Von einem anderen Stern

Der BGH hat Anwälten wieder erklärt, was sie zu tun haben. BGH v. 20.08.2019 – VIII ZB 19/18

Aus dem Beschluß:

Ihr Wiedereinsetzungsbegehren hat die Klägerin danach – unter Vorlage von Sendeprotokollen für einen Zeitraum von 15.43 Uhr bis zuletzt 19.01 Uhr – im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht am Tag des Fristablaufs – 21. November 2017 – in der Zeit von 15.43 Uhr bis ca. 20.00 Uhr per Telefax nicht erreichbar gewesen sei. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme ab etwa 17.00 Uhr sei nicht möglich gewesen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer, wonach Bedenken gegen die Gewährung einer Wiedereinsetzung bestünden, da die Übermittlungsversuche bereits gegen 20.00 Uhr und damit vorzeitig abgebrochen worden seien, erwiderte die Klägerin, es habe offensichtlich ein technischer Defekt des Empfangsgeräts vorgelegen. Sie habe insgesamt mehr als 54 Übermittlungsversuche unternommen; weitere Versuche bis 23.59 Uhr könnten von ihr nicht verlangt werden.

Mehr als 54 Versuche sind nicht ausreichend, urteilte das LG Paderborn und der BGH bestätigte das.

Der Anwalt hat es bis 23:59 Uhr weiter zu versuchen:

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung durfte der Klägervertreter von weiteren Übermittlungsversuchen nach 20.00 Uhr nicht deshalb absehen, da er zuvor mehrfach versucht hatte, den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, dies jedoch stets an der Belegung des Empfangsgeräts scheiterte. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss eine Partei hiermit und auch mit einer länger andauernden, durchgehenden Belegung des Faxgerätes des Gerichts – vorliegend am Nachmittag des 21. November 2017 über eine Dauer von zweieinhalb Stunden infolge des Empfangs eines umfangreichen Schriftsatzes – rechnen und deshalb weitere Übermittlungsversuche – auch nach 20.00 Uhr – unternehmen.

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