Die Nebenklage bietet Ihnen die Möglichkeit, dem Strafverfahren gegen den Angeklagten als weiterer Ankläger neben der Staatsanwaltschaft beizutreten.
Bei besonders schweren Straftaten stellt Ihnen das Gericht auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite. Insbesondere, wenn der Täter geltend macht, unzurechnungsfähig gewesen zu sein, bedarf es der sorgfältigen Analyse der psychiatrischen und psychologischen Gutachten. Wir machen das für Sie.
In den übrigen Fällen wird Ihnen das Gericht für den Fall, daß Sie die Kosten nicht aufbringen können, Prozeßkostenhilfe gewähren.
Sie sind nicht schutzlos und können eigenständig und selbstverantwortet agieren. Wir helfen Ihnen dabei.
Als Nebenkläger können Sie während des gesamten Prozesses anwesend sein, haben ein eigenes Fragerecht und können Anträge, z.B. auf Vernehmung bestimmter Zeugen stellen. Voraussetzung für die Nebenklage ist, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat zumindest 18 Jahre alt war und die Anklage einen der folgenden Straftatvorwürfe erhebt:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
- die Vergewaltigung; sexuelle Nötigung, § 177 StGB
- der sexuelle Mißbrauch von Kindern, § 176 StGB
- der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
- der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit,
- die Körperverletzung, § 223 StGB
- die Mißhandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit,
- der Menschenraub, § 234 StGB
- die Verschleppung, § 234a StGB
- die Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB
- der Kinderhandel, § 236 StGB
- die Zwangsheirat, § 237 StGB
- das Nachstellen, „Stalking“, § 238 StGB
- die Geiselnahme, § 239b StGB
- die Freiheitsberaubung von über einer Woche oder mit schwerer Gesundheitsschädigung, § 239 StGB
- besondere Fälle der Nötigung; z.B. das Nötigen zum Schwangerschaftsabbruch
- Straftaten gegen das Leben,
- Mord, § 211 StGB
- Totschlag, § 212 StGB
- Zuwiderhandlungen nach vollstreckbaren Anordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG),
Bei den Straftatvorwürfen der Beleidigung, dem Wohnungseinbruchsdiebstahl, den Raubdelikten und der fahrlässigen Körperverletzung ist die Nebenklage gleichermaßen möglich, sofern besondere Gründe hierfür von Ihrem Opferanwalt vorgetragen werden können, z.B. besonders schwere Folgen der Tat.
Sie können uns auf vielfältige Weise erreichen: Kontakt zum Opferanwalt
Wir bieten Ihnen eine für Sie kostenlose Erstberatung durch unseren Opferanwalt.
Versprochen!