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Aktenführung

Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.
Gorch-Fock-Entscheidung BVerfG, 2 BvR 1568/12 vom 6.10.2014

Soweit die graue Theorie des Bundesverfassungsgerichtes. Nichts Neues.

Der Grundsatz der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit ist eigentlich selbstverständlich. Eigentlich. Liest die Aktenordnung keiner mehr?

Wir haben hier immer häufiger Akten auf dem Tisch, die nicht einmal annähernd den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung entsprechen. Ab und zu bekommen wir sogar Akten übersandt, die nicht vollständig foliiert sind.

Blätter, an deren oberem rechten Rand 4 – Vier!- durchgestrichene Zahlen stehen und nicht in der Akte dokumentiert oder nachvollziehbar ist, wie es zu den Umfoliierungen gekommen ist.

Dem Verdacht, daß Manipulationen vorgenommen wurden, ist dann nur schwer zu begegnen.

Olaf Tank muß weiter auf den Freispruch warten

Verteidiger bekommen selten das, was sie beantragten.

Wir hatten die Einstellung des Verfahrens gegen Olaf Tank beantragt. Ein illustres Verfahren. Wir haben dafür eigens eine Kategorie auf diesem Blog angelegt: Olaf Tank.

Das Gericht hat unseren Antrag noch nicht beschieden, sondern beschlossen:

Das Verfahren wird ausgesetzt. Die noch anberaumten Termine werden abgesetzt.
Neuer Termin wird nach Abschluss der durchzuführenden Nachermittlungen von Amts wegen bestimmt werden.

Für das Landshuter Wochenblatt ist es ein

Paukenschlag: Landshuter Prozess um Internet-Abzocke ausgesetzt

Nach einem Dutzend Verhandlungstagen setzte die Wirtschaftsstrafkammer jetzt das Verfahren aus, weil sie, wie Vorsitzender Richter Alfons Gmelch mitteilte, dringenden Nachermittlungsbedarf sah.

Und die Neue Osnabrücker Zeitung:

Prozess um Osnabrücker Inkasso-Anwalt Olaf Tank geplatzt

Nach einem Dutzend Verhandlungstagen platzte das Verfahren nun. Richter Alfons Gmelch sieht „dringenden Nachermittlungsbedarf“ aufseiten der Staatsanwaltschaft. So sei beispielsweise die von der Anklage vorgelegte Dokumentation der Webseiten mehr als lückenhaft, wobei nach bisherigem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest die Hauptseite nicht zu beanstanden sei.

Nicht nur der Laie fragt sich, warum dann kein Freispruch erfolgte; die Fachleute fragen sich, warum nicht die Einstellung des Verfahrens beschlossen wurde.

Für die Angeklagten war das Verfahren, auch finanziell, eine Tortur. Die Staatsanwaltschaft hat massiv gepfuscht. Das Verfahren muß von vorne beginnen und die Angeklagten zahlen die Zeche für die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anklage.

Frage an die Pflichtverteidigerin

Sie bekommen die Abschrift eines Schreibens Ihrer Pflichtverteidigerin an das Gericht. Das Schreiben beginnt mit den Worten:

bedanke ich mich für die Beiordnung …

Nun ist es spätestens an der Zeit, Ihre Verteidigerin zu fragen, was sie damit meint!

  • Danke, liebes Gericht, daß Du Recht angewandt hast?
  • Danke, liebes Gericht, daß Du mich zur Verteidigerin bestellt hast; ich bin auf Pflichtverteidigungen angewiesen?
  • Danke, liebes Gericht, ich werde mich erkenntlich zeigen und die Verurteilung meines Mandanten treu begleiten?

Das ist es natürlich nicht, sondern eine reine Höflichkeitsfloskel, wird Ihre Verteidigerin berichten. Um den Regeln des Anstandes, den geltenden Umgangsformen Genüge zu tun.

Sie wird Ihnen – vielleicht – auch ein Schreiben an die Bußgeldbehörde in eigener Sache zeigen:

bedanke ich mich für die Übersendung des Bußgeldbescheides und lege Einspruch ein …

Die Angeschuldigten haben keine Angaben gemacht

Justizia„Die Angeschuldigten haben keine Angaben gemacht“, so liest sich das in der Anklage.

Man kann dazu auch sagen: Verletzung des rechtlichen Gehörs.

  1. Mit Schreiben vom 31.03.2014 wird der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Ermittlungspersonen geladen. [1].
  2. Mit Schreiben vom 03.04.2014 beantrage ich, mir die Akteneinsicht zu vermitteln.
  3. Am 04.04.2014 erhalte diese Mitteilung:

    für Ihre Mitteilung danke ich. Ich werde Ihren Antrag auf Akteneinsicht zusammen mit meinem Abschlussbericht voraussichtlich nächste Woche der Staatsanwaltschaft XYZ zur Entscheidung vorlegen.

  4. Ich reagiere am nächsten Arbeitstag:

    ich rege an, zunächst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über meinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht einzuholen und den Abschlussbericht im Anschluss an unsere ggf. erfolgende Einlassung und sich daraus ggf. ergebender Ermittlungen zu fertigen.

    Dem Beschuldigten ist so früh wie möglich rechtliches Gehör zu gewähren. Mit ihrer Ladung sind Sie dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ kann der Beschuldigte dieses Recht jedoch effektiv nur in Kenntnis des Ermittlungsstandes wahrnehmen.

  5. Am 15.05.2014 trifft bei uns die am 13.05.2014 versandte Akte ein.
  6. 15.05.2014 steht auf der Anklageschrift als Datum der Verfügung (aber das wissen wir erst seit heute).
  7. Am 23.05.2014 reichen wir die umfangreichen Akten zurück:

    Eine Stellungnahme zu den Tatvorwürfen wird bis zum 30.06.2014 erfolgen.

    Ich bitte um Klarstellung, ob es sich bei den zur Verfügung gestellten Akten um diejenigen handelt, die dem Gericht im Falle einer Anklage vorzulegen sind.

    Die überlassenen Akten weisen weder eine aktenführende Behörde aus, noch ist ein formeller Einleitungsvermerk ersichtlich.

  8. Mit Schreiben vom 02.06.2014 übersendet die Staatsanwaltschaft dem zweiten Verteidiger die Akten zur Einsicht, die hier am 05.06.2014 eingehen. Die Akten enthalten – selbstverständlich – nicht die Anklage vom 15.05.2014
  9. Am 06.05.2014 gehen hier die Anklagen ein.

In der Anklage findet sich neben der irreführenden Bemerkung, daß die Angeschuldigten keine Angaben gemacht haben, die Aussage:

IV. Sonstiges:
1.
Die Verteidiger der Angeschuldigten hatten von hier aus Akteneinsicht.

Wohlgemerkt: Keine Standard-Sache, sondern ein hochkomplexer Sachverhalt aus Waffenrecht, Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsrecht.

Dem Verteidiger ist der Umgang mit Kriminellen nicht ungewohnt. Welchen Umgang wählt man mit einer Staatsanwaltschaft, die derart mit verfahrensrechtlichen Grundrechten des Beschuldigten umgeht? Dann wird die Arbeit wohl die Strafkammer für die Staatsanwaltschaft erledigen müssen.

Für sachdienliche Hinweise, die zur Ergreifung der notwendigen Verteidigungsmaßnahmen führen, loben wir einen Monat Caffè aus (1 kg Hausbrandt[2]).

Wenn dann noch Caffè da ist, denn jetzt ist Nachtarbeit über Pfingsten angesagt. Der Staatsanwaltschaft wünsche ich die Pfingsterfahrung:

Als der Pfingsttag gekommen war, befanden sich alle am gleichen Ort. Da kam plötzlich vom Himmel her ein Brausen, wie wenn ein heftiger Sturm daherfährt, und erfüllte das ganze Haus, in dem sie waren.[3]

  1. [1]Früher hieß das Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
  2. [2]hast Du das gehört, CRH? :-)
  3. [3]Apg 2,1-2, EU

Teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten

So'n Pech aber auch! Unbeschreibliches Grauen packt mich ob der Haftung der Anwälte:

Die Beschwer der Klägerin beträgt 69.939.698 €.

Worum geht’s?

Am 15.3.2013 haben die anwaltlichen Vertreter der Kl. ihre Berufungsbegründungsschrift an das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) des OLG Düsseldorf gesandt. Das Schriftstück ist auf dem zentralen Eingangsserver für das EGVP (Intermediär) eingegangen. Von dort haben die Prozessbevollmächtigten der Kl. umgehend eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung erhalten, die (u.a.) das Eingangsdatum und die Uhrzeit des Eingangs auf dem Server ausweist.

Wo ist das Problem, ist doch perfekt gelaufen?

Nein, überhaupt nicht gut gelaufen. Denn die Landesregierung hat noch nicht durch Rechtsverordnung bestimmt, daß das OLG Düsseldorf am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Gleichwohl unterhält das Gericht bereits ein EGVP-Postfach, und für dort eingereichte Schriftstücke wird die Eingangsbestätigung (s.o.) versandt.

Die Berufungsbegründungsschrift ist damit nicht rechtzeitig beim OLG Düsseldorf eingegangen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Prozeß ist verloren.

Die Frankfurter Kanzlei ist – wie wir – gewohnt, ihre Schriftsätze mittels EGVP zu versenden. In den meisten Bundesländern ist das unproblematisch, in einigen kann man die Gerichte nicht über das EGVP erreichen. Tückisch für die Mitarbeiter der Kanzlei war, daß man im System der Kanzlei und dem EGVP-Client den Adressaten OLG Düsseldorf anwählen konnte (und immer noch kann):

EGVP_Duss

Also eine böse Falle: Der Anwalt macht alles fertig, die Angestellte stellt den Schriftsatz in das EGVP ein, der Anwalt signiert mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur den Schriftsatz und die Angestellte versendet es an das OLG und erhält eine Eingangsbestätigung. Die Frist wird als erledigt gestrichen. In diesem Fall ist die Frist versäumt, der Prozeß verloren und die Kanzlei haftet für den daraus entstanden Schaden der Klägerin.

Die Kanzlei versuchte noch einen Wiedereinsetzungsantrag, den das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 24.07.2013 – VI-U (Kart) 48/12 verworfen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es Sache des Anwaltes ist, sich über den Weg des Versandes zu versichern und dies nicht an das Personal delegiert werden darf:

An die Auswahl eines neuen Übermittlungsweges für die Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Auch sie gehört zum nicht delegierbaren Kernbestandteil der anwaltlichen Tätigkeit und erfordert die vorherige rechtliche Prüfung, ob der in Aussicht genommene Übermittlungsweg verfahrensrechtlich zugelassen ist.

Technik des Grauens.

Da bleibt mir auch die Häme gegen Großkanzleien im Halse stecken. Ob die wohl, wie so viele Großkanzleien, eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben?