Berge von Geldmünzen

Subventionsbetrug

§ 264 StGB regelt „nur“ die Strafbarkeit des Subventionsbetruges und ist ziemlich umfangreich. Daher geben wir nachfolgend nur § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wieder. Für die vollständige Vorschrift klicken Sie bitte auf die Links.

§ 264 Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

Was sind aber nun „subventionserhebliche Tatsachen“? Woher soll der Empfänger wissen, welche seiner Angaben unter die Strafvorschrift fallen?

Das ist im Gesetz gegen mißbräuchliche[1] Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) des Bundes genauer geregelt. Für Subventionen nach Landesrecht verweisen die Landessubventionsgesetze auf dieses Bundesgesetz, beispielsweise in Berlin das Landessubventionsgesetz – LSubvG

§ 2 SubvG bestimmt, daß der Subventionsgeber vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention dem Subventionsnehmer die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen hat. Es gilt also, sehr genau die Antragsunterlagen und Hinweise des Subventionsgebers zu studieren.

Hier bieten sich für den Verteidiger die wesentlichen Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges. Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge sind für den Anwalt unabdingbar. Bilanz und GuV dürfen für ihn keine Schlösser mit sieben Siegeln sein. In einigen Fällen ist mit dem WP oder StB zusammen zu arbeiten. Der Begriff der „Tatsache“ muß vom Verteidiger häufig klar herausgearbeitet werden.

Wenn Sie ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges fürchten, nehmen Sie möglichst früh mit uns Kontakt auf! Je früher der Strafverteidiger sich im Strafverfahren mit dem Vorwurf Subventionsbetrug einbringen kann, desto größer sind die Einflußmöglichkeiten. Diese Binsenwahrheit gilt besonders in Wirtschaftsstrafsachen.

§ 264 Abs. 4 StGB bestimmt einen geringeren Strafrahmen für leichtfertiges Handeln in den Fällen § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB.

Und dann gibt es noch die Anzeigepflicht bei Verdacht eines Subventionsbetruges, § 6 SubvG.

  1. [1]Das Gesetz ist aus dem Jahr 1976. Seit der Rechtschreibreform zwanzig Jahre später ist diese Schreibweise nicht mehr korrekt.