Wir wollten wissen, wie es um die Mandantenzufriedenheit aussieht:
Herzlichen Dank an unsere Mandanten, die den Fragebogen zur Mandantenzufriedenheit ausgefüllt haben und uns damit wertvolle Hinweise für die Zukunft geben.
Besonders stolz sind wir auf die oben wiedergegebene Auswertung. Verbesserungsvorschläge haben wir, soweit uns möglich, übernommen. Auch dafür unseren herzlichen Dank!
Wir hätten ehrlich gesagt nicht erwartet, daß die Online-Akte auf derart breite Zustimmung stößt:
Vielleicht wissen noch nicht alle Mandanten um die Möglichkeiten der Online-Akte? Sprechen Sie uns darauf an!
Über den Online-Zugang ist unsere Akte für Sie jederzeit und überall erreichbar – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche.
Sicherlich müssen wir diese für die Mandanten kostenlose Option noch breiter bewerben. Wir behalten das im Auge.
1/3 der Befragten beantwortete die Frage, ob ihnen Kaffee oder andere Getränke angeboten worden seien, mit: „Ich war nicht in der Kanzlei“. Sicherlich zum Teil Corona geschuldet aber auch ein deutlicher Trend für die Zukunft.
Sie müssen uns nicht in der Kanzlei aufsuchen. Sprechen Sie mit uns über die alternativen Möglichkeiten!
Für unsere Leistungen erwarten wir ein Äquivalent in Geld. Nahezu alle Befragten waren sehr zufrieden mit der Preistransparenz. Ein geringer Teil war nur „zufrieden“, aber eben nicht „sehr zufrieden“. Sprechen Sie uns bitte gleich im ersten Gespräch auf die anfallenden Kosten an! Häufig können wir die insgesamt anfallenden Gebühren nicht voraussehen. Im Regelfall können wir aber für die erforderlichen nächsten Schritte einen Preis nennen. Auch dies gehört zur Mandantenzufriedenheit.
Noch lieber als der Fragebogen ist es uns jedoch, wenn Sie uns direkt Ihre Kritik oder Ihr Lob in einem persönlichen Gespräch mitteilen. Mit großer Freude hören wir immer wieder von „neuen“ Mandanten, daß sie auf Empfehlung eines „alten“ Mandanten zu uns gelangt sind. Für uns die schönste Form der Anerkennung.
Sollen ihm doch alle Zähne ausfallen, bis auf einen, der soll für Zahnschmerzen bleiben!
OK, ich verrate Ihnen etwas über die Interna einer Rechtsanwaltskanzlei.
Selbstverständlich wird eingehende Post geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen.
Sie wird von der Bürovorsteherin gelesen und daraufhin geprüft, ob Fristen eingetragen werden müssen und dergleichen Formalien mehr.
Der Posteingang wird zur Akte gescannt.
Bei Papierakten muß die Akte gezogen werden und das Schriftstück in die Akte geheftet werden; bei ausschließlich elektronisch geführten Akten erfolgt dieser Arbeitsschritt digital (auch nicht viel weniger Arbeit).
Die Akte wird dem Anwalt vorgelegt (in Papier oder elektronisch).
Der Anwalt kontrolliert den Posteingang und muß aufgrund der Rechtsprechung die Akte auch jedesmal auf Fristen, etc. neu kontrollieren.
Der Anwalt erledigt die sich aus dem Posteingang ergebenden Aufgaben und trägt die neue Wiedervorlage der Akte ein oder läßt sie eintragen.
Papierakten müssen wieder weggehängt werden, ggf. daraufhin kontrolliert werden, daß eine künftige Wiedervorlage im Fristenbuch eingetragen ist.
Ein Kollege wollte gerade sichergehen, daß die Post auch wirklich gelesen wird (möchte zu gerne wissen, wie sein Büro organisiert ist). Wir haben seinen netten Brief dreifach erhalten.
per beA (das ist ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, mit Zustellungsbescheinigung, besonders gesichert und pi pa po.
vorab per Telefax und dann nochmal
per Schneckenpost.
Lieber Kollege! Es fehlt noch der Versand per eMail und sicherheitshalber, wer weiß schon, wie das mit dem beA funktioniert, auch noch per Gerichtsvollzieher zustellen! Ich bin Ihnen dankbar, daß sie ihn uns nicht auch nocheinmal am Telephon vorgesungen haben!
Schon der Versand vorab per Telefax treibt mir im Regelfall die Zornesfalten auf die Stirn. Was soll dieser Blödsinn, der Versand per Telefax ist völlig ausreichend wenn es nicht auf das Original ankommt! Selbst Gerichte haben das erkannt – und das will was heißen – und bitten darum, nur fristwahrende Schriftsätze vorab per Telefax zu versenden.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2017/05/Schimpanse.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2020-06-25 15:23:582020-06-25 16:50:36per beA und vorab per Telefax
Die Vorschrift zur Vertreterbestellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 53 BRAO) fristet ein Schattendasein. Oder wußten Sie, daß Sie den von Ihnen bestellten Vertreter der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen haben?
(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,
1.
wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2.
wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.
Das ist harter Tobak. Die Frist ist bei einer Grippe leicht überschritten und nicht nur der Jahresurlaub ist zu berücksichtigen. Unter Nr. 2. fällt auch die berufliche Abwesenheit. Abgestellt wird lediglich auf die Abwesenheit von der Kanzlei.
Einzelanwälte kann diese Vorschrift vor Probleme stellen, in funktionierenden Berufsausübungsgemeinschaften wird die Bestellung wohl keine Probleme aufwerfen. Da wird die Arbeit ziemlich automatisch übernommen.
Das reicht jedoch nicht, der bestellte Vertreter ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
Diese Vorschrift führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand.
Pflichtmeldung an die Kammer
Die Bestellung eines Vertreters und die Anzeige bei der Kammer sind Berufspflichten und Verstöße dagegen können berufsrechtlich geahndet werden. Im Zweifel sollten Sie es unterlassen, der Kammer Urlaubsgrüße aus der Karibik zu schicken – falls Sie die Vertreterbestellung versehentlich unterlassen haben! Auch ansonsten kann es sinnvoll sein, uns vor einer Mitteilung an die Kammer einzuschalten, wir sind nicht nur auf das Waffenrecht spezialisiert, auch das Berufsrecht der freien Berufe gehört zu unseren Kernkompetenzen.
Jetzt galoppiert die Verwaltung
Durch das besondere Anwaltspostfach (beA) ist die Sache jetzt von besonderer Bedeutung.
Unten haben wird das Bild wiedergeben, daß für Rechtsanwalt Andreas Jede während seiner Urlaubsabwesenheit im Amtlichen Verzeichnis angezeigt wird. Achten Sie auf die eingeblendeten Registerkarten (Bild anklicken). Eine davon bezieht sich auf die Vertretung durch Rechtsanwalt Nikolas Krähn, der sich freundlicherweise zur Vertretung bereit erklärt hatte.
Die örtliche Rechtsanwaltskammer teilt dem Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer die Vertreterbestellung mit. Vertreter und Vertretener werden per eMail informiert, in unserem Fall:
Der beA-Benutzer Krähn, Nikolas (14193 Berlin) wurde dem Postfach Jede, Andreas (14193 Berlin) als VERTRETER zugeordnet.
Diese Zuordnung wurde von Rechtsanwaltskammer Berlin vorgenommen.
Na ja, an der Sprache arbeiten sie vielleicht noch.
Das Gesetz, genauer § 31a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO, verlangt, daß Vertretern der Zugang zu ermöglichen ist. Einzelheiten finden sich in § 2 – Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) und § 25 RAVPV.
Das Verfahren ist verwirrend geregelt, § 25 Abs. 3 S. 1 u 2 RAVPV:
Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die er bestellt oder benannt wurde. 2Dabei müssen für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein.
Anwälte machen keinen Urlaub
Wir haben bei der RAK Berlin angefragt, wie viele Rechtsanwälte in 2018 ihre Vertreterbestellung angezeigt haben.
14.441 Mitglieder durfte die Kammer der BRAK zum 01.01.2019 anzeigen.
Einige machen einen langen Urlaub, andere lieber öfter einen kurzen Urlaub. Man sollte doch denken, daß jedes Mitglied – und sei es krankheitsbedingt – einmal im Jahr einen Vertreter bestellen und der Kammer anzeigen muß?
Geschätzte 10 Minuten pro Meldung bedeuten dann einen Aufwand von ca. 2.400 Stunden im Jahr allein für die Bearbeitung der Anzeigen. Das sind locker zwei Mitarbeiter, die von den üppigen Kammerbeiträgen bezahlt werden müssen.
Andererseits, vielleicht geht es der Berliner Anwaltschaft so schlecht, daß sie sich keinen Urlaub leisten kann? Oder ist die Arbeit so erquicklich, daß es schlicht keines Urlaubs bedarf?
Die Kammer hat uns daraufhin mitgeteilt, daß mangels Erhebung keine Auskunft gegeben werden kann. Die Anzeigen würden statistisch nicht erfasst werden.
Jeder Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. So bestimmt es § 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Ab 2022 müssen Anwälte die Schriftsätze und Dokumente elektronisch einreichen.
Über diese Verpflichtungen wurde und wird heftig gestritten.
Gerichte sind für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar
Mittlerweile sind auch alle Gerichte elektronisch erreichbar. Wirklich alle?
Alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nach dem ERV-Gesetz für den elektronischen Rechtsverkehr geöffnet. Wirklich alle?
Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich, behauptet jedenfalls § 112c BRAO. Nach dieser Vorschrift gelten auch die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen entsprechend. Damit gilt auch, und zwar uneingeschränkt, § 55a Abs. 1 VwGO.
Die Vorschrift bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze etc. als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden können.
Gerichtshof der Rechtsanwälte ist nicht für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar
Versuchen Sie nicht, den Anwaltsgerichtshof Berlin in den elektronischen Verzeichnissen zu finden. Es wird ihnen nicht gelingen. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat keinen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr.
Das muss man sich nicht nur als Anwalt auf der Zunge zergehen lassen. Die Anwälte werden gezwungen, beträchtlichen Aufwand für den elektronischen Rechtsverkehr zu betreiben und die Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte übt Enthaltsamkeit.
Versuchen sie bloß nicht, den Anwaltsgerichtshof über das im selben Gebäude befindliche Kammergericht zu adressieren! Zwar leitet das Kammergericht freundlicherweise die für den Anwaltsgerichtshof bestimmten Schriftstücke weiter. Damit sind jedoch die Fristen gegebenenfalls nicht gewahrt. Das Haftungsrisiko ist erheblich!
Ob es wohl einen Amtshaftungsanspruch gibt, weil das Gesetz nicht umgesetzt worden ist?
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https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2017/06/Rules.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2019-07-26 14:35:532019-07-26 14:35:53Anwaltsgerichtshof Berlin ohne beA-Zugang
Das Sachlichkeitsgebot ist der Aufhänger für unsere Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.
Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht zu weit
anstatt Boshaftigkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stande, benutzt werden
Quelle: AGH Saarbrücken v. 12.08.2002 – AGH 2/02
Nett, dachte ich, das geht durch. Winkeladvokat kann auch durchgehen.
Anders der Senat, der darin eine Beleidigung sah, weil dem Adressaten grundsätzlich die Fähigkeit abgesprochen wird, „juristisches Handwerkszeug“ zu benutzen, d.h. seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht nicht zu weit
Derselbe Anwaltsgerichtshof sah in der Bezeichnung eines Urteils als
so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren
Quelle: AGH Saarbrücken v. 28.01.2002 – AGH 7/01
Bei allem Spaß an pointierter Auseinandersetzung: Man weiß nicht was dabei rauskommt.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2017/07/Sachlichkeitsgebot.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2017-07-06 10:14:212017-07-06 10:14:21Sachlichkeitsgebot für den Rechtsanwalt
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