Waffengesetz erfordert Spezialisten
Das Waffengesetz wird schneller novelliert als sonst ein Rechtsgebiet.
Selbst das Grundgesetz wurde 2006 geändert, um das Waffenrecht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überführen, Art. 73 Abs 1 Nr. 12 GG.
Die letzte umfassende Reform des Waffengesetzes 2002 erfolgte durch das 3. WaffRÄndG vom 17.02.2020. Einige seiner Vorschriften mußten nach wenigen Wochen mit einem Korrekturgesetz berichtigt werden, das angeblich nur redaktionelle Änderungen betraf, mit dem tatsächlich jedoch erhebliche materiell-rechtliche Änderungen erfolgten.
Das Waffenrecht ist komplex. Das Standardwerk Waffenrecht von Heller/Soschinka/Rabe bescheinigt dem Gesetzgeber
„Die „handwerkliche Qualität“ läßt zu wünschen übrig“ und stellt weiter fest:
„Diese Komplexität scheint im Einzelfall der Anwendung nicht nur Waffenbesitzer und Fachbehörden zu überfordern, sondern offensichtlich auch den Gesetzgeber„.
Der Anwendungsbereich des Waffengesetzes ist der Umgang mit Waffen und Munition (§ 1 Abs 1 WaffG spricht von Waffen oder Munition). Es wird schon kompliziert und widersprüchlich wenn man der Frage nachgeht, was unter Umgang verstanden wird. Zwar findet sich die gesetzliche Definition gleich in § 1 Abs 3 WaffG, aber im Detail wird es bei der Unterscheidung zwischen „Vertrieb“ i.S.d. § § 35 Abs 3 WaffG und „Waffenhandel treiben“ in § 21 WaffG diffizil.
Wir haben gelernt, mit dieser komplexen Materie umzugehen und manche öffentliche Stelle ist dankbar für die Aufarbeitung der Themen in unseren Schriftsätzen.
Schon vor Jahren hat ziemlich unbemerkt der Gesetzgeber Hunderttausende zu Straftätern gemacht, die – häufig wohl längst vergessene – Butterflymesser, Fallmesser, Wurfsterne, etc. noch in irgendeiner Kellerecke aufbewahren. Solche Souvenirs aus Südeuropa sind mittlerweile verbotene Waffen.
Allein deren Besitz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schnell kommt es zu Hausdurchsuchungen, die bei legalen Waffenbesitzern wegen der Gefährdung u.U. von Sondereinsatzkräften begleitet werden. Keine angenehme Erfahrung.
Die Problematik der unangemeldeten Kontrollen gem. § 36 Abs. 3 WaffG in den Wohnungen der legalen Waffenbesitzer wird immer brisanter, da die Behörden die ihnen gesetzten Grenzen häufig mißachten. Auf den Treffen der Fachleute, wie dem Deutschen Jagdrechtstag, dem Rechtsanwalt Jede angehört, werden die abstrusesten Vorgehensweisen der Behörden berichtet.