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Verfassungsschutz und Waffenbehörden

Verfassungsschutz darf nicht alles an die Waffenbehörden berichten

Es ist ein ständiges Mantra dieses Blogs, auf das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizeibehörden hinzuweisen. Das Thema ist stets aktuell, zuletzt durch die Forderungen nach einer erneuten Verschärfung des Waffengesetzes als Reaktion auf die Razzien bei Reichsbürgern.  Meine Meinung habe ich in einem Interview für den Deutschlandfunk Nova klar akzentuiert.

Mancher Politiker-Heißsporn hat offenbar die dicken Pflöcke, die das Bundesverfassungsgericht eingerammt hat, nicht wahrgenommen. Im Verfassungs-Sprech heißt das Thema „Informationelles Trennungsgebot“ oder „Informationelles Trennungsprinzip“.  Im Jahr 2022 hat das BVerfG diesbezüglich den Gesetzgebern zwei massive Klatschen erteilt:

  • Die Entscheidung mit Gesetzeskraft „Bayerisches Verfassungsschutzgesetz“ vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17, für die sich der Senat 5 Jahre Zeit genommen hat und dann das Gesetz vor allem im Hinblick auf die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter Informationen für teilweise verfassungswidrig erklärte. Der Entscheidung ist ein mehrseitiges Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
  • Die Entscheidung mit Gesetzeskraft „Bundesverfassungsschutzgesetz – Übermittlungsbefugnisse“ vom 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13, für die sich der Senat knapp 10 Jahre Zeit genommen hat und dann die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten im Gesetz für teilweise verfassungswidrig geißelte.

Den Entscheidungen vorangestellt ist die selbstverständliche Feststellung, daß die weitreichenden Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden können, wenn die aus der Überwachung gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere Behörden mit operativen Anschlussbefugnissen übermittelt werden dürfen („informationelles Trennungsprinzip“). Die Politik ist sich dessen offenbar nicht bewußt und fordert ständig den Austausch zwischen den Behörden, ich habe das den morgendlichen Stuhlkreis genannt.

Bedingungen für die erlaubte Datenübermittlung

Beide Entscheidungen sind für den Juristen, den Waffenrechtler allemal, sehr lesenswert. Das BVerfG schreibt die Bedingungen fest, unter denen eine Übermittlung der Daten zulässig ist.

  1. Die Datenübermittlung muß verhältnismäßig im engeren Sinne sein.
  2. Nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung muß geprüft werden, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften. Das bemisst sich danach, ob bspw. der Waffenbehörde unter den gegebenen Bedingungen eine eigene Befugnis eingeräumt werden dürfte, die Daten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie dem ersten Eingriff erneut zu erheben.
  3. Die Übermittlung – auch von aus weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erlangten Informationen – darf nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse erfolgen.
  4. Als Übermittlungsschwelle für Übermittlungen durch den Verfassungsschutz an Gefahrenabwehrbehörden muss wenigstens eine konkretisierte Gefahr bestehen. „Der Begriff der hinreichend konkretisierten Gefahr ist dabei weiter als der der konkreten Gefahr, die eine Sachlage voraussetzt, bei der im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die jeweiligen Rechtsgüter eintreten wird (vgl. BVerfGE 115, 320 <362>).Die konkretisierte Gefahr verlangt, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>).“
    (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 – 1 BvR 2354/13 –, Rn. 134, juris)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG verpflichtet die Waffenbehörde, Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Diese wird aufgrund der dezidierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sehr genau prüfen, welche Daten sie bekannt gibt. Insbesondere die Übermittlungsschwelle stellt hier eine sinnvolle Barriere dar.

Jeder Bürger darf davon ausgehen, daß auch die drei deutschen Geheimdienste offene, verdeckte oder legendierte Maßnahmen in digitalen Medien, dem Internet und sozialen Plattformen durchführen (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage am 09.12.20222)

 

Berühmtes Bild Goethes. Ob über ihn wohl eine Regelanfrage eingeholt worden wäre?

AfD-Mitglieder waffenrechtlich zuverlässig?

Die waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz und die Zuverlässigkeit sind auf unserem LawBlog Dauerthema:

3. WaffRÄndG, insbesondere die Verstöße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden.

Jetzt ist auf einmal auch eine breitere Öffentlichkeit an dem Thema interessiert:

  • Mit welchen Mitteln gehen wir gegen den politischen Gegner vor?
  • Wie können wir Bürger davon abhalten, Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) zu werden?
  • Oder widersprechen solche Überlegungen unserem Rechtsstaat, insbesondere dem Parteienprivileg des Grundgesetzes, Art. 21 GG?

Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall einzustufen.

Diese Entscheidung könnte in der Folge dazu führen, daß die Mitglieder der AfD im Regelfall als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft werden und als Jäger oder Sportschützen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückgeben müssen, die ansonsten widerrufen bzw. eingezogen würden.

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Rechtslage Zuverlässigkeit vor dem 20.02.2020

§ 5 Abs. 2 Nr. 3

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung … gerichtet sind. …

Rechtslage Zuverlässigkeit seit dem 20.02.2020

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, …
3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, …
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben, …

Begründung der Regelung zur Änderung der Zuverlässigkeit

Diese Vorschrift wurde aufgrund der Beschlußempfehlung des Ausschuss für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 11.12.2019 – Bundestags-Drucksache 19/15875 eingeführt.

In der einleitenden Begründung wird erklärt: „Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist.“ (Seite 4 der BT-Drs.)

Das Adverb „noch“ gibt zu interessanten Spekulationen Anlaß!

Warum ist es dem Satz hinzugefügt? „… noch nicht verboten ist.“ Offenkundig sollte etwas anderes ausgedrückt werden als „ … auch wenn diese Vereinigung nicht verboten ist.

Den Abgeordneten des Bundestages wurde suggeriert: Es geht um die Fälle, in denen ein Verbotsverfahren zumindest auf dem Weg ist. Diese Intention hat im Gesetzeswortlaut, wie wir oben sehen, keine Entsprechung gefunden; ist aber bei der Auslegung als Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen.

Aber schon die weitere Begründung  läßt mich wieder schaudern und das „noch“ wird in Klammern gesetzt, zur Bekräftigung oder als Einschränkung?

3.
Der Ausschuss betont, dass alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Verfassungsfeinde und Extremisten legal in den Besitz von Schusswaffen gelangen können. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu werden durch den Gesetzentwurf erweitert. So kann künftig Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen auch dann die Waffenerlaubnis verweigert bzw. entzogen werden, wenn die betreffende Vereinigung (noch) nicht verboten ist.“ (Seite 24 der BT-Drs.)

Absolut konsensfähig! Aber wer sind die Verfassungsfeinde, wer ist ein Extremist? Da wirft jeder Einäugige dem anderen Einäugigkeit vor. Und vorbei ist es mit dem Konsens.

Regelungslücke Un-Zuverlässigkeit ohne Aktivitäten

Der Gesetzgeber meint, es habe bisher eine Regelungslücke gegeben, des es zu schließen galt:

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 sind ferner Antragsteller als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wenn sie individuell oder als Mitglied einer Vereinigung bestimmte verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder unterstützt haben. Wenn hingegen zwar die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung – die nicht bereits verboten ist – bekannt ist, über dortige Aktivitäten aber keine nachweislichen Erkenntnisse vorliegen, begründet dies gegenwärtig nicht die Regelunzuverlässigkeit.“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Das war die Abkehr vom erforderlichen Nachweis der verfassungsfeindlichen Betätigung des Antragstellers, die Mitgliedschaft oder Unterstützung soll nunmehr ausreichen. Dafür wird auch eine Begründung angegeben:

Dies ist sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen, ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz).“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Partei als Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG?

Bei einer Vereinigung denkt man zunächst an alle möglichen Gruppen, beispielsweise an Rockergangs (OMCG) aber nicht an Parteien.

Nun, das Parteiengesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG) definiert eine Partei als Vereinigung von Bürgern. Und dem Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG war dies ausweislich der Änderungsbegründung bekannt:

Der Begriff der „Vereinigung“ als Oberbegriff umfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereins- als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. § 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes).“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Der Gesetzgeber hat eingesehen, daß das zu weitgehend ist und hat in der Begründung eine deutliche Einschränkung des Anwendungsgebietes vorgenommen:

Beschränkung auf festgestellte verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das BVerfG

Unter den geänderten § 5 Absatz 2 Nummer 3 fallen auch Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde.“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Das kann m.E. nur bedeuten, daß von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG nur verbotene Parteien und diejenigen Parteien betroffen sind, bei denen das BVerfG verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat; sonst bedürfte es dieser Klarstellung nicht. Die Zuverlässigkeit sonstiger Parteimitglieder ist nicht in Frage gestellt. Etwas anderes ließe sich auch mit dem Parteienprivileg des Art. 21 GG nicht vereinbaren.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu. (BVerfG Leitsatz 1, Urteil v. 21.03.1961 – 2 BvR 27/60)

Diese Entscheidung ist durch die Änderung des Art 21 GG seit dem 20.07.2017 nicht obsolet. Nunmehr entscheidet das BVerfG auch über die Frage, ob Parteien nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das BVerwG hat in seiner Entscheidung v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 (RN 17) – ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Neuregelung des GG auf seine Entscheidung noch nicht anwendbar sei.

Spannungsverhältnis zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) und § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Durch die oben dargestellte Gesetzesänderung hat sich bezüglich der Parteien eine absurde Situation ergeben.

In der Regel unzuverlässig ist:

  1. Wer Mitglied in einer Partei ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG) oder
  2. bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er Mitglied in einer Partei ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG).

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG läßt den Verdacht einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei genügen; § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG setzt das Parteienprivileg um und fordert die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das BVerfG, um die Regelunzuverlässigkeit zu vermuten. Die Diskussion um das Spannungsverhältnis nach der alten Rechtslage, lex specialis oder nicht [1], hat sich damit erledigt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Die nachgewiesene Mitgliedschaft bestätigt die Vermutung der Mitgliedschaft.

Das Parteienprivileg

Wir haben es in diesem Beitrag bereits erwähnt, das Parteienprivileg, und auf den Leitsatz der Entscheidung des BVerfG 2 BvR 27/60 verwiesen. Es schützt die Partei in ihrem Bestand, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden. Ihren Ursprung hat das Prinzip in Art. 21 GG.

Letztlich geht es darum, daß eine politische Partei nicht ohne ihre Mitglieder und Funktionäre existieren kann und deshalb wegen des Schutzes der Parteien keine rechtlichen Nachteile daran geknüpft werden dürfen, Mitglied einer Partei zu sein, die nicht verboten wurde.

Für die Frage der Zuverlässigkeit ist dieses Thema in der Rechtsprechung in zwei Fällen hochgekocht.

BVerwG 6 C 29/08 DVU

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2009- 6 C 28/08 – betraf ein Mitglied der Deutschen Volksunion, die nicht verboten war. Das Gericht hat sich hier ausführlich mit dem Parteienprivileg beschäftigt, meint aber, die Parteien seien durch eine waffenrechtliche Sonderbehandlung ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt:

Dagegen beeinträchtigt die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds oder -anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Zwar kann grundsätzlich das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassungs wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden, soll nicht die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch treten (s. in diesem Sinne bereits BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 – 1 BvR 486/59BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73BVerfGE 39, 334 <357 f.>). Dieser Grundsatz erleidet aber dann eine Ausnahme, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen.“ (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, Rn. 21, juris)

Zunächst die Bestätigung des Grundsatzes, daß Parteimitglieder aus ihrer Mitgliedschaft keine nachteiligen Rechtsfolgen hinzunehmen haben. Um sodann im nächsten Satz den Hammer der konkurrierenden Grundrechte herauszuholen:

wohl aber die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die den Gesetzgeber berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten.

Das BVerwG hat dann zurückverwiesen weil nicht klar war, ob die vom Kläger verfolgten Bestrebungen verfassungswidrig waren und ob nicht der lange beanstandungsfreie Waffenbesitz die Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt. Damals galt noch der Grundsatz, daß der Betroffene die Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben mußte (siehe oben 1.1 alte Rechtslage). Nach neuer Rechtslage soll bereits die Mitgliedschaft ausreichen.

BVerwG 6 C 9/18 NPD

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 – betraf ein Mitglied der NPD, die nicht verboten ist.

Der Entscheidung voraus gingen Entscheidungen des  Sächsischen Oberverwaltungsgericht v. 16. März 2018 – 3 A 556/17 – und die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden

Vorinstanz VG Dresden – 4 K 286/16

Das Verwaltungsgericht Dresden beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 23.06.2016 – 4 K 286/16 ausführlich mit der Problematik des Parteienprivilegs, gab der Klage des Parteimitgliedes statt und widersprach ausdrücklich der Entscheidung des BVerwG in der DVU-Sache. Und das mit ziemlich markanten Worten:

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Schutzpflichtendimension des Art. 2 Abs. 2 GG, welche vom Bundesverwaltungsgericht (aaO, Rdnr. 21) als Rechtfertigung dazu herangezogen wird, eine Ausnahme vom Verbot zu statuieren, an die parteioffizielle Tätigkeit in nicht verbotenen Parteien nachteilige Folgen zu knüpfen. Abgesehen davon, dass Umfang und Reichweite der staatlichen Schutzpflichten weitgehend unbestimmt sind, führt diese Art von Ausnahme zur Aushöhlung des Parteienprivilegs. Denn das – bisher unbewiesene – Argument der Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens und der Notwendigkeit, die Allgemeinheit waffenrechtlich davor zu schützen, lässt sich auf eine Vielzahl anderer Fälle von Betätigungen und Verhaltensweisen übertragen, deren Ausübung durch politisch missliebige Parteien und deren Mitglieder als inopportun erscheinen mag. Würde man dem folgen, bliebe vom materiellen Gehalt des Parteienprivilegs so gut wie nichts mehr übrig (Wiedemann/Snowadsky, aaO, 106). Es spricht für sich, dass es in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 und 3 WaffG nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, das Parteienprivileg über Art. 2 Abs. 2 GG einzuschränken. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Staat in seine rechtsstaatlichen Schranken zu weisen, nicht aber vorauseilend eigene Rechtspolitik zu betreiben.“ (VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 K 286/16 –, Rn. 23, juris)

Dem ist aus meiner Sicht nichts mehr hinzuzufügen. Anders jedoch das Bundesgericht.

Auseinandersetzung mit dem Parteienprivileg in BVerwG 6 C 9/18

Ausdrücklich stellt das Gericht zunächst darauf ab, daß auf seine Entscheidung noch nicht die Änderung des Art. 21 GG anzuwenden sei, mit der dem BVerfG die Kompetenz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei außerhalb des Parteiverbotsverfahrens eingeräumt wurde. Seit der Änderung kann in einem gesonderten Verfahren [2] die Verfassungswidrigkeit auch in den Fällen festgestellt werden, in denen ein Verbot nicht in Frage kommt.

Seitdem gilt m.E. noch mehr der oben zitierte Leitsatz des BVerfG, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. 

Zunächst behauptet das Gericht, ein zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liege nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind. Wirklich? Das Gericht kratzt noch die Kurve und relativiert:

Allerdings ist eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen.

Ich erlaube mir die Prognose, daß kaum ein Jäger bereit sein wird, die Jagd für seine politische Betätigung aufzugeben. Und auch unter den Sportschützen wird sich wohl nur ein geringer Anteil derjenigen finden, der für seine Teilhabe an der politischen Meinungsbildung seinen Sport aufzugeben bereit ist.

Jäger und Sportschützen können nur noch in den anderen Parteien Mitglied werden, ohne ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verlieren? Die Mitgliedschaft in der AfD und Jäger oder Sportschütze zu sein ist inkompatibel?

Den Behörden steht bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse im Regelfall kein Ermessen zu, § 4 Abs. 1 WaffG. Der Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnisse, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Die vom BVerwG (im DVU-Urteil) in Bezug genommenen Entscheidungen betrafen Ermessensentscheidungsfälle.

Das Gericht vertieft die Problematik nicht, sondern zieht sich auf seine zehn Jahre zurückliegende Entscheidung zurück und zeigt wieder die Keule der Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit:

Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 – 1 BvR 486/59BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73BVerfGE 39, 334 <357 f.>), ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen.“ (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 18)

Sebastian Roßner hat auf die Wertungswidersprüche zu Recht hingewiesen:

Die Rechtsprechung des BVerwG ist auch aus einem anderen Grunde nicht überzeugend. Denn wenn die Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gerade dadurch begründet werden, dass die Partei verfassungsfeindlich ist, welcher der Betreffende angehört, werden die zuständigen Behörden und Gerichte immer wieder dazu gezwungen, die betreffende Partei politisch-inhaltlich zu bewerten und an diese Bewertung ggfs. negative rechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Dies ist aber nach dem sogenannten Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 und neuerdings auch aus Abs. 3 GG den Verfassungsrichtern vorbehalten.

Verfassungsmäßige Ordnung

Der Begriff verfassungsmäßige Ordnung ist mehrdeutig, bezeichnet beispielsweise auch die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die formell und materiell im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>). Wer eine Änderung einer Vorschrift des BGB anstrebt, verstößt sicherlich nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung im Sinne der Regelungen zur Zuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG.

Exkurs WaffRNeuRegG

Eingeführt wurde der Begriff in das WaffG durch das WaffRNeuRegG 2002.

Der Gesetzentwurf der BReg sah die Formulierung vor

„3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, „

Der Bundesrat fand das nicht konkret genug und beanstandete dies:

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG-E soll ein Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit bereits dann eingreifen, wenn der Betroffene – einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung – verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat. Es erheben sich angesichts des weit gefassten Tatbestands Zweifel, ob die Grundrechtsbeschränkung (jedenfalls des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG) hinreichend verfassungsrechtlich legitimiert ist, namentlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung trägt (s. im Übrigen zum „Entscheidungsmonopol“ des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwirkung von Grundrechten: Jarass in Jarass/Pieroth, GG-Komm., 5. Aufl. 2000, Artikel 18 Rn. 3 m. w. N.; s. weiter zum „Parteienprivileg“ Artikel 21 Abs. 2 GG). Kriterien für eine – einschränkende – Auslegung des Merkmals des „Verfolgens (verfassungsfeindlicher Bestrebungen)“ sind nicht ersichtlich; ausweislich der Begründung (S. 103) soll „jedwede – individuelle oder kollektive – verfassungsfeindliche Betätigung“ genügen. Eine (verfassungskonforme) Konkretisierung des Tatbestandes erscheint geboten. Hierfür bietet sich eine Anlehnung an die Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG (und zugleich an die – in der Begründung (S. 103) wohl angesprochenen – Oberbegriffe in § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BVerfSchG bzw. § 92 Abs. 3 StGB) an.“ (BT-Drs. 14/7558 Seite 105)

Der Bundesrat schlug folgende Formulierung vor:

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,“

Die BReg stimmte den Bedenken zu [3], wollte jedoch den Rekurs auf Art. 9 Abs. 2 GG.

Gewollt ist die in Art. 9 Abs. 2 GG genannte verfassungsmäßige Ordnung , die die freiheitliche demokratische Grundordnung meint, also die grundlegenden demokratischen Prinzipien.

Freiheitlich demokratische Grundordnung

Das ist immer noch wenig konkret. Hilfreich ist hierzu der vom BRat herangezogene § 4 Abs. 2 BVerfSchG

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Fazit Zuverlässigkeit

Bis zur Rechtsänderung durch das 3. WaffRÄndG 2020 war derjenige regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß er Bestrebungen verfolgte oder unterstützte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Solange keine nachweislichen Erkenntnisse vorlagen konnte die Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden.

Seit der Gesetzesänderung bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG, daß derjenige die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er Mitglied in einer Vereinigung ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

Die mangelnde Zuverlässigkeit ergibt sich also bereits aus dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung; nachweisliche Erkenntnisse über die dortigen Aktivitäten des Mitgliedes sind nicht mehr erforderlich.

Parteien sind Vereinigungen im Sinne des Gesetzes.

Art. 21 Abs. 4 GG bestimmt, daß ausschließlich das BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer Partei feststellt. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen; die Mitgliedschaft darf in anderen Rechtsbereichen nicht mit nachteiligen Folgen verknüpft werden.

 

  1. [1](VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 K 286/16 –, Rn. 21, juris)
  2. [2]§ 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
  3. [3] In der BT-Drs. 14/75558 Seite 128 antwortet die Bundesregierung auf den Vorwurf der fehlenden Konkretisierung (Seite 105) : „Die Bundesregierung hält das Anliegen des Bundesrates, den Tatbestand zu konkretisieren, im Grundsatz für berechtigt. Sie hält es aber für vorzugswürdig, sich an der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes zu orientieren“

Denn sie wissen nicht, was sie tun

Regelabfrage – Ein jahrealter Traum wird wahr!

So haben wir zum Thema Regelabfrage schon im August 2013 getitelt: Denn sie wissen nicht was sie tun und haben dort die Hintergründe des Trennungsgebotes Geheimdienste/Polizei beleuchtet.

Endlich ist es vollbracht: Das 3. WaffRÄndG hat die Regelabfrage der Waffenbehörden beim Geheimdienst eingeführt. Alle Scham ist verpufft, der Geheimdienst erhält Einzug in die Amtsstuben der Polizei. Er entscheidet ohne wirksame richterliche Kontrolle, ob jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis erhält.

Das ist bekannt und gewollt. Der Bundesrat hat das „Problem“ gesehen und die Entscheidung getroffen, daß Unrecht hinzunehmen sei. Auch darüber haben wir bereits berichtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Aus der dort verlinkten Drucksache des Bundesrates:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Mit anderen Worten: Die Geheimdienste müssen sich vom Gericht nur im Ausnahmefall in die Karten gucken lassen und der Bürger, der sich dem Vorwurf ausgeliefert sieht, ein Extremist zu sein, erhält keinen Rechtsschutz.

Datengrundlage für eine Entscheidung

Dann muß die öffentliche Sicherheit ja sehr gefährdet sein. Die Bedrohung durch legale Waffenbesitzer mit extremistischen Hintergrund muß signifikant sein? Landauf, landab erklären alle, Polizeibehörden inclusive, daß von legalen Waffenbesitzern keine Gefahren ausgehen. Schauen wir uns das Datenmaterial an.

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Konstantin Kuhle hat die Bundesregierung dazu befragt (BTDrS 19/14931, Seite 29f)

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund einer geplanten Verschärfung des Waffenrechts durch die Bundesregierung (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/waffenrecht-verschaerfung-100.html) in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 eine waffenrechtliche Erlaubnis entweder nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 i: V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG versagt oder nach § 45 Absatz 1, 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG zurückgenommen oder widerrufen, weil der Antragsteller die erforderliche  Zuverlässigkeit deshalb nicht besaß, weil er einer verbotenen Organisation oder Partei angehörte (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 WaffG unterstützte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Sind die Zahlen statistisch relevant, rechtfertigen sie einen gesetzlichen Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger?

Schauen wir uns die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 4. November 2019 an:

Der Vollzug des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder. Auf Bundesebene erfolgt keine systematische Erfassung der Gründe für Versagungen oder Aufhebungen waffenrechtlicher Erlaubnisse durch die zuständigen Landesbehörden. Daher liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Fallzahlen im Sinne der Fragestellung vor

Fazit: Wir haben keine Zahlen, die Bedrohungslage ist gefühlt richtig, wir machen ein Gesetz.

Begründung des Bundesrates zur Regelabfrage

Das liest sich wirklich gruselig. Hat der Bundesrat bessere Zahlen, genauer, überhaupt Zahlen? Selbstverständlich nicht. Aber das hier ist der Kern der Begründung und mich fröstelts arg:

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können.
BRDrS 363/19

Allein die Speicherung bei den Schlapphüten reicht. Aus nachrichtendienstlichen Gründen werden alle Informationen, die einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Eintragung dienen könnten, nicht bekannt gegeben werden. Was für eine unüberprüfbare Machtfülle für Behörden, die gerade von den Untersuchungsausschüssen lächerlich gemacht werden.

Muß der Geheimdienst Extremisten offenbaren?

Na, dann aber wengistens die Verpflichtung für die Geheimdienste, die Regelabfrage zutreffend zu beantworten? Wir hatten schon gewitzelt, daß dies die effektivste Art ist, um Auskunft darüber zu erhalten, ob man entsprechend beim Geheimdienst verzeichnet ist.

Natürlich nicht. Der Geheimdienst wird anhand seiner Interessen entscheiden, ob er den Verdachtsfall bekannt gibt oder nicht. Nachrichtendienstliche Gründe werden zum Maßstab für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, für die nach unserer Rechtsordnung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.

Besonders pikant ist die Eintragung der Entscheidung im Bundeszentralregister. Der vermeintliche Extremist wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann sich nicht erfolgreich wehren. Was wird wohl sein Dienstherr zu einer solchen Eintragung sagen?

Ich kann mich an meine Jugendzeit erinnern, in der die Leute wegen der Regelanfrage auf die Straße gingen und Steine flogen. Scheinbar trifft es jetzt nur die bösen Waffenbesitzer. Immerhin ca. 1. 5 Millionen rechtstreue Bürger.

Merkt denn keiner, daß es nicht um Waffenbesitzer geht, sondern um eine grundsätzliche Regelung? Daß schon heute in den Lagezentren Geheimdienste sitzen? Die Behörden zündeln schon seit Jahren am Trennungsgebot. Beispielsweise ist das GTAZ grenzwertig, wo im Interesse der Terrorabwehr Auswertemitarbeiter der Nachrichtendienste und der Polizei unter einem Dach tätig werden.

Meine Bewertung: Sie wissen nicht, was sie tun.

Sicherheitsnadeln statt effektives Waffenrechtsänderungsgesetz

3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Waffenrechtsänderungsgesetz – Schwarzer Freitag für freie Bürger

Mit den Stimmen der Regierungsparteien hat der Deutsche Bundestag als 13. Tagesordnungspunkt am Freitag, den 13, das 3. WaffRÄndG mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses angenommen. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BTDrS 19/15875) finden Sie: hier!

Ich habe die Redebeiträge der Abgeordneten zum Waffenrechtsänderungsgesetz live verfolgt und bin entsetzt. Sobald die stenographischen Berichte veröffentlicht sind, werde ich das hier darstellen. In der Zwischenzeit können Sie sich hier alle Beiträge ansehen und -hören: Mediathek Deutscher Bundestag

Als legaler Waffenbesitzer werde ich die Redebeiträge für meine nächste Wahlentscheidung berücksichtigen.

Wie von vielen befürchtet, ist es schlimm geworden. Und dann stellen sich einige der Abgeordneten noch hin und behaupten, sie hätten schlimmeres verhindert. Ideologen siegen wieder über Sachverstand.

Welche Änderungen hat der Ausschuss vorgenommen?

Aus der oben verlinkten BTDrS:

– Das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre überprüft. Für Sportschützen sind Erleichterungen beim Bedürfnisnachweis vorgesehen: So müssen bei den Folgeprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterteilung einer Erlaubnis die Schießnachweise nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur je Waffengattung (Kurz- oder Langwaffe) erbracht werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Erlaubniserteilung genügt der Nachweis der fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft.
– Es wird eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörden werden zudem zum Nachbericht verpflichtet, wenn im Nachhinein Erkenntnisse erlangt werden, die gegen die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers sprechen. So wird sichergestellt, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist. Die gleichen Regelungen werden auch für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt.
– Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Qualifikationsanforderungen für die Tätigkeit als anerkannter
Schießstandsachverständiger zu treffen.
– Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie wird künftig vom
Waffengesetz ausgenommen.

Ansonsten bleibt es beim Entwurf der Bundesregierung, über den wir berichteten: 3. WaffRÄndG

Mich treibt besonders die Einbindung der Geheimdienste in Entscheidungen der Exekutive um. Das ist durch die Gerichte de facto nicht überprüfbar. Keiner wird sich gegen den Vorwurf effektiv verteidigen können, er sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ein Extremist. Und was ist ein Extremist, wer bestimmt das? Auch dieses Thema haben wir beleuchtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Alle Macht den Schlapphüten; sie haben die Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden zu Recht nicht erlaubt sind! Wir brauchen jedes Mittel!

Lieber Nachbar, seien Sie vorsichtig, Sie werden beobachtet! Nicht nur am Stammtisch und vom Internet, das nichts vergißt, sondern auch von Vertrauenspersonen in Ihrer Umgebung. Sie kriegen nicht raus, wer das ist. Kommt Ihnen bekannt vor? Nicht doch, ehrlich?

An meinem Stammtisch haben wir wieder festgestellt: Uns betrifft das nicht, wir haben nichts zu befürchten, wir sind die Guten.

Prof. Fischer, ehemals Vorsitzender Richter eines Strafsenates des Bundesgerichtshofes hat es auf den Punkt gebracht:

Gerechtfertigt wird dies mit der goldenen Regel aller Stammtische: Wer nichts zu verbergen hat, muss auch nichts befürchten. Ganz ähnlich sieht man das in Nordkorea.

Das Waffenrechtsänderungsgesetz verbiegt mit der Regelanfrage die Gewaltenteilung. Die Geheimdienste als Arm der Exekutive unterliegen nur rudimentärer Kontrolle des Parlamentes und faktisch keiner Kontrolle durch die Gerichte. Selbst die Presse hat kaum einen Spielraum für die Überwachung der Geheimdienste.

Sie haben nichts zu befürchten! Oder haben Sie etwa was zu verbergen?

Sie stehen künftig an einer Bushaltestelle und sollen sich auf Verlangen ausweisen und Ihre Taschen leeren? Hirngespinste? § 42 WaffG ist geändert worden und gibt den Ländern die Möglichkeit, Waffenverbotszonen, de facto Messerverbotszonen, einzuführen. Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge von mehr als 4 cm dürfen dann vom Normalbürger 2. Klasse nicht mitgeführt werden. Normalbürger 1. Klasse, das sind die mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die die Kontrolle durch die Geheimdienste bestanden haben, dürfen diese Messer mitführen. Diesem Irrsinn haben wir einen separaten Beitrag gewidmet: Messerverbotszonen

Dem Gesetz muß der Bundesrat noch zustimmen. Damit ist wohl zu rechnen.

 

 

Regelanfrage Verfassungsschutz – WaffG

Blanker Zynismus

Mit Beschluß vom 20.09.2019 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (3. WaffRÄndG) auch die alte Forderung nach der Regelanfrage wiederholt.

Die Anfrage beim Verfassungsschutz soll die Regel werden

Die Regelanfrage soll kommen. Die was? Ganz einfach: Wenn der Bürger seine Rechte wahrnimmt und einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt, wird künftig automatisch eine Auskunft bei den Verfassungsschutzbehörden – also den Geheimdiensten – den Schlapphüten – eingeholt. Die Begründung (BRDrS 363/19):

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann
sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können. Die
Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung).

Jeder Rechtsextremist bekommt jetzt auf preiswerte und einfache Art und Weise Auskunft darüber, ob er als Rechtsextremist beim Verfassungsschutz verzeichnet ist. Er stellt einen Antrag auf Ausstellung des Kleinen Waffenscheins und die Waffenbehörde fragt beim Verfassungsschutz nach. Liegen dort Erkenntnisse vor und der Verfassungsschutz berichtet darüber (das muß er nach dem Gesetzentwurf nicht) erhält der Rechtsextremist keinen Kleinen Waffenschein und erhält die Begründung und einen Eintrag im Führungszeugnis.

Der Verfassungsschutz wird sich – schon aus Quellenschutzgründen – sehr genau überlegen, ob er der Waffenbehörde seine Erkenntnisse mitteilt.

Was soll dann das Ganze? Es wird viele rechtstreue Bürger von ihrem Recht abhalten. Vor allem das Risiko der Eintragung im Führungszeugnis ist rechtlich unkontrollierbar.

Es gibt verständlicherweise kein durchsetzbares Recht auf Auskunft über den Datenbestand beim Verfassungsschutz.

Regelanfrage mit negativem Ergebnis

Aber was macht der rechtstreue Bürger wenn die Auskunft negativ ist und man sicher ist, das stimmt nicht?

Sich in sein Unglück fügen! Der Bundesrat hat das Problem auch gesehen und sehr zynisch diese Begründung abgegeben:

Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren
rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Rechtsschutz gegen die Auskunft?

Das muß man sich vor der schwallartigen Entleerung des Mageninhaltes auf der Zunge zergehen lassen:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Im Klartext: Wer nicht nachweisen kann, daß er nicht in die Datei des Verfassungsschutzes gehört, hat Pech gehabt. Der Gesetzgeber stellt den Rechtsschutz des Bürgers hinten an.

Trennungsgebot und Regelanfrage

Hält denn keiner mehr das Trennungsgebot für verfassungsrechtlich geboten? Die Schlapphüte dürfen, was den Polizeibehörden verboten ist. Das ist solange o.k. wie die dabei erlangten „Erkenntnisse“ nicht an die Polizeibehörden zurückfließen. Im Ergebnis nutzen nun die Polizeibehörden die Ergebnisse der ihnen nicht erlaubten Erkenntnismittel und Methoden.

Bin ich der Einzige, der sich darüber aufregt? War das nicht einer der großen Systemfehler des Nationalsozialismus,  die geballten Kompetenzen beim Reichssicherheitshauptamt und der Gestapo? Warum schreien die Linken nicht auf, wo bleibt das Gezeter der Alt-68er?

Guy, ZRP 1987, 45 (48) hat die eine Seite sehr schön auf den Punkt gebracht:

… Sinn des Trennungsgebots: Polizeiliche Befugnisse sollen durch den Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufklärung von Straftaten begrenzt werden; außerhalb dieses Bereichs soll es eben keine polizeilichen, sondern nur nachrichtendienstliche Mittel geben. Eben dies wird durch das Trennungsgebot sichergestellt. Die polizeilichen Mittel werden aus dem „Vorfeld“ heraus gehalten; damit wird dieses aber nicht unbeobachtet gelassen, sondern von den Nachrichtendiensten mit begrenzten Mitteln aufgeklärt.

Polizei keine nachrichtendienstlichen Mittel, Nachrichtendienste keine polizeilichen Mittel. Wer daran rührt, legt Hand an an rechtsstaatliche Grundsätze unseres Landes.