Wolfsverordnung Brandenburg
Die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (Brandenburgische Wolfsverordnung – BbgWolfV) bestimmt in § 9 Abs. 2 die Regelungen für die Nottötung von Wölfen:
(2) Bei Verletzungen, die so schwerwiegend sind, dass ein Überleben bei vernünftigem menschlichen Ermessen ausgeschlossen ist, dürfen Polizeibeamte oder von der Polizei hierzu hinzugezogene Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber einen schwer verletzten und leidenden Wolf auch dann töten, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zeitnah nicht hinzugezogen werden kann (Nottötung von Wölfen).
Ich kann jedem Jäger nur dringend davon abraten, sich auf derartige Ansinnen eines Polizisten einzulassen.
- Wie gewinnen Sie die Gewißheit, daß die Verletzung so schwerwiegend ist, daß ein Überleben bei vernünftigem menschlichen Ermessen ausgeschlossen ist?
- Hinzukommen muß, daß der Wolf leidet. Sind Sie sicher, daß Ihre Definition des Leidens später einmal auch vor Gericht Bestand haben wird?
Wenn Sie in Ihrer Einschätzung falsch liegen, bekommen Sie ernste Probleme. Der Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse werden Ihnen entzogen und Sie müssen sich vor dem Strafrichter verantworten.
Der Wolf war hier schon öfter ein Thema.
Lassen Sie den Polizeibeamten die Arbeit erledigen! Die Wolfsverordnung könnte Ihnen sonst zum Verhängnis werden.
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