Z-Symbol verboten
Z-Symbol verboten?
Wer nach einem Verbot des Symbols sucht, wird lange und erfolglos suchen.
Spannend ist hingegen die Frage, ob das Zeigen des Zeichens eine Straftat darstellt und damit verboten ist.
Nach Medienangaben, beispielsweise der Tagesschau, haben sich
Mehrere Bundesländer […] bereits darauf verständigt, dass das Zeigen des Zeichens unter einen Straftatbestand fällt.
Cool, jetzt einigen sich schon Gliedstaaten darauf, was unter Straftatbestände fällt. Da zeigt auch der Qualitätsjournalismus deutliche Wissensdefizite über unsere demokratische Grundordnung.
Z-Symbol verboten? Der dazu berufene Staatsanwalt wird bei der Suche nach einer einschlägigen Norm schnell fündig: “ § 140 StGB“
§ 140
Belohnung und Billigung von StraftatenWer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es steht wohl außer Frage, daß der Krieg Russlands einen Angriffskrieg i.S.d. § 13 Völkerstrafgesetzbuch darstellt und damit Vortat des § 140 ist.
Die von mir befragen Juristen (eine nicht repräsentative Kleinstumfrage) stimmten mit mir überein, daß das Zeigen des Z-Symbols während eines Autokorsos, insbesondere wenn er am Berliner Hauptbahnhof vorbeiführt, geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Wir sind ziemlich sicher, daß die Staatsanwaltschaft die Taten anklagen wird und sind gespannt auf die ersten Entscheidungen der Gerichte, die nach unserer Verfassung dazu berufen sind zu entscheiden, ob das Zeigen des Zeichens „unter einen Straftatbestand fällt“.
Die Verteidiger werden sicherlich ins Feld führen, daß das Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören“ mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar ist. Auf ihrer Seite haben sie Fischer (68. Aufl.), der zu § 126 StGB, RN 31 ausführt:
Das subjektive Gefühl eines nicht bestimmten Teils der Bevölkerung ist mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügende Sicherheit nicht feststellbar (und wird in der Praxis auch nicht geprüft, sondern intuitiv „festgestellt“). Der Begriff beschreibt daher nicht, was über die Sicherheit alle tatsächlich denken, sondern was alle denken sollen. (Herv. im Original)
Das BVerfG sieht die Friedensschutzklausel als Wertungsklausel, die die nicht strafwürdigen Fälle ausscheiden soll.
Nun ja, in die Grundrechte darf natürlich per Gesetz oder (wie in diesem Fall) auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Allerdings nur, wenn das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels genannt wird (Artikel 19 Grundgesetz). In den angeführten §§ des StGB wird jedoch der Eingriff in das Grundrecht der freien Meinungsäusserung (Artikel 5 GG) nicht vorgesehen. Damit ist zwar nicht das Gesetz rechtswidrig, auch sein Zustandekommen ist nicht zu beanstanden, aber dieser Grundrechtseingriff ist damit ungesetzlich (weil im Gesetz nicht vorgesehen) und damit illegal. Seine strafrechtliche Durchsetzung kann daher (zumindest nach dem Hinweis darauf) den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) verwirklichen.
Was den Tstbestand der „Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören“ angeht, so sollte man vielleicht auf den vergleichbaren bewährten Rechtsbegriff des „gesunden Volksempfindens“ zurückgreifen.