Untätigkeitsklage

Da haben wir für einen Mandanten tatsächlich eine Untätigkeitsklage erhoben – § 75 VwGO. Die Behörde hat sich monatelang nicht gerührt und auch auf Ankündigung der Untätigkeitsklage den Antrag nicht beschieden. So ist das halt manchmal in Berlin.

Das Gericht schickt der beklagten Behörde die Klage zur Erwiderung und fordert sie auf, die Akten vorzulegen. Hierfür setzt es eine Frist.

Und was erwidert die Beklagte auf die Untätigkeitsklage?

Bild gibt den Text der Erwiderung auf eine Untätigkeitsklage wieder

Die Behörde, die nicht aus dem Quark kommt, schafft es noch nicht einmal, ihrer vorgesetzten Dienststelle die Akte zeitnah vorzulegen. In einer Klage wegen Untätigkeit sagt das doch viel über die Verwaltung in unserer Bundeshauptstadt aus!

Lassen Sie mich bitte die drei Sätze der Erwiderung genüßlich sezieren.

Der Beklagte stellt keinen Fristverlängerungsantrag, sondern macht sich zum Bittsteller. Ein eigenartiges Selbstverständnis, das da gegenüber dem Gericht gezeigt wird. Und nicht nur eine Bitte wird dem hohen Gericht vorgetragen, sondern diese wird auch noch als höfliche bezeichnet. Untertanen vor Gericht. Über den Tippfehler mache ich mich nicht lustig, solch einen übersieht man auch gerne beim Korrekturlesen.

Da spricht einer von sich in der dritten Person. Nicht „mir liegt der Verwaltungsvorgang leider noch nicht vor“, sondern dem Unterzeichner. Entsetzlicher Kanzleistil. Und dann auch noch „leider“. Welches Leid mag dort herrschen? Dem Leid hätte doch leicht abgeholfen werden können. Einfach vorbeigehen und den Akt abholen! So weit sind die Wege in Berlin nicht, notfalls bin ich gerne behilflich.

Ein Eingang ist angekündigt. Für die nächste Zeit. Ein Eingang des Verwaltungsvorgangs. Ob der Vorgang mehrere Eingänge hat?

Da spielt sich vor meinem geistigem Gehör ein ganzes Hörspiel ab. Da gab es denn doch eine Kommunikation zwischen Behörde und vorgesetzter Dienststelle. „Wir können das noch ein bißchen herauszögern, aber allzu lange spielt das Gericht nicht mit.“?

Da wir nun eh Zeit haben und die Untätigkeitsklage offenbar nicht voran kommt, sinniere ich über die Formulierung „Unterzeichner“.

Wurde da etwas unterzeichnet? Der Schriftsatz wurde per beBPo versandt, dem Behördenpendant für das beA. Da wird nichts mehr unterzeichnet, allenfalls qualifiziert elektronisch signiert. Unter dem „Im Auftrag“ steht der Familienname des Sachbearbeiters, das ist also eine einfache Signatur, die beim Versand über den sicheren Übermittlungsweg des beBPo ausreichend ist, vgl. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vielleicht meint er die Unterzeichnung der Verfügung, mit der er den Versand des Schreibens anordnete?

Es bleibt Verdruß, auch die vorgesetzte Behörde kommt nicht aus dem Quark und das Gericht gewährt die beantragte Fristverlängerung.

 

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