Volumeninkasso

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Entscheidung vom 25. 08. 2011 – VG 1 K 5.10– entschieden:

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/ 2011 VG Berlin

Diese Aussage betrifft selsbtverständlich alle Rechtsdienstleister, auch Rechtsanwälte.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, schon geht ein Aufschrei durch die deutschen Blogs „Heute hat die Gerichtigkeit verloren; VG 1 K 5.10 ein Skandal-UrteilEin Schlag ins Gesicht: Verwaltungsgericht Berlin befand Forderungen der Deutsche Zentral Inkasso für legitim
:“Eine unfassbare Rechtssprechung brachte heute das Berliner Verwaltungsgericht zustande. Das Gericht befand die Inkassierforderungen der DZI als legitim.“

Nun, wir werden die Urteilsgründe abwarten. Mich interessieren vor allem die Argumente warum eine Verpflichtung des Rechtsdienstleisters bestehen soll, die Forderungen zuvor zu prüfen, und was soll passieren, wenn er die Ansicht (vielleicht unzutreffend) vertritt, die Forderung sei unberechtigt? Der erste Richter seines Auftraggebers?

8 Kommentare
  1. Jens Ferner
    Jens Ferner sagte:

    „Mich interessieren vor allem die Argumente warum eine Verpflichtung des Rechtsdienstleisters bestehen soll“

    Das kann man beim Anwaltsgerichtshof NRW (2 AGH 48/10) nachlesen.

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  2. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Ich kenne diese eigenartige – nicht rechtskräftige – Entscheidung schon lange und habe dort noch nie die notwendige Begründung gefunden, Herr Kollege.

    Besonders interessieren würde mich die Art und Weise, wie man sich argumentativ über die Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes hinwegsetzen will, wonach es für die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Berufsordnung – auch diese enthält keine derartigen Vorschriften – wäre dafür als Satzungsrecht nicht ausreichend. Die BRAO enthält ebenfalls keine derartige Norm.

    Der AGH hat sich ohne weitere Argumentation nach sehr sumarischer und daher unrichtiger Darstellung des Meinungsstandes zu § 43 BRAO entschieden, diese Norm als „Auffangtatbestand“ anzuwenden.

    Selbst nach den Rechtsansichten, die § 43 BRAO als Auffangtatbestand ansehen, bedarf es aber des Verstoßes gegen gesetzlicher Vorschriften außerhalb des Berufsrechtes. Auch derartige Vorschriften sind nicht ersichtlich und auch von Ihnen nicht angeführt.

    Das Gesetz sieht in § 113 BRAO vor, daß nur Verstöße gegen Vorschriften der BRAO oder der Berufsordnung sanktioniert werden können (lassen wir mal die außerberuflichen Verstöße, wie Trunkenheitsfahrten, etc., außen vor).

    Die RAK hat hier einen ausgeprochen unschönen „Trick“ angewandt, den ich für verwerflich halte. Für grobe Pflichtverstöße ist sie nicht zuständig, sondern die Generalstaatsanwaltschaft. Hielte der Vorstand das Verhalten des Rechtsanwaltes für grob berufsrechtswidrig, so daß eine Rüge als Sanktion nicht ausreicht, hätte sie die Bechwerden an die Generalstaatsanwaltschaft abgeben müssen oder, falls eine Rüge als ausreichend erachtet wird, rügen müssen.

    Gegen die Rüge hätte der RA vor dem Anwaltsgericht vorgehen können, die Sache käme nie zum BGH.

    Stattdessen hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt einen Brief geschrieben und ihm mitgeteilt, daß er sein Verhalten mißbilligt.

    Dagegen ist der RA zutreffend beim Anwaltsgerichthof (AGH) vorgegangen, der auch den Weg zum BGH eröffnet hat, wohlwissend, daß die Entscheidung „gewagt“ ist.

    Die Entscheidung ist nicht durchdacht. Sie bietet dem Rechtsuchenden statt eines Anwaltes seinen ersten Richter.

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  3. Thomas Krause
    Thomas Krause sagte:

    Nun, zunächst muss man unterscheiden zwischen den Pflichten gegenüber dem eigenen Mandanten und einen Dritten, hinsichtlich der Erstattung. Eine Prüfungspflicht sehe ich spontan auch nicht zwingend – aber ein Haftungsrisiko.

    Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist doch wirklich sehr speziell und kommt erst zum Tragen, wenn systematisch nach herrschender Meinung blind unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden. Hier sollte der Anwalt sich dann schon mal erinnern, dass er unabhängiges Organ der Rechtspflege ist.

    Man kann sich auch fragen, ob der Rechtsdienstleister für die ungeprüfte Tätigkeit nicht geringere Gebühren berechnen müsste …

    Ich finde, Sie sollten die Dinge als das bezeichnen was sie sind. Verschönernde Kunstbegriffe kenne ich sonst vorwiegend aus Unrechtssystemen. Masseninkasso ist die gängige Bezeichnung.

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  4. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber einem Dritten, der nicht Mdt. ist? Und diese Pflicht nicht gesetzlich geregelt? Ähmm …

    Unabhängiges Organ der Rechtspflege als Begründungsersatz. Können Sie dem Begriff Kontur geben? Ist er geeignet Berufspflichten zu statuieren? Das hält doch der Prüfung durch einen Referendar nicht stand.

    Und was das Volumeninkasso betrifft (google: ca. 3.640 Treffer): so ist das nun mal mit Fachbegriffen. Masseninkasso (google: ca. 4.730 Treffer) ist noch dem Mengeninkasso (google: ca. 5.750) unterlegen und daher wohl nicht gängiger.

    Finden Sie Volumen wirklich schöner?

    Und ein Kunstbegriff? Wollen Sie damit auf Beuys erweiterten Kunstbegriff anspielen, oder mir einen Kunstgriff andichten?

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  5. Thomas Krause
    Thomas Krause sagte:

    Ach Herr Kollege,

    so schwer war der erste Satz nicht zu verstehen. Wenn man nur wollte – hier liegt wohl das Problem.

    „Unabhängiges Organ der Rechtspflege“ sollte daran erinnern, dass der RA kein blinder Befehlsausführer seines Mandanten ist. Das kann auch ein Referendar erkennen, wenn er den ganzen Absatz erfasst.

    Die Quantität der Treffer bei Google als Beleg für die Eignung eines (Fach-)Begriffs – das hält nicht mal der Prüfung durch einen Studenten stand.

    Mengeninkasso habe ich bis eben 1 oder 2 mal gesehen – bei Softwareanbietern.

    Volumen ist jedenfalls gehobener als Masse oder Menge.

    Schaut man sich die Synoyme an, sieht man welcher Begriff passender ist (meine unbedeutende Meinung):

    Synomyme für Masse / Menge: Unzahl, Vielzahl, Haufen, Fülle, Schwall, Unmenge

    Synonyme für Volumen: Dicke, Fassungsvermögen, Fülle, Mächtigkeit, Rauminhalt

    Aber lassen wir es. Insgesamt.

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    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Sie führten als Argument die „Gängigkeit“ an, die mancher heutzutage durch Treffer bei Google dokumentiert, die nunmal „Mengeninkasso“ als Favoriten ausweist. Ich muß Ihnen nicht erzählen, daß Quantität regelmäßig kein Qualitätsargument ist?

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