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Showdown?

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zum Termin zur Verkündung des Urteils in Sachen „ESM/Fiskalpakt“:

Urteilsverkündung in Sachen „ESM/Fiskalpakt –
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 (siehe Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 2. Juli 2012) am

12. September 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

sein Urteil verkünden.

Ich denke, die Mitglieder des „Dritten Senates“[1] werden während der Urlaubssperre Tag und Nacht arbeiten müssen.

  1. [1]Umbach, D.C./Urban, R./Fritz, R./Böttcher, H.-E./v. Bargen, J.: Das wahre Verfassungsrecht. Zwischen Lust und Leistung – Gedächtnisschrift für F.G.Nagelmann – Baden-Baden (Nomos Verlagsgesellschaft) 1984. Mit einem Vorwort von Prof. Dr. Wolfgang Zeidler, einem Zwischenwort von Prof. Dr. Roman Herzog und einem Nachwort von Prof. Dr. Ernst Benda. ISBN 3-7890-1064-2. Rezensionen
    Siehe auch: Friedrich Gottlob Nagelmann

Bingo!

Der Laie hat sich gefreut, der Fachmann wundert sich.

Das Gesetz ordnet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Herausgekommen ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.

An dem Abend blieb bestimmt kein Auge trocken.

Was man doch alles so findet, wenn man die Beiakten sorgfältig liest… [1]

Sage also bitte keiner, es ginge nicht!

  1. [1]Die Markierungen auf der Abschrift stammen nicht von mir, ich war auch nicht der Verteidiger. Das Urteil stammt von einem Amtsgericht und wurde im Jahre 2009 noch am Sitzungstag rechtskräftig, die Amtsanwaltschaft hat wohl noch in der Sitzung den Rechtsmittelverzicht erklärt.

OLG Bamberg schützt die freie Anwaltswahl

Die Rechtsanwaltskammer München hatte die HUK-Coburg auf Unterlassung in Anspruch genommen und war in erster Instanz unterlegen.

Das OLG Bamberg ( Az. 3 U 236/11) hat gestern das Urteil des LG Bamberg abgeändert und der HUK verboten, von den Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei , sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.

Ich habe mich immer gewundert, daß da nicht die Versicherten oder die Verbraucherschutzverbände auf die Straße gegangen sind.

Fast jeder Mandant will wohl den unabhängigen Anwalt, siehe die Charta der Rechte des Mandanten[1], und schreit nicht auf, wenn er zu einem Anwalt geschickt wird, der durch spezielle Honorarverträge an die Versicherer gebunden ist? „Wes Brot ich eß, …“

Er weiß es wohl in der Regel nicht und denkt über den „Super-Service“ der Versicherung nicht nach.

  1. [1]Verabschiedet auf der 90. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer

18. Juni – Tag der Staatsanwaltschaften

Die Mitarbeitervertretungen der deutschen Staatsanwaltschaften konnten durchsetzen, daß als Ersatz für den entfallenen Tag der Deutschen Einheit, dem 17. Juni, der 18. Juni als Tag der Deutschen Staatsanwaltschaften eingeführt wird.

Selbstverständlich ist das kein gesetzlicher Feiertag. Aber auch an diesem Tag sind nunmehr die Geschäftsstellinnen der Staatsanwaltschaftinnen und die Staatsanwältinnen telephonisch nicht erreichbar. Ein weiterer Schritt zur erfolgreichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität, nachdem bereits vor Jahren von der größten organisierten Staatsanwaltschaft eine erhebliche Beschränkung der telephonischen Erreichbarkeit eingeführt wurde. Nun haben andere Ostdeutsche Staatsanwaltschaften nachgezogen und gehen nicht ans Telephon.

Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen vernommen werden kann, führt dies zu erheblichen Behinderungen der Rechtsanwältinnen und insbesondere der Anwälte der organisierten Kriminalität.

Richter auf Probe als Strafrichter

Auf dem Beck-Blog titelt Dr. Müller:

Richter sperrt Angeklagten zur Geständniserpressung mal kurz (?) in die Arrestzelle- Rechtsbeugung?
Quelle: Beck-Blog

über die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11Pressemitteilung BGH

Was mich aus ganz anderen Gründen nachdenklich macht:

Lassen Sie mich ein wenig übertreiben: Der Richter auf Probe hat gerade sein Staatsexamen bestanden, wohnt noch bei Mutti, seine Lebenserfahrung beschränkt sich auf Schule, Studium und Referendariat. Die Berufung zum Richter ist noch kein Jahr her. Erfahrene Richter haben ihn noch nicht „bei der Hand genommen“.

Das Gesetz schließt aus, daß er als Insolvenzrichter tätig sein darf, auch Betreuungssachen oder Familiensachen darf er noch nicht übernehmen, auch im ersten Jahr noch nicht Vorsitzender eines Schöffengerichtes sein.

Aber er darf als Strafrichter bereits tätig sein und wird in der Praxis auch als solcher eingesetzt. Eine richterliche Tätigkeit, die wohl in besonderer Weise der Erfahrung (Lebenserfahrung) bedarf.

Unser Mutti-Söhnchen darf also entscheiden, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 GVG), was nicht ausschließt, daß er die volle Strafgewalt bis zu vier Jahren ausschöpft (§ 24 II GVG), seine Einschätzung nach Aktenlage kann sich ja in der Hauptverhandlung als falsch erwiesen haben.

Im Strafrecht ist alles ein wenig anders. Die Verhältnismäßigkeit rutscht dem Gesetzgeber ab und zu aus dem Blick.