Den Unsinn mit der Auskunftsverpflichtung habe ich hier schon einmal erläutert, der Kammer schon x-mal.
Wer hatte sich denn da beschwert? Und worüber? Denn § 11 Abs. 1 BORA lautet:
§ 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
Und dann beschwert sich der Schuldner einer Versicherung über deren Anwalt wie folgt:
Ist doch der Knall im All, oder? Und die Kammer prüft tatsächlich, ob der Rechtsanwalt vielleicht seine Pflichten gegenüber der Versicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
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Kleine Hilfe: Die Kammer ist eine der 7 mitgliederstärksten Kammern in Deutschland. Also sehr erfahren in der falschen Bearbeitung von Beschwerden. Berlin ist es nicht, ich bin doch kein Nestbeschmutzer …
Sie brauchen noch einen Tip? Dieselbe Kammer sieht auch einen Anfangsverdacht wegen Umgehung des Gegenanwaltes, wenn der Mahnbescheid nicht dem gegnerischen Kollegen zugestellt wurde. Vielleicht könnnen darüber auch nur die ReNos lachen? „Welche Zeile war das nochmal?“
Aber so haben Sie auf einer Seite wenigstens die Websites der Rechtsanwaltskammern in Deutschland aufgeführt. Dort finden Sie die Kontaktdaten.
[1]„im Hinblick auf §“ ziehen wir vier ab, sind doppelt – würde Hans Rosenthal gesagt haben hätte.↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-08-05 09:23:262016-08-05 09:23:26Erkennen Sie die Rechtsanwaltskammer?
Da hatten die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammern noch Anwaltskompetenzen. Sie wußten, wie es in einem Anwaltsbüro zuging. Früher gab es keine Fraktionen in den Vorständen der Rechtsanwaltskammern.
Und heute?
Heute hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin beispielsweise 6 Abteilungen, die für die Bearbeitung der Beschwerden gegen Rechtsanwälte im Kammergerichtsbezirk zuständig sind. Es gibt zwei Fraktionen: Die der Rechtsanwälte und die der Klammeranwälte[1]. Einige dieser Klammeranwälte haben keine Berufserfahrung als Rechtsanwalt [2].
Sie haben aber über Beschwerden gegen Rechtsanwälte zu entscheiden. Ihnen ist noch nie ein Mandant begegnet, der einen Beratungshilfeschein zum Gespräch vorlegt, sie haben aber über die Bescherden dieses Mandanten zu entscheiden. Rechtsanwälte haben in der Regel noch nie den Entscheidungsprozeß eines Großunternehmens in einer Rechtsfrage erlebt. Sie haben aber auch nicht über die Beschwerde eines Vorstandes der XY-AG über ihren Abteilungsleiter Recht zu entscheiden.
Spätestens seitdem es die Klammeranwälte gibt, ist deren Sachverstand in den Vorständen der Kammern erforderlich. So wie auch der Sachverstand der Großkanzleien in den Vorständen gefragt war und ist.
Machen Sie bitte mit der Meinungsbildung gleich weiter:
Uns beauftragt ein Rechtsanwalt. Es war eines der ganz schwierigen Gespräche. So wie der Arzt keine Patienten mit Approbation herbeisehnt, ist der Anwalt als Mandant nicht die Traumbesetzung. Was hat der Kollege über seinen Auftraggeber geschimpft. Er war zutiefst über den Vorwurf in der Beschwerde betroffen. Ich war bei seinen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer nicht dabei. Ich kann es nicht beurteilen.
Auf die Beschwerde antwortet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Mandanten des Kollegen wie folgt:
nach eingehender Prüfung Ihrer Beschwerde vom 00.00.0000 haben wir das Verfahren eingestellt.
Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt XY lassen sich diejenigen Vorwürfe, die berufsrechtliche Relevanz entfalteten, nicht beweisen. Da die Verhängung einer berufsrechtlichen Maßnahme jedoch den Nachweis einer Verfehlung erfordert, hatten wir das Verfahren einzustellen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir Ihnen aufgrund der uns obliegenden Verschwiegenheitspflicht keine weiteren Informationen geben können. Außerdem weisen wir vorsorglich noch einmal darauf hin, dass zivilrechtliche Fragen nicht in unseren Zuständigkeitsbereich gehören. Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine Anwältin Ihres Vertrauens.
Mit freundlichen Grüßen
Ob dieses Bescheides patzt dem Kollegen der Kragen.
Ich meine: Zu recht!
Im Klartext steht doch da:
Wir haben keine Lust, Ihre Beschwerde individuell zu beantworten und schicken Ihnen daher diesen Textbaustein:
Ihr ehemaliger Anwalt hat uns auf Ihre Beschwerde geantwortet. Was er uns geantwortet hat, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
Sie haben uns viele Vorwürfe geschildert, von denen nur ein Teil in unsere Zuständigkeit fällt. Welche, behalten wir für uns.
Die in unsere Zuständigkeit fallenden Vorwürfe können Sie nicht beweisen. Bätsch!
Suchen Sie sich einen Anwalt, zur Not auch eine Anwältin.
Zunächst einmal unterliegt die Stellungnahme des Kollegen nicht der Verschwiegenheit. Ganz im Gegenteil! Die Kammer hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zumindest im Umfang ihrer Tatsachenbehauptungen bekanntzugeben. Wie soll er sonst die Möglichkeit bekommen, auf wahrheitswidrige Behauptungen ggf. Beweise vorzubringen?
Das ist halt die Crux derartiger Textbausteine. Derjenige, der ihn entworfen hat, hat mehr Verstand als der Verwender. Der Baustein mit der Verschwiegenheit bezieht sich nämlich auf den Fall, daß nach Auffassung des Vorstandes ein Berufsrechtsverstoß gegeben ist. Wie die Sanktion aussieht unterliegt der Verschwiegenheit, nicht die Stellungnahme des Beschwerdegegners.
Der von der Kammer verwandte Text mag unter Anwälten noch angehen, gegenüber einem Rechtsuchenden, vielleicht auch nicht besonders gebildetem Beschwerdeführer, ist er unangebracht. Der „normale“ Beschwerdeführer gehört sicherlich nicht zum Klientel der Klammeranwälte. Gleichwohl muß ihm in verständlicher Art und Weise, so, daß es auch der Fachmann versteht, mitgeteilt werden, was Sache ist.
Sie haben Herrn Rechtsawalt XY vorgeworfen, daß er den Prozeß verloren hat. Außerdem habe er vor Gericht keine weiße Krawatte getragen und er habe Sie nicht darüber informiert, daß Sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben.
Es ist uns nicht erlaubt, die Tätigkeit des Rechtsanwaltes fachlich zu überprüfen. Eine solche Überprüfung findet letztlich durch die Gerichte statt. Nähere Einzelheiten würde Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl erläutern.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer darf nur Verstöße gegen das Berufsrecht verfolgen. Das Berufsrecht kennt keine Verpflichtung, vor den Gerichten mit einer weißen Krawatte zu verhandeln. Der Verstoß gegen diese Tradition darf daher nicht von uns beanstandet werden.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Der Rechtsanwalt muß jedoch nicht jeden Mandanten auf diese Möglichkeiten hinweisen, sondern nur dann, wenn er einen Anhaltspunkt dafür hat, daß sein Auftraggeber einen solchen Anspruch haben könnte.
Sie haben berichtet, Sie hätten Herrn Rechtsanwalt XY auf Ihre finanzielle Situation hingewiesen, die eine Bezahlung der Gebühren nicht erlauben würde. Herr XY hat auf Ihre Beschwerde mitgeteilt, daß er bereits im ersten Beratungsgespräch offen die Kosten angesprochen habe und Sie geantwortet hätten, er solle sich keine Sorgen machen, Sie hätten da was zurückgelegt, was allemal reichen würde.
Wir waren bei dem Gespräch nicht dabei. Beide Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, daß Herr Rechtsanwalt XY oder Sie lügen. Wir haben keine Möglichkeit zu entscheiden, was der Wahrheit entspricht und sehen auch keine Möglichkeiten dafür, die Wahrheit zu ermitteln. Wir hatten daher das Verfahren einzustellen.
Gegebenenfalls bestehende zivilrechtliche Ansprüche werden hierdurch nicht berührt. Uns ist eine Rechtsberatung nicht gestattet. Falls Sie eine Beratung wünschen, fragen Sie bite eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
am Mittwoch, 8. März 2017, um 15:00 Uhr, im Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin,
stattfinden.
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus [3]. Ca. 14 tausend Anwälte in Berlin sind wahlberechtigt, von denen bestenfalls ca. eintausend an der Wahl teilnehmen. Sie entscheiden, welche Rechtsanwälte die Anwaltschaft in Berlin repräsentieren.
Wir brauchen im Berliner Vorstand Anwälte für Anwälte. Auch diejenigen Anwälte, die keine Klammeranwälte oder Anwälte aus Großkanzleien sind, brauchen eine angemessene Vertretung im Vorstand.
Sie ärgern sich über Entscheidungen des Berliner Vorstandes oder der Kammerversammlung?
Haben
Sie
gewählt?
[1]§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO: Abweichend von § 12 Absatz 4 BRAO haben Syndikusanwälte ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben, (kurz: Klammeranwälte)↩
[2]Warum sie dann entgegen § 65 Nr. 2 BRAO im Vorstand sitzen, wird der AGH zu entscheiden haben.↩
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