Messerverbotszonen
Messerverbotszonen: Skandal im Sperrbezirk
Freitag, der 13.12.2019, wird nicht als Glückstag in die Geschichtsbücher der legalen Waffenbesitzer und Messerbesitzer eingehen.
Der Deutsche Bundestag hat in Zweiter und Dritter Lesung das 3. WaffRÄndG beschlossen, zu dem wir demnächst wohl noch etliche Beiträge hier lesen werden.
Hier geht es nur um die erweiterte Möglichkeit für die Bundesländer, Waffenverbotszonen einzurichten. Dazu ist § 42 WaffG geändert worden.
Den Ländern wird erlaubt, Messerverbotszonen einzurichten. Messer mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter können an bestimmten Orten verboten werden, völlig unabhängig davon, ob es sich um Kriminalitätsschwerpunkte handelt oder nicht. Jeder rechtschaffene Bürger muß damit rechnen, dort kontrolliert und visitiert zu werden.
Unglaublich, aber Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden privilegiert. Sie werden von den Verboten ausgenommen. Zusammengefaßt: Rechtschaffene Bürger sind potentielle Verbrecher, denen an der Bushaltestelle und in Einkaufszentren das Mitführen von Messern verboten wird; Sportschützen und Jäger dürfen dort ein Messerchen mit sich führen. Was für einen Sinn haben solche, freie Bürger diskriminierenden Messerverbotszonen?
Schauen Sie selbst:
§ 42
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.
…
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.…
Für Schußwaffen hatten wir auf die Problematik der Zugriffsbereitschaft bereits im Rahmen unseres Artikels Transport von Waffen hingewiesen. Die Begrifflichkeit ist im Gesetz geregelt und die Entstehungsgeschichte des WaffG gibt weitere Hinweise zur Auslegung.
Wann aber kann ein Messer „in Anschlag“ gebracht werden?