Zwille und der Ärger danach

Zwille und Messer im Fußraum

Die Zwille liegt neben anderem Krempel im Fußraum auf der Beifahrerseite des Kleintransporters, eines Pick-Ups. Rudi Ratlos pfeifts sich eins, er ist auf dem Weg ins Jagdrevier und freut sich auf das lange Wochenende.

Die bayerischen Beamten an der Raststätte freuen sich auch. Sie haben einen großen Fang gemacht. Durch die Scheibe sahen sie die Zwille und daneben das Brotmesser liegen. Beides wird natürlich beschlagnahmt und der lange Arm des Gesetzes schlägt erbarmungslos zu.

Knapp ein Monatsgehalt Strafe

Die Oberfranken, ja, man muß Gott für alles danken, erlassen einen Strafbefehl und Rudi Ratlos soll knapp ein Netto-Monatsgehalt ( 25 Tagessätze) auf den Tisch legen. Er soll die tatsächliche Gewalt über eine verbotene Waffe (eine Präzisionsschleuder) ausgeübt haben und ohne berechtigtes Interesse ein Messer mit einer Klingenlänge von 15,5 cm geführt haben.

Wer sich für das Thema Präzisionsschleuder interessiert wird auf unserem Waffenrechtsblog fündig: Präzisionsschleudern

Saublöd, denn es ist keine Präzisionsschleuder, sondern ein simples Kinderspielzeug. Und das berechtigte Interesse war auch vorhanden, auf der langen Fahrt sollte beim Bäcker Brot und beim Fleischer gute fränkische Wurst gekauft werden; beides mit dem Messer in mundgerechte Stücke zu teilen.

Verteidigungstaktik

Jetzt hätte man Kosten verursachen können, nett übernachten und zur Verhandlung gehen. Dem Richter die Sachlage erläutern, der dann ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, um sodann Wochen später nach Eingang des Gutachtens am neuen Verhandlungstag Rudi Ratlos zähneknirschend freizusprechen. Die Kosten hat dann die Staatskasse zu tragen. Mindestens zwei Anreisen, zwei Verhandlungstage, viel Geld.

Nein, so arbeiten wir nicht.

Wir weisen das Gericht auf den Sachverhalt hin, erläutern die Merkmale einer Präzisionsschleuder, die Rudi Ratlos‘ Schleuder nicht aufweist.

Nö, der Richter guckt sich die Zwille nicht persönlich an, sondern vergibt einen Auftrag an das Kriminaltechnische Institut in München, das nichts besseres zu tun hat, als auf solche sinnfreien Gutachtenaufträge zu warten. Nach ein paar Wochen hat der Richter das Gutachten auf dem Tisch: Das Ding hat mit einer Präzisionsschleuder nichts gemein.

Ein unanständiges Angebot mit der Zwille

Sie denken: Das war’s?

Natürlich nicht. Der Richter fragt, ob wir mit einer Einstellung nach §153 Abs. 2 StPO einverstanden sind. Schließlich sei ja noch der Ordnungswidrigkeitenvorwurf in der Luft. Das hat schon ein Geschmäckle. Eine Anklage, die sich als haltlos erweist und Rudi Ratlos daher freizusprechen ist. Verbunden mit einer Ordnungswidrigkeit und deshalb wegen geringer Schuld die angebotene Einstellung.

Warum das alles? Der Richter will der Staatskasse die Anwaltskosten ersparen und wird bei seinem Einstellungsbeschluß gem. § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, diese Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen; der Angeklagte soll darauf sitzen bleiben. Er braucht aber die Zustimmung des Angeklagten zur beabsichtigten Einstellung und fragt daher nur sybillinisch an, ob Einverständnis mit einer Einstellung besteht.

Bedingungsfeindliche Zustimmung

Wer jetzt die Zustimmung unter der Bedingung erklärt, daß die Anwaltskosten ihm erspart werden, wird ins Messer laufen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich, die Zustimmung ist erklärt, der Angeklagte bleibt auf den Anwaltskosten sitzen.

Also erklären wir, wir würden zustimmen wenn die Staatskasse die Verteidigerkosten trägt. Der Richter möge sich bitte erklären.

Der erklärt sich in Form eines kurzen Beschlusses, wie wir es befürchtet hatten: Das Verfahren ist nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten eingestellt, die Kosten trägt die Staatskasse.

Kein Wort von den notwendigen Auslagen des Angeklagten. Wenn sie nicht der Staatskasse auferlegt werden bleiben sie beim Angeklagten hängen.

Einfache Beschwerde trotzt § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO

Die Entscheidung über die Einstellung kann nicht angefochten werden, § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO.

Die Unanfechtbarkeit bezieht sich aber lediglich auf die Ermessenentscheidung des Gerichts über die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde ist hingegen in den Fällen statthaft, in denen eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist.

Jetzt bin ich neugierig was passieren wird. Fragt er nochmal wegen einer Einstellung an, diesesmal mit der gesetzlichen Regel, wonach die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind?

Oder zieht er es durch und verurteilt wegen der Ordnungswidrigkeit?

Verhandlung in Oberfranken

Das Landgericht hob die Einstellung auf unsere Beschwerde auf und hat dem Richter anheimgestellt, erneut einzustellen oder aber zu verhandeln. Was machte er? Natürlich: Er hat zur Verhandlung geladen, morgens um 10 Uhr und das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet.

Also Anreise am Vortag, leckeres fränkisches Abendessen mit umfangreicher Verkostung der Produkte der gegenüberliegenden Brauerei und Übernachtung in einem reizenden Dorfgasthaus. Dafür ein herzliches Dankeschön, ich komme bestimmt bald wieder.

Urteil: 200 € wegen des Führens eines Messers mit einer Klinge von 15,5 cm und die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

Ein Aspekt der Verhandlung war mir einen gesonderten Beitrag wert: Beitrag Auslagenentscheidung

 

 

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