Kfz-Vollkaskoversicherung und geplatzte Reifen
Unter den Vollkaskoversicherungsschutz kann auch ein geplatzter Reifen fallen.
Jedoch versuchen Versicherer, Schäden die sich aus dem eigentlichen Betrieb des Fahrzeugs ergeben, in ihren Versicherungsbedingungen auszuschließen.
Mit einem solchen Sachverhalt beschäftigte sich das LG Karlsruhe (Urteil vom 20.08.2013, 9 O 95/12) und entschied, dass ein Reifenplatzer unter bestimmten Umständen vom Versicherungsschutz gedeckt ist.
„Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 […] handelt es sich bei Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden, wenn sie aus solchen Risiken entstehen, denen das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Dafür genügt es nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, in diesem Fall also während des Fahrens auf der Autobahn […]. Vielmehr können auch beim normalen Fahrbetrieb Schäden eintreten, die indes – ggf. mittelbar – auf die Verwirklichung eines ungewöhnlichen Risikos zurückzuführen sind.“
Aha, sprich bei einem Reifenschaden wegen normalen Verschließ, der sich während der Fahrt ereignet, besteht kein Vollkaskoversicherungsschutz.
Im Streitfall hat sich aber „das seltene Risiko eines größeren, jedoch für einen Fahrer nicht sichtbaren und umfahrbaren Gegenstands, der sich in den Reifen tief und von außen unsichtbar eingearbeitet hat, erfüllt.“
Vollkaskoversicherungsschutz besteht somit, falls der Fahrer unbeabsichtigt, über einen nicht sichtbaren Fremdkörper gefahren ist und der Reifen plötzlich und unerwartet platzt.
Weitere am Fahrzeug entstehe Schäden sind ebenfalls versichert.
Wichtig ist und beleibt jedoch, dass der schadensverursachende Fremdkörper nicht unmittelbar sichtbar gewesen ist, sichtbare Fremdkörper sind wie gehabt zu umfahren.
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