Das Erbrecht wird bereits in Art. 14 unseres Grundgesetzes garantiert.
Natürlich tritt bei einem Erbfall das „rechtliche“ immer in den Hintergrund. Man wird durch durch die Trauer und die weiteren Belastungen wie die Organisation des Beerdigung, der Trauerfeier und das Anschreiben der Verwandten und Freunde des Verblichenen als Hinterbliebener völlig überwältigt.
Meist reicht es hiernach einen Erbschein zu beantragen, um die belastenden rechtlichen Formalitäten – wie die Auflösung der Kontoverbindungen usw. – abzuwickeln.
Manchmal fängt der Streit um das Erbe zwischen den Hinterbliebenen jetzt erst an.
Wir bieten Ihnen im Fall der Fälle unsere Hilfe. Von einer Erstberatung, in der Sie erfahren wie es jetzt – zumindest rechtlich – weitergeht bis zur Vertretung in einem Rechtsstreit wegen der Erbauseinandersetzung, wir stehen Ihnen selbstverständlich zur Seite.