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Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Verwaltungsversagen Corona-Nachverfolgung

Verwaltungsversagen nicht nur bei den Bürgerämtern, sondern auch bei den derzeit so wichtigen Gesundheitsämtern wegen der Corona-Nachverfolgung. Seit nahezu 1 1/2 Jahren sind die Gesundheitsämter durch die Pandemie besonders gefordert.

Wir stellen Ihnen heute das Ergebnis dieses Lernprozesses des Gesundheitsamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vor:

  • Am 13.04.2021 erfolgt in einem der Testcenter ein positiver Schnelltest. Unmittelbar danach wird ein PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt. Soweit – so gut!
  • Mit Schreiben vom 04.05.2021 – also exakt drei Wochen später – schreibt das Gesundheitsamt dem Testling einen Brief. Der Briefumschlag trägt das Datum 06.05.2021 und der Brief kommt am 11.05.2021 an. Summa summarum 4 Wochen nach dem positiven Schnelltest.
  • Wofür wird die Mobilnummer beim Schnelltest angegeben, wenn sie nicht genutzt wird?
  • Vom PCR-Test weiß das Gesundheitsamt wohl nicht.
  • Ich habe zwei juristische Staatsexamen absolviert. Mir erschließt sich die Bedeutung des Schreibens nicht. Die Kontaktpersonen sollen sich in Isolation begeben. Die Empfängerin des Schreibens auch?
  • Ein Merkblatt, in welchem die wichtigsten Fragen erläutert werden, soll dem Schreiben anliegen, ist aber nicht beigefügt. Wahrscheinlich interessiert das auch keinen, die meisten Menschen suchen Antworten auf ihre Fragen und wollen nicht, daß ihre Fragen erläutert werden.

Am 12.05.2021 wird für Charlottenburg-Wilmersdorf eine 7-Tages-Inzidenz von 68,4 gemeldet. Dies entspricht bei ca. 335 T Einwohnern einer Fallzahl von 235.  Bei einer 5-Tage-Woche hat das Gesundheitsamt am Tag 47 Corona-Fälle zzgl. der gemeldeten positiven Schnelltestfälle zu bearbeiten.

Und was schreibt dann das Gesundheitsamt mit wochenlanger Verspätung:

Wenn Sie auf das Bild klicken, öffnet sich das Schreiben in seiner ganzen Schönheit.

Überflüssig zu erwähnen, daß unter der angegebenen Rufnummer zu den Sprechzeiten gestern und heute niemand zu erreichen war?

Welcher Bürger ist denn in der Lage aus der Verordnung abzulesen, was ihn konkret betrifft? Allein für diesen Satz gehört der Verfasser geteert und gefedert:

Sie sind daher von der entsprechenden Regelung nach § 21 a der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmeriverordnung in der jeweils gültigen Fassung betroffen.

Der Sinn erschließt sich mir nicht ohne Kenntnis des § 21a der Verordnung und dem Normadressaten, der die Allgemeinverfügung versteht, sei meine Bewunderung gewiß.

2 Millionen Erwachsene in Deutschland sind totale Analphabeten und weitere 7,5 Millionen Erwachsene funktionale Analphabeten (Illetrismus).  Ich verstehe den Brief nicht. Verwaltungsversagen.

Update 24.05.201

Auf die Beschwerde bekamen wir eine Antwort, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:

Ihr Beschwerdeschreiben ist an mich als Amtsleitung weitergegeben worden und ich möchte Ihnen gern dazu antworten. Ihr Unmut macht mir deutlich, dass die Transparenz unserer Arbeitsweise noch immer nicht so gegeben ist, dass Außenstehende dies nachvollziehen können und ich möchte daher Ihre Beschwerde zum Anlass nehmen, unsere Vorgehensweise zu schildern.

Zunächst möchte ich zum besseren Verständnis erklären, dass die Abläufe für die meldepflichte Erkrankungen wie der Nachweis von SARS-CoV 2 wie folgt geregelt sind:

Der positive Nachweis von SARS-CoV-2 mittels Antigenschnelltest erfordert eine unverzügliche Nachtestung mit Hilfe einer PCR-Testung. Dies sollen die Teststellen/niedergelassenen Ärzte_Innen den Betroffenen anbieten oder ihnen eine Möglichkeit zur PCR-Testung vermitteln. Ist die PCR-Testung ebenfalls positiv erfolgt unmittelbar danach über das Labor eine Meldung

  1. a) an den Einsendenden (Teststelle, Niedergelassenen …) und
  2. b) an das zuständige Gesundheitsamt, welches dann tätig wird (Kontaktaufnahme, Ermittlung enger Kontaktpersonen usw.).

Ist der PCR-Test negativ erfolgt keine Meldung an das Gesundheitsamt, sondern lediglich eine Meldung an die einsendende Person bzw. den Betroffenen (via QR-Code o.ä.).

Wird nun ein positiver Antigenschnelltest an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet, muss das Gesundheitsamt mit dem Betroffenen Kontakt aufnehmen und prüfen, ob eine PCR-Testung erfolgt ist. Sind keine Daten für eine Ansprechbarkeit wie. Z.B. die Telefonnummer des Betroffenen oder eine email-Adresse übermittelt worden, ist zunächst der Kontakt postalisch vorzunehmen. Wird die Durchführung eines PCR-Tests durch den Betroffenen bestätigt und erfolgt im Laufe einer Woche nach Durchführung der PCR-Testung keine weitere Labormeldung über ein positives PCR-Ergebnis, wird der Schnelltest nicht in die Meldestatistik für das Robert Koch-Institut eingepflegt, weil nicht bestätigt.

Während der Zeit zwischen dem positiven Antigenschnelltest und der PCR-Testung unterliegt der Betroffene bereits einer Quarantäne. Dies wurde anfänglich über jeweilige Allgemeinverfügungen der Bezirke und dann über die Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Einige Arbeitgeber_Innen erwarten von den Beschäftigen dennoch ein auf die betroffene Person bezogenes Schreiben, aus dem die Grundlage für den möglicherweise entstandenen Zeitausfall ersichtlich ist.  Auch ist es mit diesem Schreiben möglich, einen finanziellen Ausgleich durch die Senatsverwaltung für Finanzen für den Zeitraum Ergebnis positiver Antigenschnelltest und PCR-Ergebnis zu erhalten (als Beleg gilt das Datum des PCR-Ergebnisses).

Bezieht man diese Abläufe nun auf Ihren Fall, war Ihre Ansprechbarkeit über eine Handynummer gegeben und aus den mir vorliegenden Unterlagen kann ich nachvollziehen, dass eine Meldung über Ihren positiven Schnelltest am 14.04.2021 eingegangen ist. Insofern bestand für uns als Gesundheitsamt die Möglichkeit, Sie zu kontaktieren. In wieweit dies versucht wurde, kann ich den Unterlagen nicht entnehmen.

Es ist von Ihnen Fr. X, kein PCR-Test mit einem positiven Ergebnis eingegangen, insofern bestand keine Grundlage für eine 14 tägige Quarantäne und eine Ermittlung von Kontaktpersonen.

Das an Sie versandte Schreiben hatte also lediglich die Funktion, Ihnen zu einem möglichen finanziellen Anspruch für die Zeit vom festgestellten positiven Antigentest bis zum negativ bestätigten PCR- Test zu verhelfen (s.o). Das hierbei entstandene Missverständnis sehe ich daher als fehlende Transparenz unserer Tätigkeit geschuldet.

Unsere Erreichbarkeit ist über die Corona-Hotline des Gesundheitsamts unter der 030 90 29 16662 von Mo – Fr von 8:00 Uhr – 16:00 Uhr und Sa 10:00 Uhr – 14:00 Uhr gegeben. Auch das email-Team ist, wie auf der homepage ersichtlich, unter hygiene@charlottenburg-wilmersdorf erreichbar.

Gern stehe ich auch für einen persönlichen Austausch zur Verfügung, vielleicht gibt es Ihrerseits hilfreiche Hinweise, wie unsere Tätigkeit für Außenstehende nachvollziehbarer gestaltet werden kann.

Zu Ihrer Information sei noch angemerkt, dass seit Beginn der Pandemie 16.210 positive Fälle und an die 35.000 Kontaktpersonen in diesem Bezirk ermittelt und an das RKI weitergegeben wurden, darunter befinden sich natürlich auch Ausbruchsgeschehen mit erhöhtem Beratungsaufwand. Es kann daher sein, dass die Erreichbarkeit nicht immer unmittelbar gewährleistet ist, auch wenn bereits 8-10 Personen ausschließlich die Hotline und die email-Beantwortung innehaben. Automatisierte Antworten sind bei der Hotline von Bürger_Innen nicht gewollt, automatisierte Schreiben, wie ich aus Ihrer Reaktion erkennen kann, können auch missverstanden werden.

Für Anregungen sind wir jederzeit offen,

Verwaltungsversagen. Das lange Schreiben hatte lediglich einen ganz einfachen Zweck:

„Das an Sie versandte Schreiben hatte also lediglich die Funktion, Ihnen zu einem möglichen finanziellen Anspruch für die Zeit vom festgestellten positiven Antigentest bis zum negativ bestätigten PCR- Test zu verhelfen (s.o).“

Amtssprache ist deutsch. Trotzdem wird von der Behörde gegendert. Einen einfachen Sachverhalt in ein paar einfache Sätze packen geht nicht, dafür lang und politisch gegendert. Verwaltungsversagen.

Die Behörde hat arbeitstäglich ca. 160 positive  Fälle und ca. 35.000 Kontaktpersonen an das RKI  weitergeben. Arbeitstäglich rund 160 Fälle.

Vielleicht nehmen wir uns wirklich die Zeit und entwerfen einen Musterbrief für ein Schreiben, das lediglich die Funktion hat, zu einem finanziellen Anspruch zu verhelfen.

Was muß rein?

  • Sie wurden mittels Schnelltest am 00.00.0000 positiv auf SARS-CoV-2 getestet.

Berl. VerfGH setzt Bußgeldbestimmung der Corona-VO außer Kraft

Corona Bußgeld in Berlin ausgesetzt

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat ein Machtwort gesprochen. Natürlich geht es im Moment um „Corona“.

Das Verfassungsgericht hat im Rahmen der Folgenabwägung entschieden, daß ein Teil der Berliner Bußgeldbestimmung bis auf weiteres ausgesetzt ist.

Wer dagegen verstößt (SARS-CoV-2-EindmaßnV):

§ 1
Grundsätzliche Pflichten

Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.

kann nicht mit einem Corona Bußgeld belegt werden. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß v. 20.05.2020 -81 A/20.

Das Gericht hat dies mit einer juristischen Selbstverständlichkeit begründet:


§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV und damit auf die unbestimmten Rechtsbegriffe „
physisch soziale Kontakte“, „absolut nötiges Minimum“ und „soweit die Umstände dies zulassen“. Die Vorschrift versetzt die Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung.

Den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Berlin können Sie im Volltext lesen, wenn Sie auf das markierte „Machtwort“ klicken.

Was mich allerdings entsetzt: Der Senat und das Abgeordnetenhaus haben die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Bürgers auf Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht genutzt.

Welche Arroganz des Senates. Halten es nicht einmal für nötig, ihre Entscheidung zu verteidigen, die Senatoren (m/w/d).

 

Coronaverstoss: Wann mache ich mich strafbar?

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Fundstelle Berliner Corona-Verordnung

Es ist nicht einfach, die Sanktionsmöglichkeiten bei einem Coronaverstoss ausfindig zu machen. Die aktuelle Fassung der Berliner Corona-Verordnung[1] findet man nicht mehr im Berliner Vorschrifteninformationssystem, sondern im Internet auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei. Die Internet-Vorschriftensammlung kommt nicht hinterher.

Coronaverstoss: Welche Strafen drohen?

Wie so häufig, kommen als Sanktionen Bußgelder und Strafen in Betracht. Immerhin auch empfindliche Freiheitsstrafen nach dem IfSG. Möglich sind natürlich auch Straftaten nach dem StGB im Zusammenhang mit der Ansteckung eines anderen; dies berücksichtigen wir nachfolgend nicht.

Die Frage ist von einiger Aktualität. Mit Stand 27.04.2020 stellten die Polizeikräfte in Berlin 1.242 Straftaten und 2.440 Ordnungswidrigkeiten als Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz fest.

Bußgeldvorschriften

Die Verordnung enthält eine Regelung für diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig die Gebote und Verbote der Verordnung nicht beachten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Oben haben wir auf die Verordnung verlinkt.

Hierzu gibt es auch in Berlin einen Bußgeldkatalog, den wir bereits verrissen haben: Bußgeldkatalog zu Corona in Berlin. Er gibt den Polizisten Steine statt Brot. Für die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird ein Bußgeld zwischen 25 und 500 € fällig.

Strafvorschriften

Richtig heftig gehen §§ 74, 75 IfSG zur Sache. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen für die dort genannten Handlungen.

§ 74 IfSG

Die Strafvorschrift des § 74 IfSG erhebt teilweise die in § 73 genannten Bußgeldtatbestände zu Straftaten. Dies ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muß der ordnungswidrige Coronaverstoss mit Vorsatz begangen sein und zum anderen muß durch die Handlung eine Verbreitung einer der im Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG) oder Krankeitserreger (§ 7 IfSG) erfolgt sein. § 74 IfSG ist ohne besondere Rechtskenntnisse verständlich.

§75 IfSG

Komplizierter verhält es sich mit § 75 IfSG, der die „weiteren“ Straftaten regelt. Es handelt sich hierbei um Verstöße betreffend die Versammlungsrechte, der Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot.

Bei der Berliner Corona-Verordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG. Die Corona-Verordnung benennt zwar – wie oben aufgeführt – Ordnungswidrigkeiten, jedoch keine Straftaten.

Aber Vorsicht! Ein Verstoß gegen die Berliner Corona-Verordnung wird dann zur Straftat, wenn jemand einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Nicht bereits die Teilnahme an einer Ansammlung ist strafbar, sondern erst, wenn zusätzlich eine vollziehbare Anordnung die Auflösung angeordnet hat und die Teilnehmer nicht Folge leisten.

Wer also in der Berliner Corona-Verordnung nach Straftatbeständen sucht, wird nicht fündig werden. Dies sind in den §§ 74, 75 IfSG geregelt. Rechtsanwalt Krähn hat sich bereits näher mit diesen Bestimmungen befassen müssen. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: Kontakt

  1. [1]Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020
Antrag Corona Zuschuss

Corona Zuschuß und Strafbarkeit

Corona Zuschuß

Habe ich mich bei der Antragstellung zum Corona Zuschuß strafbar gemacht?

Der Zuschuß wird von der Investitionsbank Berlin (IBB) bereitgestellt. Kurz:

  • für Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen bis 5 Beschäftigte bis zu 9.000 EUR
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR

Abgegebene Versicherungen

Bei der Antragstellung haben Sie zuvor noch folgende Versicherungen abgegeben:

  • Ich versichere, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 ist.
  • Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen vor dem 31.12.2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelte, insbesondere dass für mein Unternehmen vor dem 31.12.2019 keine Liquiditätsengpässe oder andere wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden und aktuell keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig sind.
  • Ich bestätige, dass die beantragten Mittel ausschließlich für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragstellung folgenden drei bzw. fünf Monate verwendet werden.

Sorgfältige Prüfung erforderlich

Grundsätzlich muß jeder Antragsteller selbst prüfen, ob die vorstehenden Erklärungen zutreffen. Das ist nicht so einfach. Nicht Gefühle, sondern Tatsachen sind gefragt.

In der Eile hat so mancher die vorformulierten Erklärungen abgegeben, ohne ihre Bedeutung vorher sorgfältig zu prüfen. Besonders hinterhältig ist der Hinweis auf die Allgemeine Gruppenfreisgtellungsverordnung. Wer kennt die schon (oben verlinkt)?

Wenn Sie Bedenken haben, ist es an der Zeit Kontakt mit einem Strafverteidiger aufzunehmen. Dieser wird mit Ihnen sorgfältig die Einzelheiten durchgehen. Der Anwalt wird mit Ihnen unter anderem die Einzelheiten des § 264 StGB – Subventionsbetrug – besprechen.

Spätestens wenn Sie von der Polizei die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, ist es allerhöchste Zeit.

Pandemieresiliente Infrastruktur

Wie bitte?

Der Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg will in der Corona-Krise will an weiteren Straßen breitere Radwege zu Lasten von Autospuren einrichten, berichtet u.a. das Spreeradio.

Sicherheit sei gegeben, Abstandsregeln könnten besser eingehalten werden, und der aktuell geringe Autoverkehr werde nicht beeinträchtigt. Daher seien nun weitere Vorhaben geplant.

Das Bezirksamt nennt die zusätzlichen oder breiteren Radwege, die zunächst vorübergehender Natur sein sollen, «pandemieresiliente Infrastruktur».

Auf den Intensivstationen der Berliner Krankenhäuser kämpfen Menschen um ihr Leben. Zehntausend Berliner Unternehmen kämpfen um die wirtschaftliche Existenz. Jeder Cent wird gebraucht.

Die grüne Bezirksbürgermeisterin gibt das dringend benötigte Geld für temporäre Fahrradstreifen aus.

Vergessen die Wähler das wirklich bis zur nächsten Wahl?