Verfahrenskosten auch für Scheidungsfolgesachen absetzbar!
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12 E – einer Steuerbürgerin in einem Streit gegen das Finanzamt recht gegeben, dass nicht nur die Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich, sondern auch für den Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Dabei stützt es sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 -IV R 42/10-, wonach notwendige Zivilprozesskosten (das erstreckt sich auch auf das Familienrecht und das Arbeitsrecht) unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mindestens so aussichtsreich erschien, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Misserfolg absehbar war.
Demzufolge ist die früher von den Finanzämtern vertretene Auffassung, nur die Kosten für die eigentliche Scheidung und den zwangsläufig durchgeführten Versorgungsausgleich seien absetzbar, Kosten für sonstige Verfahren hingegen nicht, nicht mehr haltbar.
Unser Bundesfinanzministerium hält an dieser unhaltbaren Auffassung dennoch fest. In seinem Nichtanwendungserlass gemäß Schreiben vom 20. Dezember 2011 bittet unser Bundesfinanzministerium unsere Finanzämter darum, das Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden. Es begründet dies damit, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente für eine eindeutige Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses zur Verfügung stünden und im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Unser Bundesfinanzministerium beabsichtigt seit knapp zwei Jahren möglicherweise ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das die Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgerichtes aushebelt.
Dieser Nichtanwendungserlass ist kein Recht. Er entfaltet keine Außenwirkung, ist insbesondere nicht bindend für Bürger und Gerichte. Dennoch halten sich die Finanzämter an diese rechtswidrige Verwaltungspraxis. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist hingegen Recht. Da die Finanzgerichte in der Regel die tragenden Gründe höchstrichterlicher Entscheidungen berücksichtigen, sollte man es auf einen Streit mit dem Finanzamt ankommen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzgerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber dem rechtswidrigen Nichtanwendungserlass, folgen werden.
Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.
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