Diabolos sind keine Munition
[lwptoc]
Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.
Was sind Diabolos?
Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:
Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus Luftgewehren, Luftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.
Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .
Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“
Was meint das Gericht?
Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:
Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.
Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.
Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.
Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier
Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.
Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.
Was sagt das Gesetz?
Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:
Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.
Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.
Was meint der Waffenanwalt?
Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.
Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV) aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?
Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.