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Munitionserwerbsschein

Vor- und Nachteile des Munitionserwerbsscheins

 

In Berlin kostet der Munitionserwerbsschein 56 € (Nr. 1.5 WaffGebO), jeder Naßstempelabdruck in der Spalte 7 der WBK für die Munitionserlaubnis kostet je eingetragener Waffe 25 € (Nr. 1.2.4 WaffGebO).

  • Nachteil: Die Erlaubnis für den Erwerb der Munition ist auf sechs Jahre befristet.
  • Vorteil: Die Erlaubnis zum Besitz der Munition gilt unbefristet. Dies kann insbesondere für Jäger ein Segen sein, die den Jagdschein nicht rechtzeitig verlängerten.

Munitionserwerbsschein – rechtliche Regelungen

Waffengesetz

Die gesetzliche Regelung für den Munitionserwerbsschein lautet:

In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG)

Regelfall ist die Eintragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in die Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schußwaffen. Ich sehe häufig WBKs, in denen wohl aus Kostengründen zwar mehrere Waffen gleichen Kalibers eingetragen sind, jedoch nur für eine Waffe die Munitionserlaubnis gestempelt ist. Was ist, wenn diese Waffe „ausgetragen“ wird? „Erlischt“ dann die Munitionserlaubnis? Dieser Frage werden wir demnächst in einem gesonderten Beitrag nachgehen.

WaffVwV

Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 erläutert dann weiter:

10.14.1 In dem Munitionserwerbsschein ist die amtliche Bezeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antragsteller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.

Diese Regelungen finden im Gesetz keine Grundlage. Nach dem Gesetz (s.o.) wird die Erlaubnis für bestimmte Munitionsarten erteilt, nicht für Kaliber. Das mag aber dahingestellt bleiben, weil die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich anweist, daß eine Beschränkung auf ein bestimmtes Kaliber nur dann erfolgen soll, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.

Was aber sind Munitionsarten? Da kursieren verschiedenste Definitionen. Hier allein relevant ist die AWaffV

AWaffV

Die mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesministeriums des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gibt darüber im Rahmen der in der Fachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse die Definition vor:

Munitionsarten sind in der Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) „Waffen- und Munitionsarten“ unter 2 aufgeführt:

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).

Jäger und Sportschützen werden sinnvollerweise die Erlaubnis für Munitionsarten 2.1 und 2.2 beantragen, sofern sie über entsprechende Waffenerlaubnisse verfügen.

 

Einkaufswagen

Transport von Waffen

Wo ist der Transport von Waffen geregelt, welche Vorschriften sind zu beachten?

Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 zum WaffG

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Wer eine Waffe transportiert, führt sie also im Sinne des Gesetztes. Das Führen einer Waffe ist eine Form des Umgangs mit Waffen, vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, die der Erlaubnis bedarf. Das Gesetz regelt aber Ausnahmen, von denen hier nur der Transport durch Schützen oder Jäger beleuchtet werden soll.

Unter anderem regelt § 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten. Hier interessiert § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG,

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wichtig ist, daß der Transport vom Bedürfnis des Schützen oder Jägers umfaßt sein muß oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Der Transport muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen!

Die Begriffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sind im Gesetz definiert, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12. und 13.

  • 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
  • 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

Nach der Legaldefinition gibt es also hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft keine Diskussionen, sofern die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Was aber wenn nicht? Es gibt ja außer dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, um eine Zugriffsbereitschaft auszuschließen. Wir raten Ihnen von derartigen Versuchen dringend ab. Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders interpretieren als Sie, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis los.

Nicht verschlossen und doch nicht zugriffsbereit

Der Vollständigkeit halber:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV, erläutert in den Ausführungen zur Anlage 1 des WaffG:

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.

Wir raten dringend von dieser Faustformel ab, auch wenn der Gesetzgeber sie anläßlich der Erläuterungen im Gesetzentwurf (BTDrS 16/7717, S.25) selbst eingebracht hat:

Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Sonderregelung für Jäger auf dem Weg von und zum Revier

In § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG ist eine Sonderregelung für Jäger getroffen worden. Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen nicht schußbereit ohne Erlaubnis führen. Zugriffsbereit aber nicht schußbereit!

Auch hiervon raten wir dringend ab und empfehlen den Transport stets nicht schußbereit in einem verschlossenen Behältnis.

Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, daß Verstöße gegen die Vorschrift als unerlaubtes Führen von Waffen strafbar sind? Und zwar heftig, § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG.

Wir beraten Sie engagiert und kompetent im Waffenrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Armbrüste

Armbrüste sind in der rechten Szene sehr beliebt

so steht es in der von Nancy Faeser am 13.02.2024 vorgestellten Broschüre des Bundesinnenministeriums „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen„. Was in der „Szene“ sehr beliebt ist, muß entschlossen bekämpft werden.

Zahlen zum Mißbrauch der Armbrüste sind mir nicht bekannt geworden. Im Deutschen Schützenbund (DSB) betreiben mehr als 3.000 Mitglieder aktiv das Armbrustschießen. Ungezählte Armbrustschützen sind nicht in den mehr als 14 000 Schützenvereinen organisiert. Für diese brechen schlimme Zeiten an.

„Für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste soll fortan eine Erlaubnispflicht gelten.“ schreibt das BMI.

Na ja, genau genommen nicht nur für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste, sondern für alle Armbrüste. Es wird also vor allem die „Szene“ der bisher noch politisch unverdächtigen Otto-Normal-Bürger treffen.

Was soll also für uns alle verboten sein? Der Umgang (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG), also unter anderem der Besitz von Armbrüsten ohne Erlaubnis. Zum Umgang gehört auch das unbrauchbar machen der Armbrüste.

Was ist eine Armbrust? Der Gesetzgeber definiert in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 Armbrüste und stellt sie den Schußwaffen gleich:

„1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).“

 

Armbrüste

Der Gesetzgeber wird nun – wie vor Jahren bezüglich der Pfeilabschußgeräte – sehr perfide vorgehen:

  • Für Armbrüste wird eine Erlaubnispflicht eingeführt. Wer keine Erlaubnis hat, darf mit ihnen keinen Umgang haben, sie also auch nicht erwerben oder besitzen.
  • Für Altbesitzer wird eine Übergangsregelung eingeführt; es wird ein Zeitraum eingeräumt, binnen dessen man eine Erlaubnis erlangen oder die Armbrüste abgeben muß.
  • Nur wer ein Bedürfnis nachweisen kann erhält eine Erlaubnis. Als Bedürfnis wird wohl nur die Ausübung des Schießsports anerkannt werden. Beispielsweise nach der Sportordnung des DSB.
  • Und natürlich genügt allein die Mitgliedschaft in einem solchen Verein nicht, vgl. § 14 WaffG.
  • Wer sich diesen Regeln nicht unterwirft, wird wohl keine Chancen für den weiteren Besitz der Armbrüste haben.

Weitere waffenrechtliche Kampfmaßnahmen gegen Rechtsextremismus

  • „Kriegswaffenähnliche Halbautomatikwaffen werden verboten, um das Risiko besonders fataler Anschläge zu verringern“. Das hatten wir schon ‚mal und hat sich als unbrauchbar erwiesen. WTF ist „kriegswaffenähnlich“ und wer entscheidet das? Eine häufig von Sportschützen genutzte Waffe ist bspw. die P8. Es ist eine halbautomatische Pistole, die auch von der Bundeswehr benutzt wird.
  • Der Wortlaut zwischen BVerfSchG und WaffG wird angeglichen, um klarzustellen, dass hier dieselben (Verdachts-)Maßstäbe gelten.“ Das heißt im Klartext, daß die Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als „bloßer“ Verdachtsfall geführt wird, bereits zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis führen wird. Also keine Waffen in der Hand von AfD-Mitgliedern oder deren Unterstützern.

Dezent verweist das BMI in der Broschüre auf seinen Entwurf für die Reform des Waffenrechts aus dem Januar 2023. Wir hatten das bereits kurz dargestellt: Referentenentwurf 09.01.2023

Dort findet sich noch mehr Verschärfungsdogmatik für die Besitzer derartiger, den Schußwaffen gleichgestellter, Armbrüste:

  • Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
  • Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen. Der Link verweist auf den Fragenkatalog.

Soviel zum Thema „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen; Rechtsextremisten konsequent entwaffnen

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Aufbewahrung Schlüssel Waffenschrank

Wohin mit dem Schlüssel des Waffenschrankes?

Da hat der Jäger mit der Aufbewahrung der Schlüssel des Waffenschrankes in einem Tresor, der nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung der Waffen entsprach, noch einmal Glück gehabt. Im Berufungsverfahren (nach vier Jahren) hat das OVG Münster den Bescheid aufgehoben, mit dem die Waffenbehörde dem Jäger die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel widerrufen hatte.

In der Entscheidung – OVG Münster vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – ist aber für die Zukunft die folgenreiche Feststellung getroffen worden:

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Bisher liegt uns nur die Pressemitteilung vor, die vollständigen Urteilsgründe werden noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Diese verkaufsfördernde Maßnahme für Waffenschränke mit Zahlenschloss ist aus dem Gesetz nicht so einfach abzuleiten, ich bin auf die Gründe gespannt. Sie dürfte jedoch das Ende für den Verkauf von Waffenschränken bedeuten, die mit Schlüssel zu öffnen sind.

Richtig kompliziert wird es mit der Regelung für den Altbesitz in § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Hier kann man wohl nur raten, welche Anforderungen der Schrank für den Schlüssel haben muß, der den A-/B- Schrank, sogenannter Jägerschrank, verschließt.

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Nachtrag 18.11.2023

Der Deutsche Jagdrechtstag (DJRT), dem anzugehören ich die Ehre habe, hat zu diesem Thema in den Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2023 wie folgt Stellung bezogen:

1) Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ist der Auffassung, dass das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in seiner Grundannahme, ein Schlüssel sei auf demselben Sicherheitsniveau zu verwahren wie die Waffen selbst, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet und im geltenden Recht keine Grundlage findet. Es beruht auf einer unzulässigen  Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Die Festlegung von über die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehenden Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung sind dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.

Die Urteilsgründe sind mittlerweile veröffentlicht: OVG Münster 20 A 2384/20

Nachtrag 30.04.2024

Auch das OVG Sachsen hat sich der Auffassung des OVG Münster angeschlossen. Mit Beschluß vom 18.12.2023 – 6 B 61/23 – hielt es die Entscheidung des VG Dresden vom 31.03.2023 – 6 L 39/23. Dort hieß es, der Schlüssel sei als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen. Ein Gegenstand soll ein Teil der Aufbewahrung sein?

Das OVG Sachsen geht auf die vom Deutschen Jagdrechtstag formulierten Argumente nicht ein. Dafür finden sich Formulierungen wie: „Es versteht sich von selbst“ und „Daraus ergibt sich zugleich“. Ich konnte insbesondere die Begründungen in Randnummer 6 (juris) intellektuell nicht nachvollziehen.

Aber die Folge ist eindeutig: Wer jetzt noch den Schlüssel oder Ersatzschlüssel für den Waffenschrank woanders als in einem mit Zahlenschloss versehenen Behältnis mit gleicher Sicherheitsstufe aufbewahrt, ist mit dem Klammerbeutel gepudert und verliert im Ernstfall die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit seine Erlaubnisse.

Einen Trost bietet die Entscheidung des OVG Sachsen: Im Streitfall hätte die Aufbewahrung in einem B-Schrank ausgereicht, weil für ihn die Altfall-Regelung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG als bisheriger Besitzer galt. Wenigstens etwas. De facto fordert die OVG – Rechtsprechung der beiden Gerichte die Anschaffung eines Behältnisses mit Zahlenschloss.

 

 

 

 

Längen im Waffenrecht

Und auf die Länge kommt es doch an

Welche Regelungen kennen das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Bezug auf Längenangaben?

Zunächst zum Schießsport.

§ 6 AWaffV bestimmt die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen:

  • Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge
  • halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Auch im WaffG selbst finden sich wichtige Regelungen zu Längen im Waffenrecht.

So sind beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten, die bestimmte Maße unterschreiten, verbotene Waffen:

  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt; Anlage 2 A 1 WaffG

Der Gesetzgeber definiert auch was Lang- und was Kurzwaffe ist:

  • 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Anlage 1 A 1 UA 1 WaffG

Das leidige Thema mit dem Führensverbot von Messern in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:

  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden.

Und dann gibt es noch die Ermächtigung an die Landesregierungen in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG,

  • wonach das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann.

Sie kennen noch weitere Regelungen zu Längen im Waffenrecht? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, wir arbeiten das dann ein.