Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages zu Beweisverwertungsverbot Liechtenstein-CD
Fazit:
„Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht“
Rechtsprechung zur Beweisverwertung bei „Datendiebstahl“ im „Fall
Liechtenstein“
Quelle:Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 041/10
Wer allerdings neue Erkenntnisse oder Ansätze erwartet, wird enttäuscht sein. Der Verfasser referiert die beiden bekannten Entscheidungen des Landgerichtes Bochum. Darüber hinaus werden keine weiteren Entscheidungen zitiert, was nicht verwundert – es gibt keine. Der Verfasser verweist lediglich darauf, daß das BVerfG noch nicht über die Verfassungsbeschwerde entschieden habe.
LG Bochum 2 Qs 10/08 – Beschluß vom 22.04.2008 und
LG Bochum 2 Qs 2/09 – Beschluß vom 7.08.2009
BTW: Ein schöner Erfolg für den Kollegen Dr. Strate aus Hamburg mit seiner mittlerweile unverzichtbaren Online-Zeitschrift HRRS & Rechtsprechungsdatenbank, nun wird sie auch vom Wissenschaftlichen Dienst als 1. Quelle genutzt.
Naja, jedes andere Ergebnis von „offizieller Seite“ hätte aber auch sehr überrascht, oder? ;-)
Aber auch ansonsten scheint der Verfasser ja ein wackerer Kämpfer zu sein. ;-)