Verjährung
Was meinen Sie, wann tritt die Verjährung ein, wenn Sie nicht geringe Mengen von Cannabis besessen haben?
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht dies als Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bis zur Höchststrafe von 15 Jahren. Da rappelt es schon mal richtig im Karton.
Aber wann verjährt das denn nun?
Darüber gibt § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB Auskunft: Satte 20 Jahre!
Aber nur dann, wenn die Verjährung nicht ruht oder unterbrochen wird. Von manchen wird die Vorschrift des § 78b Abs. 4 Halbsatz 1 StGB übersehen. Eine echte Dunkelnorm. In den dort genannten Fällen ruht die Verjährung mit Eröffnung des Hauptverfahrens für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren.
Die Verjährung wird aber durch jede der in § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Maßnahmen unterbrochen. Diese Maßnahmen haben zur Folge, daß die Frist jedesmal wieder von neuem beginnt.
Irgendwann ist also wirklich Schluß! § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB bestimmt, daß nach der doppelten Verjährungsfrist, in unserem Fall also nach 40 Jahren endgültig Schluß sein soll. § 78b StGB bleibt unberührt, schreibt § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB vor. Falls die Verjährung also ruhte, ist dieser Zeitraum hinzuzurechnen.
Sie sehen, die Berechnung der Fristen ist nicht ganz einfach. Wir beraten Sie gerne!
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