Beiträge

Unerlaubter Waffenhandel ist eine Straftat

Das ist natürlich eine Binsenweisheit, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG.

Definition Waffenhandel

Aber was ist „Waffenhandel“? Der Gesetzgeber hat das legaldefiniert (Anlage 1 Abschnitt 2), was aber auch nicht wirklich hilfreich ist:

9.

treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

Dazu müßte man wissen wann etwas „gewerbsmäßig“ im Sinne der Vorschrift ist.

Gewerbsmäßigkeit

Alle sind sich einig, daß das Merkmal „gewerbsmäßig“ im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen ist. Es ist nicht identisch mit dem Begriff des Gewerbes im Steuerrecht und auch nicht mit dem strafrechtlichen Gewerbebegriff.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 26. 1. 1993 – 1 C 25.91, GewArch 1993, 196, 197; Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 8/12 RN 12) ist ein Gewerbe im Sinne der GewO jede generell erlaubte, nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit.

Wenn man mal von den Überlegungen derjenigen absieht, die den Waffenhandel als sozial unwertig ansehen [1], bleiben als Abgrenzungskriterien die Gewinnerzielungsabsicht und die auf Dauer angelegte Tätigkeit.

Wieviele Verkäufe machen einen Waffenhändler?

Mir liegt dazu eine Akte auf dem Tisch: Der Sportschütze kaufte in unregelmäßigen Abständen Waffen, bekam für diese auch die Einträge in den Waffenbesitzkarten und verkaufte einige davon nach geraumer Zeit an Sportkameraden weiter. Die Waffenbehörde hat nichts beanstandet, immer brav die Eintragungen gemacht und nichts gesagt.

Irgendwann hat sie den Sachverhalt der Kriminalpolizei angezeigt und die Strafverfolgung „angeregt“.

Dieser Fall bietet viel Streitpotential.

Hier muß der Anwalt wissen, daß der Begriff im Waffenrecht nicht dem Steuer- oder Strafrecht zu entnehmen ist, sondern nach gewerberechtlichen Grundsätzen auszulegen ist, worauf nun auch Nr. 21.1 WaffVwV hinweist.

Bei waffenrechtlichen Fragestellungen stehen wir Ihnen mit Kompetenz und engagiert zur Seite: Kontakt

 

  1. [1] damit ist nur die generell nicht verbotene Tätigkeit gemeint; „sozial unwertige“ kann durch „verbotene“ ersetzt werden.

Waffenrechtsexperte

Der Waffenrechtsexperte wird in Wild und Hund zitiert:

„Ein Jagdschein ist keine waffenrechtliche Erlaubnis“, stellt der Bundestagsabgeordnete und Waffenrechtsexperte Marc Henrichmann (CDU) klar.

Mit  einem gültigen Jagdschein kann man beim Waffenhändler eine Jagdwaffe erwerben. Und dann soll der Jagdschein keine waffenrechtliche Erlaubnis sein?

§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG, stellt fest:

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

Wer einen Jagdschein hat braucht also keine Erlaubnis nach dem WaffG. Nicht der Jagdschein ist die Erlaubnis, sondern wer einen Jagdschein hat benötigt keine Erlaubnis.

Ziemlich spitzfindig.

Der Jagdschein weist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, bspw. zum Führen von Waffen im Revier, nach. Dann ist er auch eine waffenrechtliche Erlaubnis. Das neue WaffG spricht an mehreren Stellen von gleichgestellten anderen Erlaubnissen.

Es wird aber noch besser:

Ein Jagdschein kann nach meiner Rechtsauffassung auch ohne Abfrage beim jeweiligen Landesamt Verfassungsschutz verlängert werden

Das ist ein ganz spannender Gedanke. Denn das 3. WaffRÄndG hat das Bundesjagdgesetz nicht geändert, da könnte doch was dran sein?

Wir haben nun also wieder die Situation wie vor 2002. Der Katalog der Versagungsgründe in § 17 Abs. 4 BJagdG ist wieder nicht identisch mit dem Katalog in § 5 WaffG und es scheint, der Jäger sei zuverlässigkeitsrechtlich privilegiert, die Regelanfrage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG müsse nicht erfolgen.

Wäre da nicht der 2002 eingeführte § 17 Abs. 2 Satz 2 BJagdG:

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

Die Jagdbehörde hat also die Zuverlässigkeit nach den waffenrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und daher auch die Regelanfrage bei den Schlapphüten vorzunehmen. Dass sie das momentan wohl nicht kann, haben wir bereits zuvor beleuchtet.

Der Waffenrechtsexperte hat auch bei der dritten Lesung im Bundestag für die CDU das Wort geführt und kam zu dieser Schlußfolgerung über das grandiose neue WaffG:

Umso froher bin ich jetzt, dass wir am Ende des Verfahrens hier und heute sagen können, dass wir dazu eine richtig gute und tolle Lösung erarbeitet haben, mit der alle Beteiligten richtig gut leben können.
Wir berichteten darüber: Protokoll Waffenrechtsänderung

Wenn Sie eine fundierte waffen- oder jagdrechtliche Beratung suchen, sollten Sie nicht zu viel googeln, sondern uns befragen! Sie erreichen uns auf vielfältige Weise: Kontakt

Update 03.04.2020

Der Fairness halber sei sein Offener Brief zur Verabschiedung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verlinkt, in dem er seine Position und sein Abstimmungsverhalten im Bundestag begründet.

Berliner Posse

Sie glauben, Sie kennen sich aus?

Sie haben eine Waffenbesitzkarte mit folgenden Eintragungen (auf das Bild klicken vergrößert):

Sie bestellen die Pistole beim Händler und kaufen gleich die passende Munition, um weiterhin mit der Vereinswaffe des Kalibers zu üben?

Die Waffenbehörde in Berlin erstattet daraufhin eine Strafanzeige. Wir haben darüber bereits im Juli berichtet: Voreintrag und Munitionserlaubnis.

Sie haben es schwarz auf grün, mit amtlichen Siegel versehen, daß Sie die zu einer halbautomatischen Pistole im Kaliber 9 mm Luger bestimmte oder zugelassene Munition erwerben und besitzen dürfen. Diejenige Behörde, die das Siegel aufgedrückt hat, zeigt Sie dann wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz an. Die Munition wird sichergestellt.

Alles wird gut. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und verfügt die Herausgabe der Munition an den Beschuldigten. Der hat mittlerweile die bestellte Pistole erhalten und sie ist in die WBK eingetragen.

Das war eine schlimme Erfahrung für den Bürger.

Es wird schlimmer.

Nachdem die Staatsanwaltschaft richtigerweise das Verfahren eingestellt hat und die Munition an den Mandanten herausgegeben hat, ist die Waffenbehörde empört und beschwert sich mit der nachfolgend wiedergegebenen Begründung bei der Staatsanwaltschaft.

Die Begründung der Waffenbehörde ist bizarr:

Ausschnitt aus Schreiben der Waffenbehörde Berlin

Sowas steht in § 10 Abs. 3 WaffG nun wahrlich nicht. Schauen Sie selbst nach, klicken Sie auf die Vorschrift!

Es wird noch schlimmer.

Die Staatsanwaltschaft macht das Verfahren tatsächlich wieder auf und beantragt den Erlaß eines Durchsuchungsbefehls bei der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichtes Tiergarten in Berlin, um die angeblich unerlaubt besessene Munition wieder sicherzustellen.

Es wird noch schlimmer.

Die Richterin erläßt den beantragten Beschluß und weist ausdrücklich daraufhin, daß dies verhältnismäßig sei und mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Wo kämen wir denn dahin, wenn einfach beim Bürger Bescheid gesagt wird: Bring uns die Munition zurück?

Alles wird gut.

Die mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragte Polizeidienststelle fragt nach, ob es wohl verhältnismäßig sei, mit dem SEK dem legalen Waffenbesitzer auf den Pelz zu rücken und die Munition sicherzustellen. Sie fragt, woran sie denn nun die Munition, die sichergestellt werden soll, von der vielleicht mittlerweile rechtmäßig neu erlangten Munition unterscheiden kann.

Eine ausgewachsene Oberstaatsanwältin greift ein und zieht den Durchsuchungsauftrag zurück.

Wir sind wirklich gespannt wie das Verfahren wohl ausgehen wird und werden berichten.

Unseren Mandanten und Lesern wünschen wir ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!

Update 03.03.2020

Bei uns ist die kommentarlose Mitteilung eingegangen, daß das Ermittlungsverfahren gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

 

Waffenrechtsänderung

Waffenrechtsänderung nach dem Anschlag von Halle! Was denn auch sonst?

Der Täter hat sich mit einem 3D-Drucker die Waffen gebaut. Was soll also geändert werden?

Nee, nicht was Sie denken!

Wie, er kam nicht an legale Waffen und mußte deshalb auf die selbst gebastelten Waffen ausweichen? Unser Waffengesetz funktioniert und hat Schlimmeres verhindert?

Das bestehende Waffengesetz soll verändert werden, legale Waffenbesitzer werden drangsaliert. Einzelheiten kann man beispielsweise der Pressemitteilung des Deutschen Jagdverbandes entnehmen: Innenminister Seehofer schießt bei der Waffenrechtsänderung über das Ziel hinaus

Ich persönlich finde die Regelabfrage beim Verfassungsschutz besonders schlimm. Die Trennung zwischen Schlapphüten und Polizei (Waffenbehörden sind regelmäßig Polizeibehörden) findet nicht mehr statt. Wir hatten diese Bestrebungen schon vor Jahren thematisiert: Denn sie wissen nicht was sie tun!

Wer ist Ihr Bundestagsabgeordneter?

Das können Sie hier mit zwei Klicks herausfinden: Abgeordnetenwatch.de

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, mit einem Brief Ihrem Abgeordneten Ihre Sorgen zu berichten. Nehmen Sie kein Muster, sondern erklären Sie ihm, was das in Ihrem ganz speziellen Fall bedeutet und warum das Unsinn ist.

Bild Schultafel

Fragebogen in Waffensachen

Diesen Fragebogen will ich nur insoweit kommentieren, als ich den Sachverhalt erläutere. Den Rest denken Sie sich bitte selbst.

Dem Mandanten wird ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Wir beantragen die Akteneinsicht bei der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Zentralen Bußgeldstelle im Land Brandenburg.

Die Reaktion der Behörde:

Die Ehefrau des Mandanten bekommt einen Fragebogen zugeschickt, in dem auch der Tatvorwurf gegen ihren Ehemann beschrieben ist:

Im Fragebogen wird sie ordentlich über ihre Rechte belehrt.

Es ist ein Blatt für die Beantwortung der Fragen vorgegeben:

Kommentar des Mandanten:

Wegen des Termindrucks \“innerhalb einer Woche\“ haben wir das ausgefüllte Formular gefaxt. Briefumschlag Poststempel 01.10.2019 und Faxprotokoll sind beigefügt. Meine Ehefrau möchte sich nicht zur Sache äußern.