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Schiedsrichter zeigt die rote Karte

BVerfG und Corona

Folgenabwägung

Das BVerfG hat gestern einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie aufgrund der Folgenabwägung abgelehnt. BVerfG v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 

Hier ist die Pressemitteilung des Gerichtes fast interessanter als die Entscheidungsgründe selbst, verweist sie doch auch auf die anderen vom Gericht erlassenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Pressemitteilung

Es handelt sich bei der nun veröffentlichten Entscheidung – der Antrag war nicht unzulässig – ausschließlich um eine Folgenabwägung. Denn die erhobene Verfassungsbeschwerde bedarf eingehenderer Prüfung, was im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist. Also war abzuwägen:

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Das BVerfG hat in den letzten Tagen zum Thema einige Entscheidungen – vor allem unglaublich schnell – getroffen. Wichtig in diesen existenziellen Fragen.

Entscheidungen des BVerfG zum Thema Corona-Pandemie

  • betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/202 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 
  • gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20)
  • einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20)
  • eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20) und letztlich
  • eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20)

Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema Corona haben: Wir sind für Sie da

 

Den Knall nicht gehört

Das passiert selten: Ich bin sprachlos über die Antwort auf meinen Antrag auf Akteneinsicht.

Richter am AG Tiergarten widersetzt sich Corona-Regeln

Es ist das ständige Geschäft. Verteidiger benötigen die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und die Gerichte gewähren die Akteneinsicht. Es gibt in Berlin Richter, die lassen die Akten nicht an Berliner Verteidiger versenden. Das kennen und mißbilligen wir seit Jahren.

Corona verändert die Verfahrensweise bei den Geschäftsstellen. Mittlerweile versenden die Geschäftsstellen die Akten und verzichten ausdrücklich auf die Versandpauschale. Man will die sozialen Kontakte nach Möglichkeit vermeiden.

Nicht so ein Richter am Amtsgericht Tiergarten. Er wünscht weiterhin die persönliche Abholung der Akte und hat keine Bedenken, daß ein Kollege sodann die Akten an Gerichtsstelle zurückgibt. So das Schreiben vom Dienstag, 16.03.2020:

Abholung der Akten auf der Geschäftsstelle in Corona-Zeiten

Jeder denkende Mensch bemüht sich im Moment darum, die sozialen Kontakte zu minimieren.

Akteneinsicht während der Pandemie

Dieser Richter versendet – aus organisatorischen Gründen (was für eine nichtssagende Begründung) – keine Akten innerhalb Berlins. Er verlangt mithin, daß die Einlaßkontrolle des Gerichtes passiert wird, die Geschäftsstelle für die Abholung und Rückgabe der Akte jeweils aufgesucht wird. Keine Bedenken hat er.

Er setzt nicht nur die Mitarbeiter des Gerichtes – natürlich kann die Akte nicht bei ihm persönlich abgeholt werden – dem Infektionsrisiko aus.

Das ist die Kehrseite der richterlichen Unabhängigkeit. Wir werden herausfinden, ob es nicht doch der Dienstaufsicht unterliegt.

Wir setzen auf soziale Distanzierung und halten den Kontakt per elektronischen Medien zu allen Beteiligten.

Wir sind auf allen Kanälen für Sie da. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Noch nicht in der digitalen Welt angekommen

Aufforderung zu berufsrechtswidrigem Verhalten

Die Umstellung fällt schwer. Nicht nur den Anwälten, sondern auch den Gerichten.

Früher erhielt der Anwalt vom Gericht nahezu automatisch eine Ausfertigung des Urteils. Natürlich auf Papier.

Mußte noch eine Änderung des Urteils erfolgen, beispielsweise aufgrund eines erfolgreichen Tatbestandsberichtigungsantrages, schickte man die Ausfertigung zurück und erhielt die berichtigte zurück.

Mittlerweile nutzen auch die Gerichte elektronische Medien, beispielsweise Telefaxgeräte, für die Zustellung der Urteile. Das sind dann keine Ausfertigungen des Urteils, aber beglaubigte Abschriften.

Beglaubigte Abschrift per Telefax

Das kann dann aber auch zu komischen Ergebnissen führen:

  • Wir erhielten eine beglaubigte Abschrift des Urteils per Telefax
  • Der Tatbestand des Urteils wurde auf unseren Antrag hin geändert
  • Wir erhielten – wieder per Telefax – eine beglaubigte Abschrift des nunmehr neu gefassten Urteils mit der Aufforderung, das ursprüngliche Urteil zurückzugeben.

Wie gibt man ein per Telefax erhaltenes Urteil zurück? Mit der Geschäftsstelle konnte ich diesen Unsinn nicht klären und schrieb daher höflich, daß eine Rücksendung der Datei doch wohl keinen Sinn mache. Das war natürlich unbedacht von mir. Ich hätte mir die Zeit sparen sollen und das ursprüngliche Urteil zurückfaxen sollen.

Wir bekamen dann von der Richterin eines westdeutschen Verwaltungsgerichtes tatsächlich folgendes Schreiben – natürlich per Telefax:

in vorgenanntem Verfahren wird unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 13. November 2019 klarstellend darum gebeten, die Datei und sämtliche evtl. gefertigten Ausdrucke der per Computerfax übersandten beglaubigten Abschrift des ursprünglichen Urteils zu vernichten. Weiterhin wird gebeten, hierüber eine Bestätigung an das Gericht zu senden.

Berufsrecht fordert vollständige Akten

Würden wir dieser Aufforderung folgen, verstießen wir gegen § 50 BRAO und § 11 BORA. Fordert uns hier ein Gericht auf, Aktenfälschung zu betreiben?

Wir führen diese Akte ausschließlich papierlos. Der Mandant hat direkten Zugriff auf die Online-Akte.

Für den Mandanten und einen unbeteiligten Dritten wäre die Akte nicht mehr nachvollziehbar.

Warum diese panisch anmutende Angst?

Es befinden sich in unserer Akte (und den Unterlagen des Mandanten) zwei Urteile. Ein ursprüngliches und ein berichtigtes Urteil.

 

Balkon

Andere Länder – andere Sitten

In letzter Zeit fühle ich mich von Ersten Staatsanwältinnen verfolgt. Aus Niedersachsen und Baden-Württemberg wurde ich von Ersten Staatsanwälten/tinnen angeschrieben.

Da bin ich natürlich besonders aufmerksam. Immerhin haben die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft beachtliche Machtbefugnisse, vgl. § 145 GVG.

Sie sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. Hier auf den Fluren in Moabit kursieren dazu immer noch die tollsten Geschichten. Ich habe solche Ehrwürdigkeiten bisher nur im Rahmen von Beschwerden und auf Empfängen kennen gelernt.

Und so ein hohes Tier bearbeitet einfache Waffenrechtsfälle bei der Staatsanwaltschaft (und dann noch falsch)?

Nein, ich bin einer Achtlosigkeit aufgesessen.

Erster Beamter der Staatsanwaltschaft ist nicht gleich Erster Staatsanwalt!

Erste Beamte der Staatsanwaltschaft sind bei den Oberlandesgerichten und dem Kammergericht die Generalstaatsanwälte und bei den Staatsanwaltschaften der Landgerichte die Leitenden Oberstaatsanwälte.

Niedersachsen und Baden-Württemberg haben die Besonderheit der Ersten Staatsanwälte. Offenbar spart man sich damit Oberstaatsanwaltsstellen und versieht die Staatsanwälte dafür mit einer Amtszulage (354,49 € in B-W) und der herausstellenden Bezeichnung als Erster unter Gleichen.

So, nun stimmt mein Weltbild wieder :-)

Und es geht weiter bergab

Das wäre mir doch fast durchgerutscht, ein erneutes

Gesetz zur „Modernisierung“ des Strafverfahrens.

Dankenswerterweise hat sich der Kollege Burhoff des Themas angenommen. Seine Kommentare sind vernichtend, beispielsweise:

Also: Rechteabbau für Beschuldigte, was sich m.E. schon bei der Namensgebung für das neue Gesetzesvorhaben angekündigt hat. Denn m.E. geht es immer, wenn das BMJV das Wort “Modernisierung” in Zusammenhang mit Strafverfahren in den Mund nimmt, um “Vereinfachung und Beschleunigung”. Und auf dem Altar der Beschleunigung werden dann Beschuldigtenrechte geopfert.

Burhoff: Rechteabbau durch das “Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens”, oder: Sie haben es getan/vor

Das ist deswegen so beachtenswert, weil der Kollege ein Vorleben hat. Bevor er Rechtsanwalt wurde, war er Richter am OLG Hamm. Er kennt also auch die Perspektive eines Richters am Oberlandesgericht und u.a. deren Sicht auf die Strafverteidiger.

Der Kollege hat einige Änderungen kurz kommentiert. Lesenswert!

Mich hat die erneute Verlängerung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO besonders erbost. Keine wirkliche Dokumentation der Hauptverhandlung und dann Unterbrechungen bis zu zwei Monaten. Ob es wohl wirklich Richter gibt, die sich nach dieser Zeit noch an die durchgeführten Hauptverhandlungstage erinnern können? Modernisierung des Strafverfahrens?

Es wird künftig noch mehr am Verhandlungsgeschick der Strafverteidiger unserer Kanzlei liegen, daß sich die Richter an unsere Verhandlung erinnern können.

Wir hatten bisher kaum Veranlassung, Befangenheitsanträge zu stellen. Allein die Wortwahl

Die Möglichkeiten, Hauptverhandlungen durch – statistisch gesehen – in aller Regel unbegründete Befangenheitsanträge zu obstruieren, sollen verringert werden.

aus dem Eckpunktepapier läßt mich in Schnappatmung verfallen. So geht man mit Organen der Rechtspflege um?

„OBSTRUIEREN“?

Das heißt erschweren, hemmen, verhindern. Das ist der Ausgangspunkt des Ministeriums.

Können Sie sich vorstellen Nebenkläger zu sein und vor einem Richter zu sitzen, der sich vom Angeklagten ein Autogramm geben ließ? Sie meinen dieser Richter ist befangen? Sie meinen, der Rechtsanwalt, der einen Befangenheitsantrag einreicht, obstruiert die Hauptverhandlung? Wenn ja, ist Ihr Rechtsverständnis nicht das unsrige.

Als letztes Beispiel die Vereinfachung des Beweisantragsrechts.

Vereinfachung? Wie erreicht der Gesetzgeber das? Der Verteidiger muß nicht mehr komplizierte Regelungen für die Beweisanträge einhalten, die das Gesetz und die Rechtsprechung entwickelt haben? Klasse! Endlich eine Modernisierung des Strafverfahrens! Schauen wir uns das Eckpunktepapier diesbezüglich an:

4. Vereinfachung des Beweisantragsrechts
Um missbräuchlich gestellte Beweisanträge leichter ablehnen zu können, sollen die Voraussetzungen für die Annahme der Verschleppungsabsicht abgesenkt werden.

Sie können noch ruhig schlafen? Recht haben Sie! Es trifft nur die Schuldigen. Die, die vom Gericht verurteilt wurden. Die am Stammtisch trifft es bekanntlich zuletzt.