F im Fünfeck
Das „F im Fünfeck“ ist ein Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird.
Das Bild mit dem F im Fünfeck gibt die Abbildung 10 der Anlage II zur Beschußverordnung wieder.
Schauen Sie im Bundegesetzblatt I 2006, Nr. 32, Seite 1503 nach, dort ist die amtliche Wiedergabe erfolgt.
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschG)
Es wird erteilt für Feuerwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird. (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschG) Was eine Feuerwaffe ist, beschreibt das WaffG. Dies sind Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird (Anlage I zum WaffG).
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschG)
Wer unseren Artikel Softair-Waffen in unserem Blog aufmerksam gelesen hat, weiß, daß Softair-Waffen keine Feuerwaffen sind. Für diese Waffen mit Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschG der bestimmt, daß Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach § 9 Absatz 1 unterliegen, das „F im Fünfeck“ tragen.
Etwas umständlich, aber schlüsseln wir es ruhig auf.
- Es gilt für Schußwaffen
- Es wird (s.o.) für einige besondere Feuerwaffen erteilt
- Softair unterliegen nicht der Beschußpflicht gem. § 3 BeschG, da sie keine Feuerwaffen sind
- Softair unterliegen nicht der Bauartzulassung nach § 7 BeschG , da sie die diversen dort aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen
- Softair unterliegen nicht § 9 Abs 2 BeschG, sie sind weder Salutwaffen, noch unbrauchbar gemachte Schußwaffen.
Fazit: Das „F im Fünfeck“ ist ein Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes).