Pfingstmontag ist auch nur Montag…
…zumindest wenn es um Verkehrsschilder geht.
Egal welches Verkehrszeichen mit dem
ausgestattet ist, es sind immer die gesetzlichen Feiertage, die auf die genannten Wochentage fallen, mit eingeschlossen.
Zwar wurde in der juristischen Literatur schon Gegenteiliges vertreten. Jedoch sehen es die Gerichte, die als einzige über die Rechtmäßigkeit von Verwarn-, Bussgeldern oder der Umsetzung des Fahrzeugs (Abschleppen) urteilen, so. Deshalb sollte man sich daran halten.
Hier eine kleine Übersicht zu der diesbezüglichen Rechtssprechung:
Bei den Zeichen
sah es das VG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.2014, 14 K 7129/13) so.
Bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung
entschied es das OLG Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) gleichfalls.
Aber wenn wir gerade bei gängigen Irrtümern über Verkehrsschilder sind, weisen wir gleichfalls darauf hin, dass Samstag ein Werktag ist (§ 3 II BUrlG).
Dementsprechend ist bei diesem Zusatzzeichen gleichwohl Vorsicht angeraten:
Dies sahen auch das OLG Hamm (Beschluß vom 7. März 2001, 2 Ss OWi 127/01) bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, das OLG Düsseldorf (Beschluß vom 5. Dezember 1990, 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90)) bei einer Parkenuhr und das Hanseatisches Oberlandesgericht (Beschluß vom 16. Februar 1984, Az: 1 Ss 14/84 OWi) bei einem Halteverbot so.
Zu guter Letzt möchten wir bei dem folgendem Zusatzschild, zumindest in Verbindung mit dem Zeichen 314, vom Parken abraten:
Das könnte nämlich ins Auge gehen, wenn das geparkte Auto „übersehen“ wird.
Wir wünschen allen Lesern der Hauspostille frohe Pfingsten!
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