Eine Warnweste im Privat-PKW
Eigentlich schon ein alter Hut. Der Bundesrat hat die Änderung der StVZO schon am 05. Juli beschlossen.
Aber als Beispiel eines „gelungenen“ Gesetzgebungsverfahrens sehr tauglich. Nachzulesen ist dies in der BR-Drs. 445/13 vom 05. Juli 2013.
Also, § 53a II StVZO wurde um die Nr. 3 ergänzt. Das ganze liest sich nun so:
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
Nr. 3 in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.
So weit so gut. Jetzt muss auch in PKWs privater Nutzer eine Warnweste mitgeführt werden.
Es reicht ja eigentlich auch, wenn der Fahrer im Notfall eine hat…
Die Eine muss man bei einer Verkehrskontrolle brav vorzeigen (§ 32b § 31b Nr. 4a StVZO), sonst kostet es (Ordnungswidrigkeit gem. § 69a III Nr.19 StVZO). Das wird ab spätestens 01. Juli 2014 (§ 72 II Nr. 6d StVZO) so gehandhabt werden.
Interessant aber die Gesetzesbegründung ( BR-Drs. 445/13 vom 05. Juli 2013, S. 3):
Das Tragen einer Warnweste kann die Verkehrssicherheit bei Pannen oder Unfällen deutlich erhöhen. Eine Person mit einer Warnweste wird wesentlich früher und besser von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt.
Schön und gut – steht aber nirgends im Gesetz, das man die Weste anziehen müsste. Also ab in die tiefste Ecke des Kofferraums und beim nächsten RAVE auspacken und anziehen.
Nein, natürlich sollte jedem klar sein, wann sie angezogen wird bzw. das auch mehre Warnwesten im Fahrzeug durchaus Sinn machen.
Hier zeigt sich ausnahmsweise, dass nicht alles in Deutschland über-reglementiert ist.
„brav vorzeigen (§ 32b Nr. 4a StVZO“) – Tatsächlich § 31 b Nr.4 a StVZO.
„ab in die tiefste Ecke des Kofferraums“ – a.A. die hiesige Polizei – man wird sehen ;-)