruck in der Spalte 7 der WBK für die Munitionserlaubnis kostet je eingetragener Waffe 25 € (Nr. 1.2.4 WaffGebO).
- Nachteil: Die Erlaubnis für den Erwerb der Munition ist auf sechs Jahre befristet.
- Vorteil: Die Erlaubnis zum Besitz der Munition gilt unbefristet. Dies kann insbesondere für Jäger ein Segen sein, die den Jagdschein nicht rechtzeitig verlängerten.
Munitionserwerbsschein – rechtliche Regelungen
Waffengesetz
Die gesetzliche Regelung für den Munitionserwerbsschein lautet:
In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG)
Regelfall ist die Eintragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in die Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schußwaffen. Ich sehe häufig WBKs, in denen wohl aus Kostengründen zwar mehrere Waffen gleichen Kalibers eingetragen sind, jedoch nur für eine Waffe die Munitionserlaubnis gestempelt ist. Was ist, wenn diese Waffe „ausgetragen“ wird? „Erlischt“ dann die Munitionserlaubnis? Dieser Frage werden wir demnächst in einem gesonderten Beitrag nachgehen.
WaffVwV
Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 erläutert dann weiter:
10.14.1 In dem Munitionserwerbsschein ist die amtliche Bezeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antragsteller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.
Diese Regelungen finden im Gesetz keine Grundlage. Nach dem Gesetz (s.o.) wird die Erlaubnis für bestimmte Munitionsarten erteilt, nicht für Kaliber. Das mag aber dahingestellt bleiben, weil die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich anweist, daß eine Beschränkung auf ein bestimmtes Kaliber nur dann erfolgen soll, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.
Was aber sind Munitionsarten? Da kursieren verschiedenste Definitionen. Hier allein relevant ist die AWaffV
AWaffV
Die mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesministeriums des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gibt darüber im Rahmen der in der Fachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse die Definition vor:
Munitionsarten sind in der Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) „Waffen- und Munitionsarten“ unter 2 aufgeführt:
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Jäger und Sportschützen werden sinnvollerweise die Erlaubnis für Munitionsarten 2.1 und 2.2 beantragen, sofern sie über entsprechende Waffenerlaubnisse verfügen.