Die Nebenklage bietet Ihnen die Möglichkeit, dem Strafverfahren gegen den Angeklagten als weiterer Ankläger neben der Staatsanwaltschaft beizutreten.

Bei besonders schweren Straftaten stellt Ihnen das Gericht auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite. Insbesondere, wenn der Täter geltend macht, unzurechnungsfähig gewesen zu sein, bedarf es der sorgfältigen Analyse der psychiatrischen und psychologischen Gutachten. Wir machen das für Sie.

In den übrigen Fällen wird Ihnen das Gericht für den Fall, daß Sie die Kosten nicht aufbringen können, Prozeßkostenhilfe gewähren.

Sie sind nicht schutzlos und können eigenständig und selbstverantwortet agieren. Wir helfen Ihnen dabei.

Als Nebenkläger können Sie während des gesamten Prozesses anwesend sein, haben ein eigenes Fragerecht und können Anträge, z.B. auf Vernehmung bestimmter Zeugen stellen. Voraussetzung für die Nebenklage ist, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat zumindest 18 Jahre alt war und die Anklage einen der folgenden Straftatvorwürfe erhebt:

  1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
  2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit,
  3. Straftaten gegen die persönliche Freiheit,
  4. Straftaten gegen das Leben,
  5. Zuwiderhandlungen nach vollstreckbaren Anordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG),

Bei den Straftatvorwürfen der Beleidigung, dem Wohnungseinbruchsdiebstahl, den Raubdelikten und der fahrlässigen Körperverletzung ist die Nebenklage gleichermaßen möglich, sofern besondere Gründe hierfür von Ihrem Opferanwalt vorgetragen werden können, z.B. besonders schwere Folgen der Tat.

Wenn Sie unser Wissen und unsere Erfahrungen im Opferschutz nutzen wollen, sollten Sie uns mit der Erstberatung beauftragen!

Sie können uns auf vielfältige Weise erreichen: Kontakt zum Opferanwalt

Wir bieten Ihnen eine für Sie kostenlose Erstberatung durch unseren Opferanwalt.

Versprochen!