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Juristisch betrachtet

Ich schätze die Kommentare von Marcel Fürstenau auf der Deutschen Welle. Aber das hier verlangt nach Richtigstellung[1]:

Die von Zschäpes Verteidigern gewählte Prozess-Strategie des absoluten Schweigens mag aus deren juristischer Perspektive plausibel sein, mitfühlend ist sie jedoch keinesfalls.

Woher wissen Sie, daß es die von den Verteidigern gewählte Strategie ist? Bei uns entscheiden die Angeklagten über die Strategie. Selbstbestimmt. Nach ausführlicher Erörterung mit den Verteidigern. Darf sich der Rechtsstaat Verfahren leisten, die Ihren Wünschen um Mitgefühl entsprechen? Würden Sie eine Verteidigerin wählen, die das Mitgefühl zur Maxime erklärt und Ihnen abriete, vom Schweigerecht, dem existentiellen Grundrecht des Angeklagten, Gebrauch zu machen?

Natürlich ist es ihre professionelle Pflicht, das Beste für ihre Mandantin herauszuholen. Aber unausgesprochen den Eindruck zu erwecken, Zschäpe könnte unschuldig sein, wirkt angesichts der erdrückenden Indizien- und Beweislage fast schon erschreckend.

Es gibt keine professionelle Pflicht, das Beste für die Mandantin herauszuholen. Es gibt die unabdingbare Pflicht, die Rechte der Mandantin zu wahren und zur Geltung zu bringen – wenn sie es will. Ich hoffe, die Verteidiger sprechen das auch aus, daß jeder Angeklagte bis zur rechtskräftigen Verurteilung unschuldig ist. Das dürfte doch wohl Allgemeingut sein? Und wieder: Würden Sie eine Verteidigerin wählen, die während der Verhandlung den unausgesprochenen Eindruck erweckt, Sie seien schuldig – obwohl Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache einzulassen?

Besonders erschreckend:

Niemand kann Zschäpe dazu zwingen, sich selbst zu belasten. Ihre Verteidiger könnten sie dazu bewegen, tun es aber leider nicht.

Wenn ich mir Protokolle aus unserer dunklen Geschichte anschaue, gab es schon einmal Verteidiger, die das taten. Und wieder: Möchten Sie eine Verteidigerin, die Sie dazu bewegt, sich selbst zu belasten? Welch ein Alptraum!

Juristisch betrachtet geht es einzig und allein um den Nachweis und die Bestrafung individueller Schuld

Wieso diese Einschränkung: „Juristisch betrachtet“? Als wäre die Juristerei ein Paralleluniversum. Es geht einzig und allein um den Nachweis und die Bestrafung individueller Schuld! Um nichts anderes! Die Juristerei ist dafür das Werkzeug, die Wissenschaft, um den richtigen Weg zu erkennen. Der Weg ist Gesetz!

Und unsere Gesetze haben, Gott sei Dank, christliche Wurzeln:

Ursprünglich ist ‚Gesetz’ nicht ein juristischer Begriff, der auf Verhaltensweisen und Haltungen ausgerichtet ist, sondern ein theologischer Begriff, den die Bibel selber am besten wiedergibt mit dem Wort „Weg“ (hebräisch derek, griechisch hodos): ein Weg, der angeboten wird.[2]

  1. [1]Die Zitate, soweit nicht anders vermerkt, entstammen: NSU-PROZESS, Kommentar: Ein Jahr quälende Wahrheitssuche, Marcel Fürstenau, 06.05.2014 DW
  2. [2]Päpstliche Bibelkommission, Bibel und Moral, Biblische Wurzeln des christlichen Handelns, RN 5

Sie werden abgehört

Die Telekom gab Auskunft über die richterlich (was nicht gesetzmäßig heißt) genehmigte Schnüffelei. Die Telekom ist bekanntlich nur eine der deutschen Telephongesellschaften.

  • 49.796 Anschlussüberwachungen
  • 436.331 Verkehrsdatensätze
  • 28.162 Teilnehmerbestandsdaten
  • 946.641 IP-Adressinhaberdaten

Wenn wir nur die erste Zahl nehmen: 50 tausend überwachte Telephonanschlüsse im Jahr 2013. Das sind ja nun nicht nur die Anschlußinhaber, deren Gespräche aufgezeichnet werden. Die Anschlüsse werden auch von den Ehemännern genutzt, den Kindern, – geschäftliche Anschlüsse von den Kolleginnen.

Und da wohl kaum jemand das Telephon für Selbstgespräche nutzt, wird auch das Gespräch des zweiten Teilnehmers einer solchen Verbindung aufgezeichnet.

Wieviele Personen rufen Sie im Verlauf eines Vierteljahres an? Es gibt einige, die Sie regelmäßig anrufen, andere, wie die Schwiegermutter, ruft Ihr Mann häufiger an.

Und die Angerufene kann sich in der Regel nicht aussuchen, von wem sie angerufen wird :-)

Gehen wir von 50 verschiedenen Personen aus, so sind zumindest 51 Personen von den TKÜs betroffen, mit jeder weiteren Nutzerin des Anschlusses …

50 mal 50.000 Anschlüsse sind … – allein bei der Telekom.

Da läuft doch wohl was aus dem Ruder?

Ich bewundere ja die Richter, die die Anträge nach § 100a StPO ordentlich prüfen. Ich habe das tatsächlich schon erlebt, ehrlich!

Allein die Zahlen der Telekom bestätigen: Harry Potter ist keine Fiktion, bei uns arbeiten Zauberer in schwarzen Roben im Dienst der Gerechtigkeit! Die paar Ermittlungsrichter, die es bei uns gibt, prüfen jeden der Anträge nach den strengen Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichtes! Und an den vielen kleinen Amtsgerichten macht das die Allround-Richterin zwischen zwei Terminen.

Rechnen Sie doch mal selbst: Vernachlässigen Sie die anderen Zahlen, nehmen Sie nur die 50.000 Anschlußüberwachungen. Dafür vernachlässigen wir die Tatsache, daß in vielen Beschlüssen die Überwachung mehrerer Anschlüsse angeordnet wird. Eine halbe Stunde für jeden Beschluß ist echt knapp …

Und das sind nur die Zahlen der Telekom.

 

Unsitte: Zustellungen – sinnlose

Bild: Messerschmidt-The vexed manFrüher war alles besser! Die Kühe hatten noch größere Köpfe, waren nicht lila und die Handhabung der Zustellungen war anders (besser).

Früher war die automatische Datenverarbeitung bei den Gerichten und Rechtsanwälten noch nicht so verbreitet, und für eine Zustellung von Schriftstücken, also den Nachweis des Zugangs dieser Schriftstücke, war Arbeit zu leisten.

Es wurden Zustellungskarten verwandt, bei denen zwar einiges vorgedruckt war, aber es war ein gewisser Aufwand zu betreiben, um diese Karte auszufüllen. Der Anwalt, dem zugestellt wurde, mußte in die Lage versetzt werden, nur noch das Datum einzufügen, zu unterschreiben und die Karte (im wesentlichen auf Kosten des Absenders) zurückzusenden.

War die Karte nicht frankiert oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, mußte der Anwalt an der Zustellung nicht mitwirken und dem Absender nur mitteilen, daß er an nicht ordnungsgemäßen Zustellungsversuchen nicht mitwirkt. Das hatte disziplinierende Wirkungen.

Heutzutage haben sich die Vorschriften und die Arbeitsweise der Gerichte und der Anwälte ein wenig geändert. Die „vorbereiteten“ Empfangsbekenntnisse werden quasi auf Knopfdruck erstellt und können „einfach“ auf das Fax gelegt und zurückgesandt werden.

Wir stellen seit Jahren eine stetige Zunahme der Übersendung von Schriftstücken per Empfangsbekenntnis fest. Diese Zustellungen sind aber für den Empfänger mit ziemlich viel Arbeitsaufwand verbunden, der regelmäßig nicht vom geringst entlohnten Mitarbeiter, sondern von der Bürovorsteherin erbracht wird.

Und das ist dann besonders ärgerlich, wenn es einer Zustellung nicht bedurfte, sondern der Kollege oder der Richter gedankenlos die Zustellung des Schriftstückes verfügte. Ärgerlich, weil die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnis die Mitwirkung an der Erstellung einer amtlichen Urkunde ist, die z.B. für die Zwangsvollstreckung verwendet wird. Und die Prüfung des Empfangsbekenntnisse erfordert vielzählige Einzelschritte. Jede der Angaben muß geprüft werden.

  • Stimmen die Parteibezeichnungen und die Aktenzeichen?
  • Ist das zugestellte Schriftstück hinreichend und zutreffend bezeichnet?
    • Ist beispielsweise die als vollstreckbare Ausfertigung bezeichnete Urkunde tatsächlich eine Ausfertigung und mit richtiger Klausel versehen?
    • Ist die Urkunde vollständig, fehlen ggf. Seiten?
  • Stimmt die angegebene Faxnummer des Empfängers mit unseren Unterlagen überein oder versenden wir aus Versehen an die Bild-Zeitung? Nicht selten entspricht die für die Rücksendung des Faxes angegebene Rufnummer nicht der Absenderkennung des zuzustellenden Schriftsatzes.
  • Es gibt noch mehrere Prüfschritte, die wir hier aber nicht weiter ausführen wollen

Die Zustellung per Empfangsbekenntnis dient allein dazu, die Kosten des Absenders gering zu halten und einen schnellen Nachweis der Zustellung zu erhalten. Denn ansonsten muß die Zustellung per Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister erfolgen.

Gegen das vereinfachende Verfahren ist nichts einzuwenden. Es setzt aber auch voraus, daß es einer Zustellung des Schriftsatzes bedarf. Die Masse der anwaltlichen Schriftsätze muß nicht zugestellt werden.

Also, liebe Richterinnen und Kolleginnen: Wir wirken gerne an Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis mit und nutzen dieses Verfahren auch. Bevor Sie jedoch die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verfügen, bedenken Sie bitte, ob prozessual tatsächlich die Zustellung erforderlich ist. Stöber beschreibt das im Zöller, 29. Aufl., § 165 RN 2 ZPO knackig:

Nur formlose Mitteilung erfolgt, wenn es auf die Information des Adressaten ankommt, ohne dass damit unmittelbare Rechte, Pflichten oder prozessuale Wirkungen für ihn begründet werden (vgl. … ).

Anlaß für diesen Beitrag ist mein Lieblingskollege Rudi Ratlos, der mir in einem PKH-Verfahren seinen Schriftsatz per Fax übersendet, nicht die Sollvorschrift des § 174 II S.2 ZPO beachtet, das mit übersandte Empfangsbekenntnis den Schriftsatz nicht mit dem Datum bezeichnet, das gerichtliche Aktenzeichen nicht aufführt und den Schriftsatz auch noch mit der Post übersendet, so daß er sich nun viermal in der Akte befindet. Er weiß aus seiner Ausbildung vor 20 Jahren noch, daß der Anwalt aus Kollegialität eine einfache Abschrift für den Mandanten des Kollegen beifügt.
Aaargh!

Ich habe ihn aufgefordert, mir die Zustellung zu bescheinigen, § 195 II S.3 ZPO. Sicherlich wird ihn die Aufforderung überfordern.

Wer soll das bezahlen, …

Wer soll das bezahlen,
Wer hat das bestellt,
Wer hat so viel Pinke-pinke,
Wer hat so viel Geld?
Jupp Schmitz 1949

Leitsatz 5. Für die Verfassungsgemäßheit der Geschäftsverteilung und die Frage des gesetzlichen Richters kommt es nicht darauf an, ob eine Überprüfung der Zuweisung auf ihre „Richtigkeit“ im vorgenannten Sinne, also auf ihre Übereinstimmung mit den abstrakten Regelungen der Geschäftsverteilung, möglich ist. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Abwesenheit von Willkür durch den Angeklagten überprüfbar und nachvollziehbar ist.

Gründe, RN 56:
Für den Revisionsführer wäre eine Überprüfung diesbezüglich ebenfalls möglich. Er müsste die Verfahrenslisten für die der letzten Anpassung der Stammdaten für die Turnusgruppe der kleinen Strafkammern vor der Zuweisung des hiesigen Verfahrens folgenden zwölf Turnusdurchgänge mit den Vorgaben des GVP in der bei der Zuteilung des hiesigen Verfahrens geltenden Fassung abgleichen. Zwölf Durchgänge wären vorliegend zu prüfen, weil die Strafkammer 73 von den kleinen Kammern, die nicht an jedem Turnusdurchgang teilnehmen, hinsichtlich der allgemeinen Strafsachen mit 5/6 im größten Umfang am Turnus beteiligt ist. Sie bleibt insoweit nach fünf Zuteilungen im nächsten, also im 6. Turnusdurchgang unberücksichtigt. Zudem besteht eine Sonderzuständigkeit derselben Kammer für Wirtschaftsstrafsachen. Insoweit nimmt sie zu 1/2 am Turnus teil. Da die Wirtschaftssachen vorab zugeteilt werden und die Kammer, wenn sie eine Wirtschaftssache zugeteilt erhalten hat, in diesem Durchgang keine allgemeine Strafsache mehr zugeteilt bekommt, müssen zwei mal sechs, also zwölf Durchgänge überprüft werden, um eine eventuelle Abweichung von den Vorgaben des GVP erkennen zu können. Bei dem Abgleich der Verfahrenslisten mit den (geänderten) Vorgaben des GVP könnte der Revisionsführer feststellen, ob letztere zutreffend in das Computerprogramm eingegeben worden sind. Auf diese Weise könnte auch das ordnungsgemäße Arbeiten des Computerprogramms überprüft und festgestellt werden, ob dies die Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans zuverlässig umsetzt. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand (Prüfung der Zuweisung von 12 [Turnusdurchgänge] x 19 [am Turnus teilnehmende Kammern] = 228 Verfahren anhand der Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans) ist zwar nicht ganz geringfügig, könnte aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist – auch unter Berücksichtigung der für die Beiziehung der erforderlichen Unterlagen (GVP in der zuletzt vor der Zuweisung geänderten Fassung, Verfahrenslisten für die auf die Änderung der Stammdaten folgenden Turnusdurchgänge) in Ansatz zu bringenden Zeit – bewältigt werden und ändert nichts an der Überprüfbarkeit der Zuweisung. Die Prüfung der korrekten Annahme einer Vorbefassung oder Sonderzuständigkeit etc., also auch die Beiziehung der fraglichen Verfahrensakten, wäre nicht erforderlich, weil von eventuellen Falschzuordnungen insoweit allein die Frage der „Richtigkeit“ der Zuweisung, nicht die des gesetzlichen Richters betroffen wäre.
Quelle: Kammergericht, Beschluß v. 18.05.2013, (4) 161 Ss 14/13 (18/13)

Anmerkung: Ich hoffe, daß die Sache beim BVerfG anhängig ist.

Spende an den Papst nicht absetzbar

Da hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ein ernstes Problem. Er hat Papst Benedikt XVI. persönlich anläßlich einer Generalaudienz einen Scheck über 50.000 € überreicht.

Völlig überzeugend führt das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.1.2014 – 13 K 3735/10 – (Volltext) aus:

Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
Quelle: Pressemitteilung FG Köln vom 17. Februar 2014

Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Sicherlich ist der Scheck eingelöst worden.

Nun hat wohl die GmbH Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer? Hinterher ist man immer schlauer. Das Überreichen einer überdimensionalen Kopie des Schecks ausgestellt auf eine deutsche Diozöse mit Zweckbindung wäre wohl die richtige Wahl gewesen.