Justizzentrum Gera
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. So schreibt es das Gesetz dem Richter vor – § 306 Abs. 2 StPO.
Gegen einen bestenfalls als eigenwillig zu bezeichnenden Durchsuchungsbefehl[1] haben wir am 05.10.2016 Beschwerde per Telefax eingelegt.
Die Beschwerde enthielt auch diese Feststellung:
Defizite in der justizinternen personellen und sachlichen Ausstattung (Meyer-Goßner, 54. Auflage)[2] rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht (BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015).
Wie recht ich doch hatte. Heute verharrte ich knapp 20 Minuten in der Warteschleife des Justizzentrums Gera
bis mir der Kragen platzte.
Ich bin halt ein Idiot: Wie kann man glauben, was einem die Stimme vom Band erzählt – man werde gleich zum nächsten freien Mitarbeiter verbunden.
Tatsache ist, daß während der Mittagszeit keiner das Telephon bedient. Auf meinen Hinweis, daß es hilfreich wäre wenn der Anrufbeantworter dies auch vermittelte, antwortete man mir, daß die Behördenleitung von derartigen Beschwerden wisse.
Ob das Bundesverfassungsgericht „Unfähigkeit“ auch unter den Begriff der personellen Defizite subsumiert?
Mit der Behördenleitung des Amtsgerichtes Posemuckel wäre ich großzügig. Aber nicht, wenn man ein Justizzentrum einrichtet und für dessen ordnungsgemäße Abläufe verantwortlich ist.
Ach ja, die Akte ist nicht dem Landgericht vorgelegt worden. Zunächst sind die Steuerakten angefordert worden. Diese sind noch nicht eingetroffen.
- [1] Wir berichteten über diesen kuriosen Beschluß↩
- [2]Der Klammerzusatz ist ein übler Seitenhieb auf die im Beschluß vom September 2016 zitierte Fundstelle aus der 54. Auflage. Bei uns steht seit dem Frühling 2016 die 59. Auflage im Schrank. Innerhalb von fünf Jahren fand das Gericht keine Gelegenheit die Bausteine auf den aktuellen Stand zu bringen. ↩