Ich staune nicht schlecht: Vor mir liegt eine unbeschränkte Auskunft des Bundeszentralregisters:
1…. Betrug in zwei Fällen…
— Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen —
2….Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt…
— Nicht in ein Führungszeugnis für Privatpersonen aufzunehmen —
§ 10 Abs. 1 Nr. 3b) BZRG bestimmt, daß
die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen (sind), durch die die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird.
Wer nun meint, daß er zu seinem Schutz, besipielsweise als Juwelier, eines Waffenscheines bedarf, kann nur hoffen, daß die Behörde die Versagung nicht mit seiner fehlender Zuverlässsigkeit begründet. Wenn die Behörde den Waffenschein nicht erteilt, da ein Bedüfnis nicht gegeben sei, erhält er wenigstens keinen Eintrag im Bundezentralregister.
Die Vorschrift kannte ich ja. Aber die Versagung wird auch in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen? Ja: § 32 III Nr. 2 BZRG
In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt
Nun, da hat der Betrüger oder der Junkie aber Glück, dessen Verurteilung zur Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren nach § 35 oder § 36 BtMG zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde: Die Behörde erfährt in seinem Führungszeugnis davon nichts (§ 32 II Nr. 6 BZRG).
Wer im Behödendienst steht und seinen Jagdschein wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verliert, wird wohl kämpfen müssen oder gerät in Erklärungsnot.