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Aufbewahrung von Waffen während der Reise

Die Regeln für die stationäre Aufbewahrung von Waffen sind allen hinlänglich bekannt. Ziemlich unbekannt und gleichwohl strafrechtlich gefährlich sind die Regelungen über die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen, beispielsweise auf Reisen.

Der sehr ausführliche Beitrag beleuchtet das Thema umfassend und kommt zum Ergebnis, daß die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die vorübergehende Aufbewahrung betrifft.

Erbwaffen und Waffenschrank

Wenn der Waffenschrank für die Erbwaffen nicht den neuen Bestimmungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition entspricht, muß ein neuer Waffenschrank gekauft werden.

Zwar hat der Gesetzgeber in § 36 WaffG einen Bestandsschutz eingerichtet, der jedoch nur für die berechtigten Besitzer der Waffen gilt, nicht für deren Erben. § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG bestimmt, daß die alten Waffenschränke nur vom bisherigen Besitzer weiter genutzt werden dürfen.

Daraus ergibt sich für Erben eine weitere Verschlechterung der Situation mit erheblichen Kosten. Die Waffen müssen mit einem Blockiersystem gesichert werden, und es muß ein Schrank vorhanden sein, der den neuen Anforderungen entspricht. Ein Aufwand, der wohl nur bei wertvollen Erbwaffen betrieben werden wird.

Dazu kommen weitere Verpflichtungen, über die wir berichteten: Erbenprivileg mit Fallstricken

Wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Jede, er wird Ihnen die Einzelheiten erläutern und Ihnen auf Wunsch die Arbeit mit den Behörden abnehmen.